BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 139/11 vom 22. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten F . wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 10. Dezember 2010, soweit es ihn betrifft, im ge samten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. D ie weiter gehende Revision des Angeklagten F . wird als unbegründet verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten M . und R . werden als unbegründet verworfen. Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels auf den Angeklagten M . wird abgesehen. Der Angeklagte R . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten M . wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihi l- fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge in vier Fällen, davon in drei Fällen zugleich in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbezi e- hung eines früheren Urteils eine Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafausse t- zung zur Bewährung verhängt. Es hat ferner den Angeklagten F . w e- gen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta t- einheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mi t Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheit s- strafe v on zwei Jahren und neu Monaten verurteilt und einen Geldbetrag in H ö- he von 500 Euro für verfallen erklärt. Schließlich hat es den Angeklagten R . wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen , davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlau b- tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur B e- währung verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen de r Angeklagten. Die Rechtsmittel der Angeklagten M . und R . sind insgesamt, die Revision des Angeklagten F . ist hinsichtlich des Schuldspruchs unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffende B e- gründung der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 6. April 2011 Bezug genommen. 1 2 - 4 - Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch zum Nachteil des Angeklagten F . keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dessen Drogenabhä n- gigkeit festgestellt. Es hat aber versäumt, diesen Aspekt unt er dem Blickwinkel eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG beziehungsweise § 30 Abs. 2 BtMG oder unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit im Sinne von § 21 StGB sowie auch im Hi n- blick auf die Möglichkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt zu erörtern. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass diese Prüfung eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung im Straf - und Maßr e- gelausspruc h ergeben hätte. Der Angeklagte hat zwar mit Verteidigerschriftsatz vom 30. April 2011 e r- klärt, er nehme die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff aus. Diese Revisionsbeschränkung ist jedoch unwirksam, weil zugleich der S chuldspruch mit einer Verfahrensrüge und der Sachb e- schwerde angegriffen wurde, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (BGH NStZ - RR 2010, 171 f.), ferner weil die Entscheidung über den Straf - und den Maßregelausspruch untrennbar erscheint. 3 4 - 5 - - 6 - Nicht begründet ist die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages gegen den Angeklagten F . , da die Urteilsfeststellungen nur ergeben, dass dieser als Gegenleistung für seine Tatbeiträge zehn Gramm Amphetamin erha l- ten hat. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 5
Full & Egal Universal Law Academy