BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/11 vom 1. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2 011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass der Tagessatz der verhängten Einze lgel d- strafe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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