ECLI:DE: BGH:2019:160119B2STR137.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/18 vom 16. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdef ührers am 16. Januar 201 9 g e- mäß § 349 Abs. 2 , § 464 Abs. 3 und § 309 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Gera vom 4. Dezember 2017 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf G rund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin O . im Revisionsverfahren ent - standenen notwendigen Auslagen zu tragen . 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Koste n- entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird aus den Grü n- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenkläger in K . nicht zu tragen hat. - 3 - Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Beschwerde; jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt; die Staatskasse hat die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwe n- digen Auslagen de s Angeklagten zu einem Vie rtel zu tragen. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg
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