BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 139/14 vom 17. Juni 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 201 5 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltsc haft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten I . C . , Rechtsanwalt , als Verteidiger des Angeklagten A . C . , Justizhauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamt innen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Hana u vom 6. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgerich t hat den Angeklagten I . C . wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A . C . wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte I . C . am 12. Deze mber 2012 gemeinsam mit den Mitangeklagten Ce . und L . , die keine Revision eingelegt haben, das Juweliergeschäft Li . in 1 2 - 4 - G . . I . C . verwendete dabei eine geladene Schusswaffe als Drohmittel, Ce . eine ebenfalls geladene G aspistole. Die Täter begaben sich zu Fuß zu dem Juweliergeschäft, maskierten sich mit Sturmhauben und betr a- ten gegen 17.15 Uhr das Ladenlokal. I . C . ging ins Obergeschoss, wo er die Angestellten P . , M . und Lei . mit der Schusswaffe bedrohte und die Zeugin P . zwang, ins Erdgeschoss zu gehen und dort unter Aufsicht der anderen Mittäter die Kasse zu öffnen, während er im Obergeschoss weiter die anderen Angestellten bedrohte, die sich auf den Boden legen mussten. Die Zeugin Le i . wurde von ihm mit einem Telefonkabel gefesselt. Der Angekla g- te I . C . nahm zwei von Kunden des Geschäfts zur Reparatur abgeg e- bene Uhren im Wert von 250 Euro an sich. Unterdessen entnahm L . im Er d- geschoss etwa 2.270 Euro Bargeld aus der Ka sse an sich, während Ce . Schmuck und Uhren im Wert von rund 9.300 Euro aus Vitrinen entwendete. Die Zeugin P . wurde gezwungen, sich wieder ins Obergeschoss zu begeben und sich ebenso wie ihre Kolleginnen auf den Boden zu legen. Schließlich wu r- den die drei Angestellten aufgefordert bis hundert zu zählen, während die Täter mit der Beute, die sie in zwei Rucksäcke gepackt hatten, zu Fuß vom Tatort flohen. Nachdem sie ihre Maskierung unter einer Garage versteckt hatten, rief der Angeklagte I . C . seinen Bruder A . C . mit dem Mobiltelefon des Angeklagten L . an und forderte ihn auf, ihn und seine Begleiter mit dem Auto an einem Treffpunkt in der Stadt abzuholen. Erst als A . C . die drei Täter aufnahm, erfuhr er davon, dass diese gerade ein Juweliergeschäft übe r- fallen hatten. Die vier Angeklagten fuhren dann in Richtung Bahnhof davon, hielten unter einer Brücke an, wo I . C . und Ce . die Beute versteckten, und fuhren schließlich zu einem Dönerlokal. Nach einig er Zeit holte A . 3 - 5 - C . die Rucksäcke mit der Beute des Raubüberfalls aus dem Versteck und brachte sie zur Wohnung der Familie C . , wo die Beute aufgeteilt wurde. 2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten I . C . als schw e- ren Ra ub bezeichnet und nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewertet, also als b e- sonders schweren Raub. Der Angeklagte A . C . , der nicht von der B e- waffnung der Täter erfahren hatte, habe Beihilfe zum Raub geleistet. Die Haupttat sei zur Zeit seiner Unte rstützungshandlung noch nicht beendet gew e- sen, weil die Beute erst nach der Aufnahme der Haupttäter mit dem Fahrzeug in Kenntnis der bereits begonnenen Polizeifahndung durch Streifenwagen im Stadtgebiet versteckt wurde. 3. Soweit dem Angeklagten I . C . mit der Anklageschrift weiter vorgeworfen wurde, er habe den Mitangeklagten Ce . zwei Tage nach dem Raubüberfall ins Gesicht geschlagen, mit der Pistole bedroht und ihm g e- gericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. II. Das Rechtsmittel des Angeklagten I . C . hat mit einer Verfa h- rensrüge Erfolg, so dass es auf die anderen von ihm erhobenen Rügen nicht mehr ankommt. 4 5 6 - 6 - 1. Der Verfahrensrüge lie gt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde: Am ersten Verhandlungstag, dem 26. August 2013, teilte die Vorsitzende Verständigung im Zwischenverfahren gemäß § h a- be. Am vorletzten Verhandlungstag, dem 30. dass keine verfahrensbeendende Verständigung nach § 257c StPO stattgefu n- Nach Schließung der Beweisaufnahme an diesem vorletzten Verhan d- lungstag hielten die Verfa hrensbeteiligten ihre Schlussvorträge, wobei der Si t- zungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Gesamtfreiheit s- strafe von neun Jahren gegen den Angeklagten I . C . beantragte, die aus Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren und s echs Monaten für die Tat 1, den besonders schweren Raub, und vier Jahren für die Tat 2, der Körperverle t- zung u.a. zum Nachteil von Ce . , gebildet werden solle. Dann unterbrach die Vorsitzende die Hauptverhandlung zur Fortsetzung mit der Urteil sverkündung am 6. November 2013. Für diesen Tag erklärte sich der Wahlverteidiger Rechtsanwalt Cl . verhindert und beantragte eine Terminsverlegung, die aber mit Hinweis darauf, dass nur noch die Urteilsve r- kündung ausstehe, abgelehnt wurde. In de r Zeit zwischen dem vorletzten und dem letzten Sitzungstag führten die Vorsitzende der Strafkammer und die Berichterstatterin eine Vorberatung durch und kamen zu dem Ergebnis, dass die Sache hinsichtlich des zweiten Anklagevorwurfs gegen den Angeklagten I . C . noch nicht entschei - 7 8 9 10 11 - 7 - dungsreif sei. Jedoch beabsichtigten sie, das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, falls die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellen würde. Die Vorsitzende bat die Berichterstatterin, den Sitzung s- vertreter der Staatsanwaltschaft anzurufen, ihn über das Ergebnis der Zw i- schenberatung der Berufsrichter zu informieren und ihn zu fragen, ob er mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden sei. Die Berichterstatterin telef o- nierte mit dem S taatsanwalt, der einen Einstellungsantrag ankündigte. Die Ve r- teidiger wurden hierüber zunächst nicht informiert. In der Hauptverhandlung am 30. Oktober 2013 trat das Gericht erneut in die Beweisaufnahme ein, worauf der Sitzungsvertreter der Staatsanwal tschaft die Einstellung des Verfahrens über den zweiten Tatvorwurf gegen den Ang e- klagten I . C . beantragte. Dazu erhielten die Verfahrensbeteiligten G e- legenheit zur Stellungnahme. Dabei teilte die Vorsitzende mit, dass die Frage der Teileinste llung des Verfahrens im Vorfeld mit der Staatsanwaltschaft geklärt worden sei. Diese Mitteilung wurde aber nicht im Protokoll der Hauptverhan d- lung vermerkt. des Verfahrens hinsichtl ich des zweiten Anklagepunktes. Es folgten eine Wi e- derholung der Schlussvorträge, die Erteilung des letzten Wortes an die Ang e- klagten, die Urteilsberatung und - verkündung. 2. Dieses Prozessgeschehen ergibt sich eindeutig aus den dienstlichen Erklärunge n der Vorsitzenden und der Berichterstatterin der Strafkammer und dem Hauptverhandlungsprotokoll. Der Verteidiger Rechtsanwalt He . hat e r- gänzt, die Vorsitzende der Strafkammer habe im Zuge der Beschlussfassung über die Teileinstellung beiläufig darauf hi ngewiesen, dass dies mit der Staat s- 12 13 14 - 8 - anwaltschaft vorab besprochen worden sei. Weitere Informationen seien der Verteidigung nicht erteilt worden. 3. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen Mitteilungs - und Dok u- mentationspflichten ist zulässig. Sie setzt nicht voraus, dass der Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch g e- macht hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 256 ff.) . 4. Die Revision rügt auch in der Sache zu Recht eine Verlet zung von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. a) Das Verfahren war rechtsfehlerhaft. aa) Die Hinweispflicht nach § 243 Abs. 4 StPO betrifft zwar unmittelbar nur Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung, die auf eine Verständigung im Sinne von § 257c Abs. 3 StPO bezogen sind. Durch die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353 ff.) sollen aber nicht nur Möglichkeiten zu informellen Abspr a- chen über das Prozessergebnis unterbunden, sondern zugl eich gegenüber der Öffentlichkeit schon der Anschein geheimer Erörterungen über das Entsche i- dungsergebnis ausgeschlossen werden. Daher hat das Verständigungsgesetz umfassende Transparenz - und Dokumentationspflichten des Tatgerichts stat u- iert. Sie zielen da rauf, nicht nur eine Verständigung im engeren Sinne, sondern bereits Vorgespräche, die mit Blick auf das Prozessergebnis geführt werden, in die Hauptverhandlung einzuführen, auch wenn dort eine Verständigung nicht zustande kommt. Für alle Erörterungen auße rhalb der Hauptverhandlung, die 15 16 17 18 - 9 - das Entscheidungsergebnis im Urteilsverfahren betreffen, verlangen § 243 Abs. 4 StPO und der hierdurch konkretisierte Fairnessgrundsatz eine Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts in der Hauptverhandlung. Diese Mitteilung is t sodann gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu protokollieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 215). Aus diesem Grund unterliegen auch Gespräche von Richtern mit Verfa h- rensbeteiligten über eine Teile instellung des Verfahrens in der Hauptverhan d- lung entsprechenden Transparenz - und Dokumentationsregeln. Dies muss auch deshalb gelten, weil die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ohne Verletzung des Verbots der Verständigung über den Schuldspruch gemä ß § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO (krit. LR/Stuckenberg, StPO 26. Aufl. , § 257c Rn. 29) Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein kann (vgl. BeckOK - StPO/Eschelbach, 21. Ed., § 257c Rn. 16; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl. , § 257c Rn. 13; KK/Moldenhauer/Wenke, StPO 7. Aufl. , § 257c Rn. 15; SK/Velten, StPO 4. Aufl. , § 257c Rn. 11). Ein Geset z- entwurf des Bundesrats, wonach die § § 154 ff. StPO ausdrücklich von einer Verständigung unberührt bleiben sollten (§ 243a Abs. 2 Satz 3 StPO des En t- wur fs in BT - Drucks. 16/4197), ist nicht Gesetz geworden (SSW/Ignor, StPO § 257c Rn. 58). Zur Vermeidung informeller Absprachen hierüber sind die För m lichkeiten zur Herstellung von Transparenz und zur Dokumentation des Verfahrensablaufs an den Maßstäben der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO zu messen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - 5 StR 351/14, StV 2015, 153). bb) Im vorliegenden Fall wäre es demnach erforderlich gewesen, in der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, dass das Gericht außerhalb de r Haup t- verhandlung mit der Staatsanwaltschaft die fehlende Entscheidungsreife des 19 20 - 10 - Verfahrens hinsichtlich des zweiten Anklagepunkts sowie die Möglichkeit einer Teileinstellung des Verfahrens besprochen und die Staatsanwaltschaft einem solchen Vorgehen zug estimmt hatte. Dieser Hinweis hätte sodann in das Prot o- koll der Hauptverhandlung aufgenommen werden müssen. Die genaue Mitteilung und Dokumentation des Vorgangs war auch de s- halb angezeigt, weil ein Wahlverteidiger, der für den Verhandlungstag vom 6. No vember 2013 nur noch mit der Urteilsverkündung rechnete, dann nicht mehr anwesend war. Dieser Verteidiger hat aus eigenem Recht eine Rechts - mittelbefugnis für die Urteilsanfechtung ; er muss auch deshalb den Vorgang nachvollziehen können. Aber auch die Öffentlichkeit sollte in der Hauptverhandlung nicht davon überrascht werden, dass nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft am vorlet z- ten Verhandlungstag, das Gericht möge gegen den Angeklagten I . C . zwei Einzelstrafen aussprechen und daraus eine Ge samtfreiheitsstrafe bilden, aus nicht genannten Gründen eine Einzelstrafe fallen gelassen und nur die a n- dere Einzelstrafe - annähernd in der von der Staatsanwaltschaft beantragten Höhe - verhängt wurde. cc) Die Bemerkung der Vorsitzenden der Strafkamme r in der Hauptve r- handlung, die Teileinstellung des Verfahrens sei vorab mit der Staatsanwal t- schaft besprochen worden, reicht, von fehlender Protokollierung abgesehen, inhaltlich nicht aus. § 243 Abs. 4 StPO verlangt vielmehr, dass angegeben wird, wer an Er örterungen über potenziell entscheidungserhebliche Umstände a u- ßerhalb der Hauptverhandlung teilgenommen hat, welche Vorstellungen dabei geäußert wurden und welchen Standpunkt die Beteiligten dazu eingenommen haben. Daran fehlt es hier. Die Gründe für die T eileinstellung des Verfahrens in 21 22 23 - 11 - Abweichung von den vorher gestellten Schlussanträgen der Staatsanwaltschaft wurden nicht in der Hauptverhandlung mitgeteilt. Die Bezugnahme der Staat s- ag des Sitzungsvertreters blieb danach unklar. b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfa h- rensfehler zum Nachteil des Angeklagten I . C . beruht, der seine Bete i- ligung am besonders schweren Raub bestritten hat. Ver stöße gegen die ge - setzlichen Regeln über Transparenz und Dokumentation gestatten es dem R e- visionsgericht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 St R 315/14, NJW 2015, 645 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Teileinstellung des Verfahrens und deren Gründe hätten das Verte i- digungsverhalten des Angeklagten I . C . in Bezug auf das Urteil über den verbleibenden Tatvor wurf beeinflussen können; dies wiederum wäre mö g- licherweise für die Sachentscheidung der Strafkammer von Bedeutung gew e- sen. Die Beruhensfrage ist außerdem mit Blick auf die Kontrollfunktion der Ö f- fentlichkeit der Hauptverhandlung zu beantworten (vgl. BVerf G, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 und 2 BvR 2055/14, StV 2015, 269, 270). Blieb der Grund der Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich eines von nur zwei Tatvorwürfen für die nicht bei den Erörterungen anwesenden Verfahren s- beteiligten und für die Öffentlichkeit und die über das Vorgespräch nicht inhal t- lich informierten Verfahrensbeteiligten im Dunkeln, liegt vielmehr ein Fall vor, in dem das Beruhen des Urteils auf der Verletzung der Transparenz - und Dok u- mentationsregeln nicht ausgeschloss en werden kann. 24 25 - 12 - III. Die Revision des Angeklagten A . C . ist mit der Sachrüge b e- gründet, so dass es auf die von ihm erhobenen Verfahrensrügen nicht a n- kommt. Die Annahme des Landgerichts, die Haupttat sei zurzeit der Unterstü t- zungshand lung des Angeklagten A . C . noch nicht beendet gewesen, so dass sukzessive Beihilfe noch möglich gewesen sei, wird von den Festste l- lungen nicht getragen. Danach hatten die Haupttäter bereits den Tatort mit der Beute verlassen und ihre Maskieru ng unter einer Garage versteckt, als der A n- geklagte A . C . mit seinem Fahrzeug herbeigerufen wurde, der sodann die Haupttäter an einem Treffpunkt aufnahm und erst dabei von dem Überfall erfuhr. Zu diesem Zeitpunkt war der Raub aber nach den bish erigen Festste l- lungen bereits beendet. Ein Raub ist beendet, wenn der Täter ausreichend sichere Verfügung s- gewalt über die Beute erlangt hat (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl. , § 249 Rn. 16). Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wann dies anzunehm en ist. Hier war schon nach dem Entfernen der Täter vom Tatort und dem Verstecken der Maskierung eine erste Sicherung erfolgt. Eine direkte Verfolgung der Täter durch die Polizeistreifen, die alsbald nach der Tat mit der Fahndung im Stad t- gebiet begonnen ha tten, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Danach stellt sich die Handlung des Angeklagten A . C . als sac h- liche Begünstigung der Täter gemäß § 257 Abs. 1 StGB dar. Der Senat kann darüber jedoch nicht selbst entscheiden, weil ergänzend e Feststellungen nicht 26 27 28 29 - 13 - ausgeschlossen erscheinen und der Angeklagte A . C . noch Gelege n- heit zur Verteidigung gegen einen anders lautenden Vorwurf erhalten muss (§ 265 Abs. 1 StPO). Fischer Krehl Eschelbach RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs Bartel an der Unterschrift gehindert. Fischer
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