BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 140/03 vom6. Juni 2003in der StrafsachegegenwegenDiebstahls u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß §§ 154 aAbs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Aachen vom 18. November 2002 wirda) die Strafverfolgung in den Fällen II 1 bis 5 der Urteilsgründejeweils auf den Vorwurf des Diebstahls (im besondersschweren Fall) beschränkt,b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte desDiebstahls in fünf Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen.3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheitmit Sachbeschädigung in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-ren und zehn Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen.Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundes-anwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls (im be- - 3 -sonders schweren Fall) beschränkt. Nach dieser Beschränkung der Strafverfol-gung und Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des angefochte-nen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschränkung derStrafverfolgung und die Änderung des Schuldspruchs haben keinen Einfluß aufden Strafausspruch. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten werden hier-durch nicht berührt.Bode Detter Otten Fischer Roggenbuck
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