BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 139 /13 vom 17. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1 7. Juli 2013 201 3 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng S taatsanw ältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ältin als Verteidiger in , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisio n der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Juni 2012 mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, dem Nebenkläger alle aus der Tat vom 13. Dezember 2011 en t- standenen materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind, zu ersetzen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwa lt vertr eten wird , beanstandet mit der Sachrüge die Ve r- neinung des Tötungsvorsatzes sowie die fehlende Erörterung einer Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen schwerer Körperverletzung. Das Rechtsmittel ist begründet . 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat im Wesen tlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte unterhielt bis August 2011 eine Beziehung zu r Ehefrau des Nebenklägers. Da er sich nicht damit abfinden konnte, dass diese sich von ihm getrennt hatte, suchte er weiterhin den Kontakt und wartet e häufig mit se i- nem PKW in der Nähe ihrer Wohnung oder ihre r Arbeitsstelle . Am 1 3. Dezember 2011 unternahm der Nebenkläger gemeinsam mit seine r Tochter eine Einkauf s fahrt. Unterwegs bemerkte er, dass ihm der Ang e- klagte in seinem F ahrzeug folgte. Er hielt deshalb an, um ihn zur Rede zu ste l- len. Der A ngeklagte, der spätestens jetzt erkannte, dass sich die Ehefrau des Nebenklägers nicht in dem PKW befand, setz t e indes seine Fahrt fort. Der Nebenkläger tätigte nun den geplanten Einkauf . Nach seiner Rüc k- kehr zum Parkplatz des Einkaufsmarktes bemerkte er den dort abgestellte n PKW des Angeklagten . Er trat an dessen Fahrzeug heran, klopfte an die Fen s- terscheibe und fragte den Angeklagten, der in seinem Fahrzeug saß, warum er ihn verfolge. Der Angeklagte antworte te unverständlich und der Nebenkläger kehrte zu seinem Fahrzeug zurück . Beim Verlassen des Parkplatzes winkte der A ngeklagte dem Nebenkläger nunmehr zu , weshalb dieser sein F ahrzeug a n- hielt, wiederum an den PKW des Angeklagten heran trat und fragte, was er von ihm wolle. De r Angeklagte antwortet e unverständlich, wobei nur das Wort " Arschloch " zu verstehen war. Der Nebenkläger wandte sich schließlich ab und ging ein paar Schritte in Richtung seines Fahrzeugs, wobei er dem A ngeklagten den Rücken zu kehrte . In d iesem Moment stieg der Angeklagte schnell aus se i- nem Fahrzeug aus und ließ die fingerlange K linge s eines a m Schlüsselbund befestigten Springmessers durch Knopfdruck hervor schnellen. Er packte mit 2 3 4 5 - 5 - einer Hand die linke Schulter des Nebenklägers, zog ihn zu sich herum und stach ihm wuchtig ca. vier bis fünf Zentimeter tief in den Bauch. Der Nebenkl ä- ger schlug daraufhin auf den Angeklagten ein und drückte ihn gegen dessen Auto . Während des entstehenden Gerangels versetzte der Angeklagte de m Nebenkläger eine ob erflächliche Stichwunde im Nackenbereich sowie einen tiefgehenden Stich im Bereich der linken Achselhöhle , der in den Brustkorb eindrang und dort einen konkret lebensgefährlichen P n eumot h orax verursac h- te . Da die Tochter des Nebenklägers laut nach ihrem Vat er rief , ließ dieser den Angeklagten los und wandte sich seiner Tochter zu . In diesem Moment verset z- te ihm der Angeklagte ein en quer durch das Gesicht geführten mindestens acht Zentimeter langen Schnitt. Der Angeklagte handelte zumindest bei dem Bauc h- s tich und dem Schnitt ins Gesicht aus Wut und dem Wunsch, den Nebenkläger für die vom ihm selbst gefühlte Unterlegenheit büßen zu lassen ; nicht aber, um ihn zu töten . Der Nebe n kläger , der die S chwere seiner Verletzungen nicht bemerkt hatte, schlug nochmals h art auf den Angeklagten ein und entfernte sich . Er b e- fand sich a ufgrund seiner Verletzungen elf Tage in stationär er Behandlung und war anschließend rund drei Monate arbeitsunfähig . Die zickzackförmig verla u- fende Schnittverletzung im Gesicht ist unter V erbl eib einer deutlich sichtbaren, acht Zentimeter lange n Narbe verheilt , die am linken Mundwinkel beginnt und bogenförmig nach unten zum Kiefer w inkel verläuft . 2. Das Landgericht hat d en Schuldspruch auf § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gestützt . Es hat sich nicht davon überzeugen können , dass der Angeklagte auch nur mit bedingte m Tötungsvorsatz handelt e . Zwar sei das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes jedenfalls bei dem Bauc h- stich gegeben . In der Gesamtschau der Persönlichkeit des A ng eklagten, seiner psychischen Verfassung im Tatzeitpunkt und seiner Motivation hat die Stra f- 6 7 - 6 - kammer keinen so starken Handlungsantrieb erkennen können, der den Rüc k- schluss auf ein e Bereitschaft des Angeklagten zur Inkaufnahme schwerster F olgen erlaub e . II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. 1. Die Beweiserwägungen , mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz abgelehnt hat, h alten auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs rechtlicher Überprü fung nicht stand. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Ta t- bestandsver wirklichung zumindest abfindet. Vor Annahme eines bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wi s- sens - als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen beleg t werden. Hierzu bedarf es einer G e- samtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete A n- griffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbege hung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2007 2 StR 133/07; Urteil vom 16. Mai 2013 3 StR 45/13) . Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive G e- fährlichkeit der Tathand lung ein wesentlicher Indikator (st. Rpsr.; vgl. BGH, U r- teil vom 25. März 1999 1 StR 26/99, NJW 1999, 2533, 2534). 8 9 10 - 7 - Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sac hlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- ckenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver stößt. b) Diesen A nforderungen wird die landger ichtliche Entscheidung nicht gerecht. Zwar is t die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass die in den Bauch und den Brustkorb des Nebenklägers ausgeführten Messers tiche als jeweils äußerst gefährliche Gewalthandlung einen bedingten Tötungsvo r- satz nahe legen. Die sich anschließende Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, im Rahmen derer die Strafkammer maßgeblich auf eine besondere Erregung des Angeklagten als Indiz gegen die Annahme des voluntativen Vorsatzelement s abgestellt hat, bleibt indes lücke n- haft, weil nicht mit konkreten Feststellungen belegt. Zwar ist anerkannt, dass insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen aus dem Wissen um den mögl i- chen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten darauf geschlossen werden kann, dass das selbständig neben dem Wissenselement stehende voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338 mwN ; Urteil vom 17. Dezember 2009 4 StR 424/09 , NStZ 2010, 571, 572 ; Urteil vom 28. Januar 2010 3 StR 533/09 , NStZ - RR 2010, 144 ). Da s Landgericht hat aber erkennbar nicht b e- dacht, dass es sich bei einem spontanen Handeln in affektiver Erregu ng um ein ambivalentes Beweisanzeichen handelt , das, je nachdem, wie das Tatgericht es im Einzelfall bewertet, rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 1 StR 19 1/09, NStZ 2009, 629, 630; Urteil vom 16. Mai 2013 11 12 13 - 8 - 3 StR 45/13; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2010 2 StR 577/09, NStZ - RR 2010, 214, 215). Zwar ist eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber, in welchem der möglichen, zueinander in einem Gegensatz stehenden Beweiszusammenhänge ein solcher Umstand im konkreten Fall indizielle B e- deutung entfaltet, vom Revisionsgericht hinzunehmen. Der Tatrichter kann in einem solchen Falle nicht gehalten sein, denselben Umstand nochmals in dem ande ren Beweiszusammenhang zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 20. September 2012 3 StR 140/12 , NStZ - RR 2013 , 75, 76 f. mwN; BGH, U r- teil vom 16. Mai 2013 3 StR 45/13). Der Tatrichter ist indes nicht davon b e- freit, basierend auf konkreten Feststellungen zu den objektiven und subjek tiven Umständen der Tat erkennen zu lassen , warum er einem ambivalenten B e- weiszei chen überhaupt eine indizielle Bedeutung in eine Richtung zumisst . Dem werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht, denn Auswirkungen der festgestellten besonderen Erregung auf das Willenselement des bedingten Vorsatzes werden nicht dargeste llt und liegen auch nicht auf der Hand. Die Strafkammer hat insoweit lediglich aus geführt , der Angeklagte sei wegen der Konkurrenzsituation zum Nebenkläger infolge der von ihm immer noch nicht überwundenen Liebesbeziehung " besonders erregt " gewesen; en t- spr echend habe er noch in der Hauptverhandlung seine i h n immer noch b e- herrschende, unerfüllte Liebe teils unter Tränen beklagt (UA S. 23) . Inwiefern aber eine solche, ganz offenkundig dauerhaft bestehende besondere Erregung bei dem Angeklagten vorliegend über haupt Schlüsse darauf zulässt, weshalb er trotz erkannter Lebensgefährlichkeit seines gezielt gesetzten Bauchstichs ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben k onnte , der Nebenkläger würde nicht zu Tode kommen, lassen die se Erörterungen nicht erken nen. Dies erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe . 14 - 9 - Offen bleibt insbesondere schon der Grad seiner besonderen Erregung. In den Feststellungen findet sich insoweit einzig der Hinweis, der Angeklagte habe zumindest bei dem Sti ch in den Bauch und dem Schnitt ins Gesicht aus Wut und dem Wunsch, den Nebenkläger für die von ihm selbst gefühlte Unterlege n- heit büßen zu lassen, gehandelt. Auf der fehlerhaften Beweiswürdigung beruht der Schuldspruch. Ein Rücktritt vom möglicherwe ise versuchten Tötungsdelikt kommt nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Voraussetzung für eine dahin g e- hende Beurteilung wären insbesondere näher e Feststellungen zum Rücktritt s- h orizont des Angeklagten, die das Landgericht aus seiner Si cht konsequent nicht getroffen hat. 2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet darüber hinaus zu Recht , dass das Landgericht den Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat . Angesichts des Umstands, dass im Gesicht des Nebenkläger s eine deutlich sichtbare Narbe verblieben ist, die immerhin acht Zentimeter bemisst , musste sich das Gericht zur Erörterung der Frage gedrängt sehen, ob der N e- benkläger durch die Körperverletzung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in erheblicher Weise d auernd entstellt wurde. Erheblich ist eine Entstellung zwar nur dann, wenn sie zumindest dem Gewicht der geringsten Fälle nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt ( BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 3 StR 126/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 1 ). Dies kann jedoch im Einzelfall bei besonders großen oder markanten Narben der Fall sein ( BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 3 StR 185/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entste l- lung 2); insbesondere aber auch bei verunstaltenden Narben im Gesicht eines Opfers ( BG H, Urteil vom 8. November 19 66 1 StR 450/6 6 , NJW 1967, 297 ; Beschluss vom 11. Juli 2006 3 StR 183/06, NStZ 2006, 686; vgl. auch BGH , Urteil vom 28. Juni 2007 3 StR 185/07, NStZ 2008, 32) . Ob die Qualifikation 15 16 - 10 - der Tat hier auf das äußere Verletzungsbi ld des Nebenklägers zutrifft, kann anhand der Urteilsgründe nicht nachgeprüft werden. Das Landgericht hat ins o- weit keine zur Charakterisierung der Narben ausreichenden Feststellungen g e- troffen. Auch eine Bezugnahme auf Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zur Ergänzung der textlichen Tatsachenfeststellungen ist nicht erfolgt. Der neue Tatrichter wird daher diese Feststellungen nachzuholen und sodann rechtlich zu beurteilen haben, ob von einer dauernden und erheblichen Entste l- lung des Nebenklägers ausz ugehen ist. 3 . Die aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung der rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, weil ein versuchtes Tötungsdelikt wie auch eine schwere Körperverletzung, jedenfalls soweit auch eine g efährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegt, hierzu in Tateinheit stünden. Die Adhäsionsentscheidung ist von der Aufhebung auszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2007 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96; Urteil vom 17 18 - 11 - 8. A pril 20 09 5 StR 65/09; Meyer - Goßner, StPO 5 6 . Aufl. § 406a Rn. 8). Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
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