BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/14 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu 1. auf dessen A ntrag - und des Beschwerdeführers am 8 . Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 i. V. m. § 406a Abs. 2 S atz 2 StPO en t- sprechend beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 15. November 2013 wird verworfen, soweit sie sic h gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch ric h- tet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene n Adhäsionsentsche i- dung en sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entschei dung vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mon aten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die N e- benklägerin S . S . 12.000 Euro sowie an die Nebenklägeri n- nen A . S . und M . je 5.000 Euro, jeweils nebst 5 % Zinsen üb er dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2013, zu zahlen, und dieses Urteil gegen eine Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. 1 - 3 - Die g egen dieses Urteil gerichtete, auf Verfahrensbeanst a n dungen und die näher ausgeführte Sachr üge gestüt zte Revision des Angeklagten ist unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schul d- spruch und den Strafausspruch richtet (1.) ; im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Revision des Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des Senats nach Durchführung des Anfrage - und Vorlageverfahrens gemäß § 132 GVG vorbehalten (2. und 3.) . 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuld - und Stra f- ausspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Nach Ansicht des Senats begegnet - entgegen dem Antrag des Gen e- ralbundesanwalts - auch die Entscheidung über die Entsch ädigung der Verlet z- ten (§ 406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. D as Landgericht hat bei der Bemessung der Höhe der Schmerzensge l- der allein auf die Tatumstände und die Folgen der Taten für die Geschädigten abgestellt , und dabei weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten , der nach den Feststellungen ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro hat, von dem 500 Euro an Mietkosten aufzubringen sind , noch die der Nebe n- klägerinnen, von denen eine zwischenzeitlich volljährig ist, berücksichtigt . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können indes sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten als auch die des Schädigers auf die Bemessung der Entschädigung Einfluss gewinnen (grundlegend BGH, Großer Senat für Zi vilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149, 159 f.). 2 3 4 5 6 - 4 - Auf Basis dieser Rechtsprechung wären - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - die Adhäsionsaussprüche aufzuheben, denn der S e- nat vermag angesichts der im vorliegenden F all festgestellten Vermögensve r- hältnis se des Angeklagten eine Erörterungspflicht, die sich zu Gunsten des A n- geklagten auswirken könnte, nicht zu verneinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14; S e- n at, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ - RR 2014, 185 nicht abgedruckt). Eine Beschwer des Angeklagten kann auch im Hinblick auf die fehlende Erörte rung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerinnen nicht ausgeschlossen werden, da schon entsprechende Feststellungen zu d e- ren Lebens - und Vermögensverhältnissen, die diesen Schluss zulassen kön n- ten, fehlen. Der Senat beabsichtigt jedoch, diese Rechtsprechung aufzugeben, da es seiner Auffassung nach bei der Bemessung der billigen E ntschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder auf die Vermögenslage des Geschädigten noch auf die des Schädigers ankomm en darf. Danach wäre n die Adhäsionsausspr ü ch e hier nicht zu beanstanden. Der Senat kann aber die Revision insoweit nicht als unbegründet verwerfen , ohne von der geschilderten Rechtsprechung abzuwe i- chen. Er hat deshalb mit Beschluss vom gleichen Tag (2 StR 137 und 337/14) , auf des sen Gründe Bezug genommen wird, bei den anderen Strafsenaten s o- wie dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. 3. Da auf Grund des Vorlageverfahrens über die Revision des Angekla g- ten, soweit sie die Adhäsionsentscheidung betrifft, voraussichtlich nicht in a b- sehbarer Zeit entschieden werden kann, hält der Senat eine Entscheidung über 7 8 9 10 - 5 - den " entscheidungsreifen " strafrechtlichen Teil des an gefochtenen Urteils für zulässig und geboten . a) Eine Teilerledigung, die zur Herbeiführung von Teilrechtskraft führt, ist nur dann zulässig, wenn der rec htskräftige ebenso wie der nichtrechtskräftige Urteilsteil von dem übrigen Urteilsinhalt losgelöst, selbständig geprüft und rech t- lich beurteilt werden kann; die Grenzen bestimmen sich nach denselben Grundsätzen, nach denen sich die Wirksamkeit der Teilanf echtung beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03, BGHSt 49, 209, 211; B e- schluss vom 20. Januar 2011 - 4 StR 650/10; LR/Franke, 26. Aufl., § 353 Rn. 5; Meyer - Goßner, StPO, 57. Aufl., § 353 Rn. 6; KK - Gericke, S tPO, 7. Aufl., § 353 Rn . 10, j eweils mwN ) . Gemessen daran können hier der strafrechtliche Teil des Urteils und die Adhäsionsentscheidung selbständig geprüft und beurteilt werden. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 406a Abs. 2 S atz 1 StPO kann der Angeklagte die sta ttgebende Entscheidung über die Entschädigung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst nach der StPO zulässigen Rechtsmittel anfechten , über den dann isoliert entschieden werden kann. b) Im vorliegenden Fall gebieten auch schwerwie gende Interessen des Revisionsführers ein Abweichen von der gesetzlichen Regel einer einheitlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht (vgl. §§ 353, 354 StPO) durch " hor i- zontale " Teilentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03, BGHSt 49, 209, 212 f. ; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 4 StR 650/10; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2004 - 2 StR 431/04, vom 20. August 2004 - 2 StR 434/03 und 2 StR 211/04 ). Der Angeklagte befindet sich seit dem 15. Mai 2013 in Untersuchungshaft. Die Dauer des Anfrage - und Vorlagever fahrens ist - zumal bei Beteiligung des Großen Senats für Zivilsachen - nicht absehbar. 11 12 13 - 6 - Zwar stellt die Durchführung eines Anfrage - und Vorlageverfahrens nach § 132 GVG keine prozessordnungswidrige, rechtsstaatswidrige Verfahren sverzög e- rung dar. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i . V . m . Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ausdrücklich normierte Beschleunigungsgebot hält es der Senat indes nicht für vertretbar, das Verfa h- ren, obwohl es zum - für den Angeklagten im Vordergrund seines Rechtsmittels stehenden - Schuldspruch und Strafausspruch entscheidungsreif ist, bis zum Abschluss des Anfrage - und Vorlageverfahrens nicht weiter zu betreiben. Er entscheidet daher über den Schuldspruch und den Strafausspruch vorab und wird entsprechend § 406a Abs. 2 S atz 2 StPO eine isolierte Entscheidung über den Adhäsionsausspruch treffen, sobald das Vorlageverfahren abgeschlossen ist. 4. Der Senat hat durch Plenumsbeschluss vom 8. Oktober 2014 das hi e- s ige Verfahren zum Verfahren 2 StR 337/14 hinzuverbunden, um für die Durc h- führung des Anfrageverfahrens eine breitere Beurteilungsgrundlage zu scha f- fen. Er ist dadurch nicht gehindert, über die Rechtsmittel jeweils durch B e- schluss zu entscheiden, da auch be i einer solchen Verbindung entsprechend 14 - 7 - § 2 37 StPO in jeder Sache gesonderte Erkenntnisse ergehen (vgl. LR/Becker, 26. Aufl., § 237 Rn. 3, 17; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 237 Rn. 8, beide mwN). Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott
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