BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 136/15 vom 8. September 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ge neralbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdefüh rer s am 8. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen. De r Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: 1. Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11 . September 2013 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und we gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen bei gleichzeitiger Einziehung des sichergestellten Rauschgifts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das U rteil mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und soweit eine En t- scheidung über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war. Mit nunmehr angefochtenem Urteil hat das Landgericht auf eine Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt und die Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1 2 - 3 - 2. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des A n- geklagten ist nicht begründet. Der Erörterung bedarf nur Folgend es: Das Landgericht hat zu den persönlichen Feststellungen des Angekla g- ten hinreichende eigene Feststellungen getroffen und diese dem Straf - und Maßregelausspruch rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Zwar hat es in den U r- teilsgründen ausgeführt, dass "Folg ender Sachverhalt des angefochtenen U r- teils aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.5.2014 damit rechtskräftig festgestellt ist" (UA 3) und im Anschluss daran auch die insoweit aufgehobenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen d es Angekla g- ten aus dem Urteil vom 11 . September 2013 wörtlich und in An - und Abfü h- rungszeichen gesetzt übernommen. Diese für sich genommen rechtsfehlerhafte Verfahrensweise nötigt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht zur (e r- neuten) Aufhebung des Urteils. Nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht ist der neu zur Entscheidung beruf e- ne Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältni s- sen des Angeklagten zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, B e- schluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, StraFo 2004, 211; Senat, B e- schluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; vgl. auch Appl, FS Rissing - van Saan, 2011, S. 35, 42). Hat der Angeklagte i n dem neuen Verfahren dieselben Angaben gemacht, wie sie in dem früheren, jedoch ins o- weit aufgehobenen Urteil enthalten sind, kann zwar auf die aufgehobenen Fes t- stellungen aus dem früheren Urteil nicht Bezug genommen werden; sie können jedoch - auch im Wor tlaut - in das neue Urteil übernommen werden, sofern kein Zweifel daran verbleibt, dass es sich um neue, eigenständig getroffene Festste l- lungen handelt (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; Beschlüs se vom 14. Oktober 2008 3 4 5 - 4 - - 4 StR 167/08, NStZ - RR 2009, 148, 149 sowie 4 StR 172/08, NStZ - RR 2009, 91, 92; Senat, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11, NStZ - RR 2012, 272; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO , 58. Aufl. , § 354 Rn. 46). Diesen Anforderungen hat das Landgericht entsprochen, indem es im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt hat, dass sich die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten u.a. aus seinen glaubhaften Angaben, die Feststellungen zu seinen Vorstrafen aus dem in der Hauptv erhandlung verlesenen und mit dem Angeklagten besprochenen (neu eingeholten) Auszug aus dem Bundeszentra l- register vom 18. November 2014 ergeben (UA 12). Die Feststellungen zum Ausmaß seiner Drogensucht beruhen ebenfalls auf sein en eigenen Angaben in der ne uen Hauptverhandlung sowie auf dem Gutachten der Sachverständigen nach vorangegangener Exploration (UA 13). Diese Ausführungen belegen, dass - 5 - sich das Landgericht - anders als in den Ausführungen auf UA 3 zum Ausdruck gebracht - nicht an die vom Senat aufg ehobenen Feststellungen aus dem Urteil vom 11 . September 2013 gebunden gesehen und vielmehr zutreffend eige n- ständig inhaltsgleiche Feststellungen getroffen hat. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel
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