BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 138/02 vom 8. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Geldfälschung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts am 8. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Darmstadt vom 20. Dezember 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung verurteilt wird; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f - gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur (vollendeten) Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revis i - on hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. - 3 - Nach den Feststellungen hatte der frhere Mitangeklagte T. Ende des Jahres 1999 mittels Computers und Farbkopierers 1000 DM-Scheine herg e - stellt und suchte "eingeweihte Abnehmer" dafr. Einer der Interessenten war der frhere Mitangeklagte B., der T. zunchst veranlaûte, Geldscheine von besserer Qualitt herzustellen, da er mit der bisherigen Qualitt nicht zufrieden war. Dies geschah dann auch. Als T. Ende Mai 2000 in Urlaub fahren wollte, stellte er in der Wohnung des Angeklagten zwei seiner Computer und mehrere Kartons mit fertigen und halbfertigen 1.000 DM-Falsifikaten sowie zwei Akte n - koffer mit falschen 1.000 DM-Scheinen ab, da er einen sicheren Aufbewa h - rungsort fr das Falschgeld suchte. Dies war dem Angeklagten bekannt, der auch den Auftrag - den er aber nicht ausfhrte - erhielt, nicht gut gelungene Geldscheine zu vernichten. Anfang Juni 2000 sah B. die Mglichkeit 100 fa l - sche DM-Scheine zu verkaufen. Der angebliche Aufkufer war ein verdeckter Ermittler des LKA Baden-Wrttemberg. Auf Aufforderung von T. veranlaûte der Angeklagte, daû einem Bekannten des T. Umschlge mit Falschgeld, das sich in seiner Wohnung befand, ausgehndigt wurden. Dieser bergab es dann an B. zum Weiterverkauf. Das Geld wurde spter von diesem an den verdeckten Ermittler verkauft. Als der Angeklagte im Juli 2000 dem T. einen Aktenkoffer und ein Pckchen mit Falschgeld zurckbrachte, wurde er festgenommen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu Geldflschung "nach §§ 146 Abs.1, 27 StGB" verurteilt, da er T. "beim Inverkehrbringen des Falschgelds" untersttzt habe. - 4 - Dieser Schuldspruch kann keinen rechtlichen Bestand haben, da die Feststellungen die Annahme eines vollendeten Verbrechens der Geldf l - schung, zu dem der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, nicht tragen. Fr eine Beteiligung des Angeklagten am Herstellen des Falschgelds durch T. hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, es geht selbst davon aus, daû die vom Angeklagten untersttzte Tat das "Inverkehrbringen des Falschgelds" war. Sollte damit auf die Übergabe an den verdeckten E r - mittler des LKA Baden-Wrttemberg abgestellt sein, ist die Annahme einer Vollendung des Verbrechens der Geldflschung aber nicht gerechtfertigt. Die Übergabe von Falschgeld an einen Empfnger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft ttigen Polizeibeamten handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur als ein Versuch der Geldflschung zu werten, da das Falschgeld mit der Übergabe an den Schei n - kufer unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangt (BGHSt 34, 108, 109; BGH StV 1985, 146; NStZ 1997, 80; NStZ 2000, 530 = StV 2000, 305). Die bisher i - gen Feststellungen tragen auch nicht die Annahme, daû das Falschgeld bereits vorher in den Verkehr gebracht worden war, da weder die Übergabe an den Angeklagten noch an B. oder den Boten, der ihm dies berbrachte, als Inve r - kehrbringen im Sinne des § 146 Abs.1 Nr. 3 StGB gewertet werden kann. Zwar kann dieser Tatbestand auch durch die Weitergabe des Falschgelds an einen Eingeweihten verwirklicht werden (BGHSt 29, 311, 313 ff.; 35, 21, 23 f.; 42, 162, 168). Das gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der Überlassung des Falsc h - gelds um einen internen Vorgang zwischen Mitttern oder um die Übergabe an - 5 - einen Boten handelt (BGH, Urt. vom 29. August 1984 - 3 StR 336/84; BGHSt 42, 162, 169). Angesichts der Einbindung des B. in das gesamte Geschehen rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, daû die Weitergabe des Falschgelds an ihn oder den berbringer ber einen internen Vorgang hinau s - gegangen ist. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte de s - halb nur der Beihilfe zur versuchten Geldflschung schuldig gemacht. Daû eine neue tatrichterliche Verhandlung zu Erkenntnissen fhren knnte, die den rechtlichen Schluû zulieûen, das Falschgeld sei anderweitig bereits in Verkehr gebracht worden, ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu erwarten. Der Senat kann deshalb den Schuldspruch selbst umstellen, da der Angeklagte sich g e - gen dem Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Geldflschung nicht anders htte verteidigen knnen. - 6 - Die Änderung des Schuldspruchs fhrt zur Aufhebung des Strafau s - spruchs, da der Senat nicht vllig ausschlieûen kann, daû das Landgericht bei dem genderten Schuldspruch auf eine niedrigere Strafe erkannt htte. Im b - rigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO entsprechend). Bode Detter Rothfuû Ernemann Fischer
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