BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 139/12 vom 29. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Mai 2012 gemäß § 3 49 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Oktober 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Wide r- stand gegen Vollstreckungsbea mte, sowie des versuchten Diebstahls freig e- sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus a n- geordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer b e- fand si ch der Angeklagte aufgrund einer chronifizierten und zur Tatzeit akuten schizophrenen Psychose bei Begehung der Körperverletzungsdelikte und des in zwei Fällen tateinheitlich begangene n Widerstands gegen Vollstreckungsb e- amte in einem Zustand, in dem sowohl seine Einsichts - als auch seine Steu e- 1 2 - 3 - rungsfähigkeit auf motivationaler Ebene vollständig aufgehoben war en (§ 20 StGB) , während er sich bei Begehung des versuchten Diebstahls in einem Z u- stand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befand , wobei eine vö llige Aufhebung nicht ausgeschlossen werden konnte . In folge seines Zustandes und des dadurch bedingten Wahnerlebens seien auch in Zukunft erhebliche Straft a- ten, auch im Bereich von Gewalttaten, zu erwarten . Eine psychiatrische B e- handlung des Angeklagten kö nne nur unter den geschützten Bedingungen des Maßregelvollzuges erfolgen. 2. Di e Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfestste l- lungen nicht hinreichend belegt. Das Landgericht hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Ang e- klagte bei Begehung der Anlasstaten sicher schuldunfähig bzw. erheblich ve r- mindert schuldfähig war. Dabei ist noch nicht ausschlaggebend, dass die Stra f- kammer bei Begehung der Körperverletzungsdelikte und de s tateinheitlich b e- gangenen Widerstands gegen Vollstrec kungsbeamte einen Ausschluss der Einsichts - und der Steuerungsfähigkeit angenommen hat ( BGHR StGB § 63 Schuldfähigkeit 1; Fischer StGB 59. Aufl. § 21 Rn. 5; vgl. aber auch BGH NStZ - RR 2006, 167, 168). Es fehlt jedenfalls an einer tatsächlichen Grundlage fü r die Annahme eines jeweils akuten Schubs der Erkrankung und insbesondere auch eines spezifischen Zusammenhang s zwischen der Erkrankung und den einze l- nen Taten. Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führt für sich geno m- men nicht zur Feststell ung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähi g- keit (vgl. BGH, NStZ - RR 2008, 39). Erforderlich ist vielmehr stets die konkret i- sierende Darlegung, in welcher Weise sich die fest gestellte psychische Störung 3 4 5 - 4 - bei Begehung der Taten auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, StraFo 2004, 390 mwN). Die Strafkammer schließt sich insoweit der Beurteilung des Sachverständigen an, ohne dessen dafür wesentliche n A n- knüpfungs - und Befundtatsachen im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Ve r- ständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - 5 StR 123/10 mwN) . Soweit der Sachverständige und ihm fo lgend die Kammer darauf abgestellt ha ben , der A n- geklagte habe aufgrund eines zum jeweiligen Tatzeitpunkt bestehenden " Wahnerlebens " (UA S. 18) bzw. er habe auf eine " subjektiv empfundene, g e- gebenenfalls auch wahnhaft wahrgenommene, Provokation hin " sein Ve rhalten nicht mehr " steuern " können, bzw. projiziere seine eigenen Aggressionen " in (vermeintlich) feindselige Handlungsformen anderer Personen " (UA S. 19), wird dies in den Urteilsgründen nicht belegt. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erg eben sich insoweit keine hinreichenden Anhaltpunkte . Die festgestellten Taten des Angeklagten richteten sich gegen seine vormalige Freundin, die ihm eine gewünschte Aussprache verweigert e, gegen einen Pa s- santen, der ihr beistehen wollte, gegen zwei Schüler , die zuvor Steinchen g e- gen das Auto des Angeklagten geworfen bzw. ihm Zigarettenrauch ins Gesicht geblasen hatten, sowie gegen zwei Polizeibeamte, die in zwei Fällen hinzu k a- men und den Angeklagten festnehmen wollten. Lediglich im Fall des versuchten Dieb stahls l assen die Feststellungen erkennen, dass der A ngeklagte offenku n- dig davon ausging, dass er ein Fahrzeug, das nicht erkennbar g e b raucht werde, mitnehmen dürfe ; auch dies weist entgegen der Annahme der Kammer aber nicht auf eine Beeinträchtigung der S teuerungsfähigkeit hin. - 5 - 3. Die Sache bedarf daher insgesamt der neuen Verhandlung und En t- scheidung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte R e- vision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH StraFo 201 1 , 55 mwN). Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott 6
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