BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 139/00 vom 25. August 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Aachen vom 21. Oktober 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit für die den Angeklagten R. betreffende Gesamtfreiheitsstrafe Strafausse t - zung zur Bewährung versagt wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs e i - nes Kindes in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die es aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils e i - nem Jahr und vier Monaten gebildet hat. Der Angeklagte rügt mit seiner Rev i - sion die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit für die Gesamtfreiheitsstrafe Strafau s - setzung zur Bewährung versagt wurde. Im übrigen ist das Rechtsmittel unb e - gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die Ablehnung der Strafaussetzung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose g e - stellt, jedoch besondere Umstände, die eine Strafaussetzung rechtfertigen würden, verneint. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB gebotene Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Ang e - klagten unvollständig ist. Die Strafkammer hat bei ihrer Bewährungsentsche i - dung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, er sei nicht vorbestraft, seine Steuerungsfähigkeit sei bei den Taten erheblich vermindert gewesen und er sei aufgrund seines Alters sowie seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen e r - höht haftempfindlich. Zu Unrecht hat die Strafkammer aber außer Betracht g e - lassen, daß die Taten bei Verkündung des angefochtenen Urteils mindestens sechs, möglicherweise auch schon sieben Jahre zurücklagen. Diese Tatsache hätte zugunsten des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafausse t - zung berücksichtigt werden müssen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürd i - gung, unzureichende 5). Sexuelle Kontakte des Angeklagten zu dem Tatopfer J. bestanden zwar noch bis Mai 1997. Insoweit ist jedoch zugunsten des Ang e - klagten davon auszugehen, daß J. bei diesen Vorfällen bereits 14 Jahre alt war, so daß er sich insoweit nicht mehr strafbar gemacht hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung der lange z u - rückliegenden Tatzeit die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus- - 4 - gesetzt hätte. Ausschließen kann der Senat dagegen, daß sich derselbe Fehler zum Nachteil des Angeklagten auch auf die Bemessung der Einzelfreiheit s - strafen und der sehr straff zusammengezogenen Gesamtfreiheitsstrafe ausg e - wirkt hat. Jähnke Detter Bode Rothfuß Hebenstreit
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