BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 137/03 vom4. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan-walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFulda vom 9. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Es wird klargestellt, daß die Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt nur einmal angeordnet ist. Diese Maßregel kann in dem-selben Verfahren nur einheitlich und deshalb auch nur einmalangeordnet werden.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Bode Detter Rothfuß Fischer RoggenbuckBeglaubigt:Zu: 1 Js 7211/02 - (17) 2 KLs
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