BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 139/03 vom4. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Angeklagten am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPObeschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hanau vom 16. Januar 2003 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu der Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügtder Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, weil das Landgericht denAngeklagten ohne nähere Begründung als Mittäter des Handeltreibens ange-sehen hat, obwohl nach dem festgestellten Tatgeschehen hätte erörtert werdenmüssen, ob die Tatbeiträge des Angeklagten nicht lediglich als Beihilfe zuwerten sind.Der Angeklagte konsumierte Haschisch. Sein Lieferant Ö. fragte ihn, ober sich etwas hinzuverdienen wolle, indem er in seinem Keller Haschisch bun- - 3 -kere. Als Gegenleistung sollte der Angeklagte monatlich die für seinen Eigen-konsum benötigte Haschischmenge erhalten. Hiermit war der Angeklagte ein-verstanden. Ö. und ein Begleiter stellten daraufhin im Keller des Angeklagteneinen Waffenschrank auf, in dem das Haschisch gelagert werden sollte. DenSchlüssel hierzu hatte Ö., den einzigen Kellerschlüssel hatte der Angeklagte,weil er den Keller auch selbst nutzte und Ö. keinen freien Zugang zu dem Kel-ler haben sollte. Wenn Ö. oder seine Beauftragten an den Waffenschrankwollten, mußten sie bei dem Angeklagten klingeln und sich den Keller auf-schließen oder sich den Schlüssel geben lassen. Von August bis Dezember2001 wurden mit Wissen des Angeklagten nacheinander vier Haschischliefe-rungen (3 kg, 10 kg, zweimal 25 kg) eingelagert, von Ö. oder seinem Beauf-tragten in Teilmengen wieder abgeholt und - ohne weitere Mitwirkung des An-geklagten - verkauft. Der Angeklagte erhielt für die Nutzung des Kellers monat-lich 100 g Haschisch.Bei diesem Tatgeschehen hätte das Landgericht erörtern müssen, obder Angeklagte nicht lediglich Beihilfe zum Handeltreiben des Ö. geleistet hat.Das Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten, das zur gewinnbringendenVeräußerung bestimmt ist, kann zwar ein Tatbeitrag sein, der die Annahmemittäterschaftlichen Handeltreibens rechtfertigt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1Nr. 1 Handeltreiben 42, 47 m.w.N.). Ob es sich so verhält, bestimmt sich abernach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Abgrenzung der Beteiligungs-formen auch sonst gelten (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben56, 47, 9; BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 - 2 StR 211/97 - jew. m.w.N.). Einesolche Abgrenzung hat die Strafkammer in den Urteilsgründen aber nicht vor-genommen. Eine Erörterung dieser Frage war nicht schon deshalb entbehrlich,weil der Angeklagte monatlich 100 g Haschisch dafür erhielt, daß er die Nut-zung seines Kellers als "Bunker" ermöglichte. Daß er damit eigennützig han- - 4 -delte, reicht für sich allein nicht aus, täterschaftliches Handeltreiben anzuneh-men (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 42, 47 m.w.N.). Für dieWertung des Tatbeitrags des Angeklagten als Beihilfe spricht vielmehr, daßsich seine Mitwirkung darauf beschränkte, das Aufstellen des Waffenschranksin seinem Keller zu gestatten und Ö. und seinen Beauftragten den Zugang zuermöglichen. Derartige Hilfstätigkeiten können zwar für die Annahme von(Mit)Täterschaft ausreichen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben9, 47). Hier war jedoch zu bedenken, daß der Angeklagte nach den bisherigenFeststellungen weder mit der Beschaffung des Haschischs noch mit den Ver-kaufsgeschäften irgendetwas zu tun hatte und auch keinen eigenen Zugang zudem im Waffenschrank verwahrten Rauschgift hatte. Angesichts dessen hatallein der Umstand, daß der Angeklagte von Ö. monatlich 100 g Haschisch fürdie Mitbenutzung des Kellers erhielt, keine ausschlaggebende Bedeutung (vgl.BGHR aaO 36 m.w.N.) und rechtfertigt deshalb die Wertung des Tatbeitragsdes Angeklagten als Mittäterschaft nicht. Nichts anderes gilt für die Feststel-lung, daß Ö. den Keller nur mit Hilfe des Angeklagten betreten konnte.Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Se-nat kann den Schuldspruch nicht selbst auf Beihilfe umstellen. Es erscheintnicht von vornherein ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter weitergehendeFeststellungen treffen kann, die die Annahme mittäterschaftlichen Handeltrei-bens in nicht geringer Menge doch rechtfertigen könnten. Für den Fall, daß derneue Tatrichter den Beitrag des Angeklagten als Beihilfe wertet, wird auch zu - 5 -bedenken sein: Besteht der Tatbeitrag des Gehilfen aus einer einzigen Hand-lung, so ist sein Verhalten auch dann als eine Tat zu werten, wenn der Haupt-täter (Ö.) mehrere rechtlich selbständige Handlungen begeht (vgl. BGH NStZ1993, 584; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 2).Bode Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy