BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 138/07 vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 23. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2006 im Schuldspruch da-hin ge344ndert, dass die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihil-fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Kokains sowie verschiedener Gegenst344nde angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Ver-letzung materiellen Rechtes r374gt. Ihr Rechtsmittel hat in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Zur Schuldspruch344nderung hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 3 "Der Schuldspruch wegen t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Kuriert344tigkeit der Angeklagten ist, soweit ihr Handeltreiben vorgeworfen worden ist, nur als Beihilfe zu werten. Der Tatbeitrag der Angeklagten bestand lediglich darin, einen auch Rauschgift enthaltenden Koffer auf dem Luftweg von Ghana 374ber die Niederlande nach Deutschland zu bringen. Im Rahmen der Strafzumessung ist der Tatrichter zutreffend selbst davon ausgegangen, dass die Beschwerdef374hrerin lediglich als Rauschgiftkurierin auf der untersten Ebene der Drogenorganisation t344tig gewesen sei; der pers366nliche Eigennutz der Ange-klagten war zudem - die Kammer ist lediglich davon ausgegangen, dass sie sich nach 334bergabe des Koffers und des Rauschgifts in Frankfurt eine Beloh-nung erhofft bzw. sich weitere Verg374nstigungen versprochen habe - relativ ge-ring (UA S. 17). Damit sind nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs, die f374r eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers den jeweils konkreten Tatbeitrag f374r das Umsatzgesch344ft insgesamt und nicht allein f374r den Teilbereich des Transportes (von Bet344ubungsmitteln oder Geld) bewer-tet wissen will (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06), lediglich die typischen Voraussetzungen f374r eine untergeordnete Hilfst344tigkeit als Kurier festgestellt; f374r die Annahme von Mitt344terschaft fehlt es damit an einer tats344chli-chen Grundlage." 4 Dem schlie337t sich der Senat an. 5 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht anders - insbesondere erfolgreicher - als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 6 - 4 - Die 304nderung des Schuldspruchs l344sst den Strafausspruch unber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des ge344nder-ten Schuldspruchs eine mildere Strafe verh344ngt h344tte. F374r die Strafzumessung bleibt der Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG unver344ndert ma337gebend. 7 Dass die Angeklagte als Rauschgiftkurierin auf der untersten Ebene der Drogenorganisation t344tig war, hat das Landgericht strafmildernd ber374cksichtigt. 8 Bode Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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