BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 137/15 vom 1. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter a m Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Bundes anw ä lt in beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwa lt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 15. Dezember 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellunge n, mit Ausnahme derjenigen zum ä u- ßeren Tatgeschehen, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Nach Aufhebung eines ersten Urteils durch Senatsbeschluss vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12 (NJW 2014, 2738), wobei aber die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten wurden, hat das Landgericht den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wege n Betrugs in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie ausgesprochen, dass davon zwei Monate als bereits vollstreckt gelten. In den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis von eins z u eins angerechnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, der das Rechtsmittel in der Revisionshauptverhan d- lung auf den Strafausspruch beschränkt hat. Die Revision hat in diesem U m- fang Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den bindend gewordenen Feststellungen zur Tat beschloss der Angeklagte im Herbst 2005 noch während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen gleichartiger Taten, Kunden in schwierigen finanziellen Verhältnissen eine Leasingfinanzierung anzubieten und dabei Vorschusszahlungen zu verla n- gen. Im Februar 2006 gründete er mit dem gesondert verfolgten S . die H . mit Sitz in M . . Das Unternehmen unterbreitete Int e- ressenten jeweils Angebote für eine Finanzierung, wobei e ine Vorausgebühr ab Erteilung einer Darlehenszusage in Höhe von fünf vom Hundert der Darlehen s- summe verlangt wurde. Unmittelbar nach Erbringung dieser "Sonderzahlung" übernahm eine "Refinanzierungsabteilung" des Unternehmens die Sachbea r- beitung und fordert e umfangreiche Bonitätsauskünfte sowie die Vorlage weit e- rer Unterlagen ein. Danach wurde der Vertrag jeweils mit Hinweis auf ein Ve r- schulden des Kunden gekündigt, und die H . machte gegen die Kunden auch Schadensersatzansprüche geltend, bis diese einer Aufhebung s- vereinbarung unter Verzicht auf die Rückzahlung der Vorausgebühr zustim m- ten. Über ausreichende Mittel oder Refinanzierungsmöglichkeiten zur Darl e- hensgewährung an die Kunden verfügte die H . nicht. Gegenstand der Ver urteilung sind Sonderzahlungen von Kunden au f- grund von Darlehenszusagen durch Mitarbeiter der H . . In einem Teil der Fälle hatte der Angeklagte, der als faktischer Geschäftsführer des U n- ternehmens aufgetreten war, neben anderen Personen selbst am Vertragsa b- schluss mitgewirkt. Andere Fälle hat ihm das Landgericht als uneigentliches Organisationsdelikt zugerechnet. 2 3 - 5 - II. Die Rechtsmittelbeschränkung in der Revisionshauptverhandlung, we l- cher der Generalbundesanwalt zugestimmt hat, ist wirk sam. Der Senat schließt - unbeschadet des Vorliegens eines Rechtsfehlers bei der Prüfung der §§ 20, 21 StGB (dazu sogleich unter III.) - aus, dass ein neues Tatgericht zu der Feststellung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Ta t- zeit gelangen würde. Dagegen sprechen unter anderem die Vorausplanung der Tat bereits in der Haft und die lange Dauer des komplexen Tatgeschehens. III. Die Revision hat im verbleibenden Umfang Erfolg; sie führt zur Aufh e- bung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststell ungen. Die Festste l- lungen zum äußeren Tatgeschehen sind, auch soweit sie doppelrelevant wi r- ken, bereits bindend geworden, was der Senat klargestellt hat. 1. In dem vom Senat aufgehobenen ersten Urteil war das Fehlen der F ä- higkeit des Angeklagten zur Eins icht in das Unrecht der Betrugshandlungen nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden. Nunmehr hat das Landgericht angenommen, zur Tatzeit habe der Angeklagte mit Unrechtseinsicht gehandelt. Seiner Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung nach dieser Einsicht ha be keine schwere andere seelische Abartigkeit entgegengestanden. Seine Feststellung vorhandener Unrechtseinsicht ist rechtsfehlerfrei. Jedoch unterliegt die Verne i- nung einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens durchgreife n- den rechtlichen Bedenke n. 2. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der heute 62jährige Angeklagte unter einer histrionischen Persönlichkeitsstörung mit na r- zisstischen und dissozialen Anteilen. Schon als Kind hatte er Geld entwendet, 4 5 6 7 8 - 6 - um sich mit Zuwendungen Freund schaften zu erkaufen. Nie nahm er später eine intime Beziehung auf. Sein gesamtes Streben als Erwachsener war darauf gerichtet, die Mitarbeiter seiner Unternehmungen an sich zu binden, die er als taktivitäten einbezog. Er unterstützte nicht nur seine Mitarbeiter finanziell, sondern sogar die Eltern der zum Personal der H . gehörenden Brüder S . . Der Ang e- klagte reagierte " indigniert bis beleidigt " , wenn sich die Mitarbeit er seinem Wunsch nach engem Kontakt verschlossen. Das Landgericht hat ausgeführt, zwar liege das Vollbild einer Persönlic h- keitsstörung vor; jedoch habe diese Störung nicht dasselbe Belastungsgewicht wie eine seelische Krankheit. Sie erfülle nicht das Ei ngangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB. Die Störung habe allerdings dazu geführt, dass der Angeklagte sich in der gesamten Tatstruktur ein Konstrukt geschaffen habe, in welchem er nicht nur beruflich, sondern auch im Persönlichen der " Chef " gewesen sei. Die St ö- rung sei in seiner Persönlichkeit absolut prägend. Aufgrund einer Selbstwertst ö- e- nen ließ. In Fantasien über einen Finanzierungserf olg und der Behandlung des gesondert verfolgten S . als seinen künftigen " Nachfolger " im Sinne dynast i- scher Großkonzerne seien narzisstische Züge zu erkennen. Er habe sich in B e- ziehungen verstrickt, über deren Motivation man nur spekulieren könne und di e scheitern mussten, weil er seine " Ziehsöhne " stets nach seinen Vorstellungen " umzugestalten " versucht habe. Gleichwohl habe die Störung das Leben des Angeklagten nicht ve r- gleichbar schwer und mit ähnlichen sozialen Folgen beeinträchtigt, wie eine kra nkhafte seelische Störung. Sein " soziales Funktionsniveau " sei dafür zu 9 10 11 - 7 - hoch gewesen. Eine stereotype Lebensgestaltung wie bei einem Drogenabhä n- gigen habe nicht vorgelegen, sondern ein unauffällig strukturierter Tagesablauf, der sowohl Arbeit als auch Frei zeitverhalten eingeschlossen habe. Beruflich wie privat habe der Angeklagte ein Maß an Flexibilität gezeigt, das von einem Me n- schen mit einer krankhaften seelischen Störung nicht erwartet werden könne. Er sei auch grundsätzlich in einer Weise kontaktfähig gewesen, wie sie " von einem Patienten mit einer krankhaften seelischen Störung - etwa mit einem psychotischen Residualsyndrom - keinesfalls zu erwarten " gewesen sei. Pro b- leme bei der Affektregulation und ähnliche störungsbedingte Beeinträchtigu n- gen seien n icht zu beobachten gewesen. Vor diesem Hintergrund sei festzuste l- len, dass die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht der Serientaten nicht ausgeschlossen gewesen sei. b) Gegen diese Beurteilung bestehen durchgreifende rechtliche Bede n- ken. Sie lenken den Blick auf die Unrechtseinsicht des Angeklagten und ve r- nachlässigen die Frage einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens. aa) Richtig ist zwar, dass nicht bereits die gesicherte Diagnose einer hi s- trionischen Persönlichkeitsstörung mit narzisstische n und dissozialen Anteilen mit einer " schweren anderen seelischen Abartigkeit " in § 20 StGB gleichzuse t- zen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52). Jedoch kann das Eingangsmerkmal im Einzelfall bei einem solchen Befund e rfüllt sein. Dabei sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit von Bedeutung. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist im Allg e- meinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Delikts zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (BGH aaO). Insoweit ist die Unterscheidung von beruflichen und privaten Aktivitäten des Angeklagten 12 13 14 - 8 - dadurch erschwert, dass seine vielfältigen " privaten " Aktivitäten - " durchgängig " unter Einbezi ehung der Mitglieder seiner " Ersatzfamilie " - gerade Ausdruck se i- ner Persönlichkeitsstörung waren. Im Vordergrund der Prüfung müssten daher die Wahrnehmung der eigenen und anderer Personen, die emotionalen Reakt i- onen, die konkrete Gestaltung zwischenmensch licher Beziehungen und die I m- pulskontrolle stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 494/12, BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 6). Damit hat sich das Landg e- richt unter einem falschen Blickwinkel beschäftigt. So wäre etwa auch die Unfä higkeit des Angeklagten, eine intime Par t- nerschaft einzugehen und deren vollständige Ersetzung durch die intensive b e- rufliche wie private Beziehung zu den Mitarbeitern als Ausdruck der Störung in die Gesamtschau einzubeziehen. Deshalb grenzt die landgerich tliche Annahme des Vorliegens eines normalen Sozialverhaltens mit " hohem Funktionsniveau " ein nur scheinbar intaktes Privatleben in unzutreffender Weise von Störung s- symptomen ab. Zumindest hat das Landgericht die Bedeutung dieses Aspekts im Unklaren gelass en, indem es angemerkt hat, über die Gründe dafür, dass der Angeklagte zweifelhafte Beziehungen mit Personen aufgenommen hat, die ihn - wie er wusste - stets ausgenutzt haben, können " nur spekuliert " werden. bb) Das Landgericht hat die Zielrichtung der Prüfung, ob ein Eingang s- merkmal im Sinne des § 20 StGB vorliegt und die Schuldfähigkeit des Ang e- klagten im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war, im Hinblick auf die Frage des Hemmungsvermögens vernachlässigt, weil es sich auf die Frage der Unre chtseinsicht konzentriert hat. Auch deshalb hat es eine fragwürdige G e- wichtung der Störung vorgenommen. Die Entscheidung, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe im Sinne von § 21 15 16 17 - 9 - StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, StV 2013, 694); jedoch sind die Prüfung s- punkte miteinander verzahnt (vgl. zur Problematik Fischer, StGB 62. Aufl. § 20 Rn. 5, 5a m.w.N.). Zunächst ist die F eststellung erforderlich, dass bei dem A n- geklagten eine Störung im psychiatrischen Sinn vorliegt, was hier mit dem " Vollbild einer Persönlichkeitsstörung " eindeutig der Fall ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung im Hinblick auf das Vorliegen ein es Eingang s- merkmals und anschließend die Erheblichkeit des Einflusses auf das He m- mungsvermögen gemäß § 21 StGB zu untersuchen. Hierzu ist der Richter j e- weils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen ang e- wiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Ei n- gangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatr i- schen Befundes wie bei der Prüfung erheblich eingeschränkter Steuerungsf ä- higkeit zur Tatzeit um Rechtsfragen. Diese Fragen hat das Landgeri cht nicht in einer nachvollziehbaren Weise beantwortet. Sein Vergleich der Bedeutung der Persönlichkeitsstörung des Angekla g- ten mit der Beeinträchtigung eines Drogensüchtigen wirkt unpassend. Jede n- falls hat die Strafkammer nicht näher überprüft, inwiew eit die störungsbedingte Sucht des Angeklagten danach, die Mitglieder seiner Ersatzfamilie an sich zu binden, sein Sozialverhalten und das hiermit auf das Engste verknüpfte Tatve r- halten beherrscht hat. In diese Prüfung wäre zudem der festgestellte Konsum d es angstlösenden Medikaments Lorazepam (Tavor) als konstellativer Faktor einzubeziehen gewesen. Schließlich liegt der Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Abläufe in dem - ausschließlich auf Betrug ausgerichteten - Unternehmen zu organisie ren und dabei auch Verträge zu entwerfen vermocht, was ein Mensch im Residualsyndrom einer Psychose nicht hätte leisten können, ein 18 19 - 10 - fehlerhafter Vergleich zu Grunde. Die Fähigkeit zu einem bestimmten Handeln des Täters enthält keine abschließende Aussage ü ber seine Möglichkeit, au s- reichende Hemmungen gegen dieses Handeln aufzubauen. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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