ECLI:DE:BGH :2017:110517B2STR137.14.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/14 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 201 7 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 15 . November 2013 wird verworfen, auch s o- weit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung en richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Neben - und Adhäsionsklägerin nen im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 15 . November 2013 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen schweren s exuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesam t- f reiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und zugleich zur Zahlung von Schmer zensgeldern in Höhe von 12.000 an die drei Neben - und Adhäsionsklägerinnen verurteilt. Mit Be schluss vom 8 . Oktober 201 4 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld - und Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 2 StR 137/14 u.a. (NStZ - RR 2015, 382) bei den anderen Straf senaten und beim Großen Senat für Zivils a- chen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schme r- 1 - 3 - zensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorb e- halten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesg e- richtshofs vom 16. September 2016 VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorg e- legt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Gesch ä- digten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen. I. Die Vereinigten Großen Senate haben e ntschieden, dass bei der B e- messung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausg eschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Au sgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Leben s- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem G e- schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genug tuung schuldet (Genugt u- ungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, B e- schluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, 2 3 - 4 - VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. Novemb er 1994 VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). Dabei steht der Entschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden u nd En t- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen En t- schädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immat e- rielle Schäden nicht wegzuden ken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Sch a- densfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und G e- schädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Lei stung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 VI ZR 109/95, Ver s R 1996, 382). Bei der Bemessung de r billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. D a- neben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etw a der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereini g- te Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16, juris , Rn. 55). Ein mit zu berücksi chtigender Umstand kann dabei die Verletzung e i- ner "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem auße r- gewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, B e- 4 5 6 - 5 - schluss vom 16. September 2016 VGS 1/16, juris , Rn. 57). Inde m der (Tat - )Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16, juris , Rn. 56, 70). Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Sc hmerzensgeldbemessung präge n- den einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der L e- bensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein den einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzuse t- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, w enn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Gr o- ße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16, juris , Rn. 72). Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Stra f- senate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Au s- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Fall ein "besonderes Gepräge" geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle an zunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftl i- 7 8 9 - 6 - chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erw ä- gungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentsche idung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einb e- ziehung einer wirtschaft lich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erh ö- hung des Schmerzensgeld es geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat. II. An di esen Maßstäben gemessen begegnen die Adhäsionsentscheidu n- g en des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich e r- sichtlich an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für d ie Opfer orientiert; die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und G e- schädig ten hat es bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt. Da sich in den Urteilsgr ünden zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit 10 11 - 7 - von Täter und Opfer n und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche S i- tuation der Sache ein besonderes Gepräge gibt, war die Außerachtlassung der wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube
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