BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 140/08 vom 28. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 15. Oktober 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revi-sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung in 364 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, de-ren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Au337erdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Voll-streckung der Ma337regel ebenfalls zur Bew344hrung ausgesetzt. Die Staatsan-waltschaft r374gt mit ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Einw344nde werden im Wesentli-chen gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erhoben. Das vom General-bundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts weist der vielfach vorbe-strafte Angeklagte eine intellektuelle Minderbegabung auf, die im Bereich des Schwachsinns liegt. Von 1992 bis 2001 befand er sich aufgrund einer Verurtei-lung unter anderem wegen Raubes und K366rperverletzung im geschlossenen Ma337regelvollzug. Ab Juli 2001 lebte der Angeklagte - zun344chst im Wege der Vollzugslockerung, ab April 2002 aufgrund einer entsprechenden Weisung nach bedingter Entlassung aus dem Ma337regelvollzug - in einem offenen Heim f374r psychisch behinderte und kranke Menschen. Dort zwang der Angeklagte sp344-testens ab Juni 2004 bis Juli 2006 durch Drohungen Mitpatienten, die er auf-grund seiner vergleichsweise gut entwickelten sozialen Intelligenz als ihm psy-chisch unterlegen erkannte, ihm kleinere Geldbetr344ge bis maximal 7 Euro, Kaf-fee oder Zigaretten zu 374berlassen. Die ausgesprochenen Drohungen waren 374berwiegend so harmlos, dass sie nur subjektiv von den Tatopfern vor dem Hin-tergrund ihrer Erkrankung als empfindliches 334bel angesehen wurden. W344hrend er einem Patienten gegen374ber eine drohende Haltung einnahm, drohte er wei-teren damit, anderen Personen von ihren 304ngsten bzw. von ihrer Weigerung zu erz344hlen, ihm Bargeld, Kaffee oder Zigaretten zu geben. Nachdem er wegen dieser Straftaten aus dem offenen Heim entlassen worden war, befand er sich knapp ein Jahr in einer betreuten Wohneinrichtung, wo er sich 204sehr kooperativ223 verhielt. Vom 12. Juli 2007 bis zur Urteilsverk374ndung am 15. Oktober 2007 war er in einer psychiatrischen Klinik einstweilig untergebracht. 2 2. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. Insbesondere halten die Erw344gun-gen des Landgerichts, mit denen es eine Aussetzung der Vollstreckung der Ge-samtfreiheitsstrafe und der Ma337regel begr374ndet hat, rechtlicher Nachpr374fung stand. Dem Tatrichter steht bei den Aussetzungsentscheidungen nach 247 56 StGB und nach 247 67 b StGB ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 303, 304; Fischer StGB 55. Aufl. 247 56 Rdn. 25 und 247 67 b Rdn. 3 - 5 - 3). Diesen hat das Landgericht nicht 374berschritten. Es hat die Aussetzungsent-scheidungen auf der Grundlage vertretbarer Erw344gungen getroffen, die dem sich aus 247 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden inneren Zusammenhang zwi-schen der Straf- und Ma337regelaussetzung gerecht werden (vgl. BGHR StGB 247 67 b Abs. 1 Gesamtw374rdigung 1). a) Die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bew344hrung ist rechts-fehlerfrei begr374ndet. Das Landgericht hat sich zun344chst bei der nach 247 56 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtw374rdigung ausreichend mit den einer positiven Prognose widerstreitenden Faktoren auseinandergesetzt, in dem es auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen und seiner Ausf374hrungen in der Strafzu-messung davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte 204Wiederholungst344ter und Bew344hrungsversager223 ist. Es ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diesen Umstand als durch den langen Zeitraum zwischen der letzten Verurteilung im Jahre 1992 und der ab-geurteilten, im Jahre 2004 beginnenden Tatserie relativiert gesehen hat. Die Kammer hat insoweit ersichtlich lediglich auf die mit Zeitablauf nachlassende warnende Wirkung der Verurteilung als solcher abgehoben und dabei nicht 374bersehen, dass sich der Angeklagte in dem betreffenden Zeitraum neun Jahre im geschlossenen Ma337regelvollzug befunden hat. Dies zeigt die mehrfache Be-zugnahme in den Urteilsgr374nden auf die exakten Zeitr344ume, w344hrend derer sich der Angeklagte 204auch au337erhalb223 des geschlossenen Ma337regelvollzugs 374ber l344ngere Phasen strafrechtlich unauff344llig verhalten hat. 4 Anders als die Revision meint hat sich das Landgericht zur Begr374ndung der positiven Prognose auch nicht mit der formelhaften Feststellung begn374gt, der Angeklagte sei durch das vorliegende neue Verfahren und den Vollzug der einstweiligen Unterbringung 204tief beeindruckt223 und ihm sei die Konsequenz ei- 5 - 6 - nes drohenden Widerrufs klar. Vielmehr hat es vor allem darauf abgestellt, dass der Angeklagte nach seinem Aufenthalt im geschlossenen Ma337regelvollzug an-fangs fast drei Jahre in dem offenen Heim und danach bis zum Beginn des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung nahezu ein Jahr lang in der betreuten Wohneinrichtung in Freiheit gelebt hat, ohne straff344llig zu werden. Angesichts dessen durfte das Landgericht ohne 334berschreitung des ihm zugebilligten wei-ten Beurteilungsspielraums die f374r eine Strafaussetzung zur Bew344hrung nach 247 56 Abs. 1 StGB erforderliche positive Prognose bejahen. Dar374ber hinaus hat das Landgericht ohne Rechtsfehler 204besondere Um-st344nde223 im Sinne von 247 56 Abs. 2 StGB angenommen, welche ebenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit straffreier Lebensf374hrung begr374nden (vgl. zur Ber374cksichtigungsf344higkeit dieser Umst344nde bei der Sozialprognose BGHR StGB 247 56 Abs. 1 Sozialprognose 9). Die Kammer durfte es als besonderen Umstand werten, dass sich die ma337geblichen Lebensverh344ltnisse, aus denen heraus der Angeklagte die Taten beging, grundlegend ge344ndert haben. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Tatserie nur begehen konnte, weil er in dem Heim st344ndigen Kontakt und unmit-telbaren Zugang zu den Tatopfern hatte, die ihm nicht ausweichen konnten. Die daran ankn374pfende Annahme des Landgerichts, mit dem Verlassen des Hei-mes und der M366glichkeit, unter davon abweichenden Gegebenheiten in der be-treuten Wohneinrichtung zu leben, sei die besondere Lebenssituation entfallen, welche die Straftaten erm366glichte, liegt nahe und ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat auch ersichtlich nicht 374bersehen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit nicht nur Straftaten gegen374ber Mitbewohnern begangen hat. 6 b) Die Erw344gungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen besonde-rer Umst344nde bejaht, die nach 247 67 b StGB Voraussetzung einer Aussetzung 7 - 7 - der Vollstreckung der Ma337regel sind, lassen Rechtsfehler ebenfalls nicht erken-nen. Das sachverst344ndig beratene Landgericht durfte es in diesem rechtlichen Zusammenhang auch als besonderen Umstand werten, dass sich der Ange-klagte in den letzten Jahren au337erhalb des geschlossenen Ma337regelvollzuges 374ber l344ngere Phasen, insbesondere in dem Jahr vor seiner einstweiligen Unter-bringung, strafrechtlich unauff344llig verhalten hat. Ebenso wenig ist die Annahme rechtlich zu beanstanden, der Angeklagte verf374ge mit der betreuten Wohnein-richtung 374ber einen geeigneten sozialen Empfangsraum, der in Verbindung mit der Betreuung und Aufsicht durch die ihm bestellte Berufsbetreuerin und den Bew344hrungshelfer die gebotene engmaschige Kontrolle erm366gliche. Soweit die Revision meint, diese Umst344nde k366nnten die bei dem Angeklagten erforderliche Kontrolldichte nicht gew344hrleisten, weil ihm die neuen Lebensverh344ltnisse nicht weniger, sondern mehr Gelegenheit zu weiteren Straftaten b366ten, kann ihr nicht gefolgt werden. Dies wird von den Feststellungen des Landgerichts zu den un-terschiedlichen Lebensumst344nden in der betreuten Wohneinrichtung, zu denen es den Zeugen P. und die Zeugin C. geh366rt hat, und dem offenen Heim, in dem es zu den Straftaten gekommen ist, nicht belegt. Dass - wie der Generalbundesanwalt erg344nzend hervorhebt - die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus f374r erforderlich gehal-ten hat, weil er behinderungsbedingt 204bei sich bietender Gelegenheit223 erneut entsprechende Straftaten begehen werde, ist nach 247 63 StGB Voraussetzung f374r die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Als ein f374r die Anordnung der Ma337regel erforderlicher Umstand kann die - 8 - Gef344hrlichkeit des T344ters aber nicht zugleich hinreichender Grund f374r die Ver-sagung der Aussetzung des Vollzuges zur Bew344hrung sein, da sonst f374r eine Aussetzung zugleich mit der Anordnung gem344337 247 67 b StGB kein Anwen-dungsbereich bliebe (siehe BGH RuP 2002, 192). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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