BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/01 vom 11. April 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schußwaffe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 11. April 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Verkündung des Urteils, mündlicher Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst z u - rückgenommen werden. Gründe, aus denen sich Anhaltspunkte für eine U n - wirksamkeit der Erklärung ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Jähnke Detter Bode Fischer Elf
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