BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 139/15 vom 8. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, d er Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr . Bartel, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- ric hts Bonn vom 31. Oktober 2014 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit von einer Anordnung der Unterbringung des Angekla g- ten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist, sowie in den Einzelstrafaussprüchen und Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 52 Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr ü- ge gestützte Revision des Angeklagten, der die Nichtanordnung der Unterbri n- 1 - 4 - gung in einer Entziehungsanstalt vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte al s "Läufer" einer Gru p pierung um den Mitangeklagten C . und den früheren Mitan geklagten R. , denen er sich in Kenntnis der Struktur angeschlossen hatte, in 52 Fällen jeweils 10 Kleinmengen Heroin von je 0,1 g an Drogenko n- sumenten. Dafür erhielt er a ls Entgelt Heroin oder Kokain für seinen Eigenko n- sum, bisweilen auch Telefonkarten, Tabak oder Zigaretten und gelegentlich kleinere Bargeldbeträge. Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter des Handeltreibens und als Mitglied der Bande angesehen u nd deshalb gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BtMG verurteilt. II. Die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch ist unbegründet. Es ist rechtlich nicht bedenklich, dass die Strafkammer den Angeklagten als Täter des Handeltreibens mit Betäubungs mitteln angesehen hat. Er hat durch Drogenverkauf an Konsumenten eigenhändig gehandelt. Weil er aus di e- sen Verkäufen selbst Betäubungsmittel, gelegentlich aber auch Telefonkarten, Tabak und Zigaretten oder kleinere Geldbeträge erlangt hat, hat er mit Gewin n- streben gehandelt. Dies genügt zur Zurechnung der Tatbegehung als Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 25 Abs. 2 StGB. 2 3 4 5 - 5 - Die Feststellungen tragen auch die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte Mitglied einer Bande war. Nach d en Feststellungen war er mit zwei weiteren Beteiligten übereingekommen, dass er als "Läufer" Heroinportionen an Konsumenten verkaufen sollte. Er kannte die Strukturen des örtlichen Droge n- handels und wollte aus seiner Mitwirkung beim laufenden Drogenverkauf an Konsumenten einen eigenen Vorteil erlangen. Das genügt für die Annahme der Bandenmäßigkeit der Tatbegehung, auch wenn der Angeklagte innerhalb der Gruppierung eine untergeordnete Rolle spielte. III. Die Revision führt aber zur Aufhebung des Rechtsfo lgenausspruchs mi t- samt der Entscheidung über die Nichtanordnung einer Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt. 1. Die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB ist nicht wir k- sam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden. Eine solch e Beschrä n- kung ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363 ff.). Sie ist hier aber nicht wirksam, weil die Entscheidung über die Maßregelfrage nicht von der Ents cheidung über den Straf ausspruch getrennt werden kann. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die Revision auch gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung we n- det. Eine selbstständige Beurteilung des angefochtenen Urteils zu dieser Frage kann nicht losgelöst von der Entsche idung über die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt getroffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 1994 - 2 StR 89/94, NStZ 1994, 449; Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 StR 29/12, NStZ - RR 2012, 202, 203). 6 7 8 - 6 - 2. Die Entscheidung des Landgerichts über die Nichtanordnung einer U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine solche Maßregela n- ordnung bejaht, aber angenommen, angesichts der Gesamtfreih eitsstrafe von zwei Jahren sei die zusätzliche Anordnung der Maßregel unverhältnismäßig. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Landgericht die vorau s- sichtliche Dauer der Maßregelvollstreckung nicht bestimmt hat. Deren gesetzl i- che Höchstdau er gemäß § 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB entspricht der Dauer der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Bei dieser Sachlage ist die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung jedenfalls mit der pauschal mi t- geteilten Urteilsbegründung nicht zutreffend. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der gemäß § 67 Abs. 4 StGB begrenzten Anrechnung der Maßregelvollziehung auf die Strafe. Der Senat hebt deshalb die Entscheidung über die Nichtanordnung der Maßregel auf. 3. Zugleich k ann der Strafausspruch keinen Bestand haben, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen wie auch die Gesam t- strafe niedriger ausgefallen wäre n , wenn die St rafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet hätte. Denn die Unte r- bringung kann sich im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken und deshalb Rückwirkungen auf die Bemessung der Höhe der Strafe haben, n a- mentlich, wenn sie die Dauer der Strafe erreicht oder gar übers teigen kann 9 10 11 - 7 - (vgl. Besch luss vom 16. Februar 2012 - 2 StR 29 / 12, NStZ - RR 2012, 202, 203 ) . Der neue Tatrichter wird eine insgesamt stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu treffen haben. Fischer Eschelbach Ott RiBGH Zeng ist wegen Bartel Urlaubs an der Unter - schriftsleistung gehindert. Fischer
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