BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 a) im Adh344sionsausspruch insoweit aufgehoben, als der Ange-klagte verurteilt worden ist, an die Nebenkl344ger E. , M. , A. und Al. M. als Gesamtgl344ubiger ein Schmer-zensgeld in H366he von 7.000 Euro zu bezahlen; insoweit wird von einer Entscheidung 374ber den Adh344sionsantrag abgese-hen; b) das Verfahren hinsichtlich der unter LD334-Nr. asser-vierten Messer und Messergriffe gem344337 247 430 Abs. 1 StPO eingestellt; die Anordnung der Einziehung entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Verfahrensr374ge ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gr374nden unbegr374ndet. Die Zur374ckwei-sung des Entpflichtungsantrags durch das Landgericht war nicht ermessensfeh-lerhaft, da ernsthafte Anhaltspunkte f374r eine nachhaltige und nicht zu beseiti-gende Ersch374tterung des Vertrauensverh344ltnisses zu dem (wunschgem344337) be-stellten Pflichtverteidiger nicht gegeben waren. 1 2. Auch der Strafausspruch sowie die Anordnung der Ma337regel gem344337 247 63 StGB weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit das Land-gericht zun344chst ausgef374hrt hat, bei der Tat sei "die Einsichtsf344higkeit des An-geklagten 205 gem344337 247 21 StGB gemindert" gewesen (UA S. 16), w344re dies zwar nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerhaft (vgl. BGHSt 40, 341, 349; 49, 347, 349; BGH NStZ 2006, 682 f.; BGH NStZ-RR 2008, 106; 2009, 170; Fischer StGB 57. Aufl. 247 21 Rdn. 3 m.w.N.); insoweit handelt es sich aber, wie sich aus den weiteren Ausf374hrungen der Urteilsgr374nde ergibt, unzwei-felhaft um ein Formulierungsversehen des Tatrichters, dessen Beweisw374rdi-gung und Feststellungen sich ausdr374cklich auf die (erhebliche) Verminderung der Steuerungsf344higkeit beziehen (UA S. 17). 2 Die Feststellungen zum Eingangsmerkmal im Sinne von 247 20 StGB sind im Ergebnis dahin zu verstehen, dass das Landgericht im Anschluss an den Sachverst344ndigen eine auf einem hirnorganischen Psychosyndrom beruhende schwere Pers366nlichkeitsst366rung angenommen hat, die zu einer verzerrten Rea-lit344tswahrnehmung und in der konkreten Tatsituation zu einer erheblichen Ver-minderung der Steuerungsf344higkeit gef374hrt habe. Hiergegen bestehen ebenso wenig rechtliche Bedenken wie gegen die Annahme der prognostischen Vor-aussetzungen des 247 63 StGB, die nicht allein auf f374r sich genommen wenig 3 - 4 - aussagekr344ftige statistische Aussagen ("Obergrenze des mittleren Risikobe-reichs") gest374tzt ist, sondern auf eine hinreichende Konkretisierung f374r die Per-son des Angeklagten (UA S. 19 f.). 3. Die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. In den Urteilsgr374nden ist nicht erw344hnt, welche Rolle die "asservierten Messer und Messergriffe" ge-spielt haben k366nnten. Insoweit hat der Senat das Verfahren gem344337 247 430 Abs. 1 StPO eingestellt. 4 4. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Adh344sionsentscheidung, soweit sie vier Erben der Get366teten als Gesamtgl344ubi-gern einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt hat, rechtsfehlerhaft ist. Ein Erbschein ist nicht vorgelegt worden; ersichtlich ist der Angeklagte selbst auch (bisher) nicht f374r erbunw374rdig erkl344rt worden und aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. 5 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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