BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 139/02 vom 3. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Die strafschärfende Berücksichtigung einer versuchten Vergewaltigung ist im vorliegenden Fall rechtlich unbedenklich. Der Tatrichter ist nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte, der wegen (vollendeter) sexueller Nötigung verurteilt wurde (vgl. hierzu BGH StV 1998, 381 ff.) vom Versuch der Verg e - waltigung freiwillig zurückgetreten ist. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend einen fehlgeschlagenen Versuch angenommen, da der Angeklagte mangels Gleichwertigkeit der Handlungsalternativen "erkannte, daß sein Vorhaben ... gescheitert war" (UA S. 5). Ande rs als in dem vom Generalbundesanwalt a n - - 3 - gefhrten Fall (BGH, Beschluû vom 29. Januar 2002 - 4 StR 520/01) ist der Tatrichter hier ersichtlich davon ausgegangen, daû der Angeklagte zumindest aus subjektiven Grnden zur Anwendung strkerer Gewalt auûerstande war. Danach ist die Annahme eines freiwilligen Rcktritts ausgeschlossen und die strafschrfende Überlegung rechtlich nicht zu beanstanden. Ri'inBGH Dr. Otten und Ri'inBGH Elf sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Bode Detter Bode Rothfuû
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