BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 140/11 vom 15. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 2011 , an der teilgenommen haben : Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Staatsanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Ur teil des Landgerichts Erfurt vom 25. Oktober 201 0 , soweit es den Angeklagten K . betrifft, mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, a) soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung unte r- blieben ist, b) zu Gunsten des Angeklagten hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie im Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht s- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rü ckverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den mehrfach und auch einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in ei ner En t- ziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich g e- gen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wendet, hat mit der 1 - 4 - Sachrüge Erfolg; sie führt zugleich zur Aufhebung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt sowie des S trafausspruchs zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am frühen Abend des 17. Mai 2010 zu einem Treffen des Nebenklägers mit der Verlobten des Angeklagten K . in deren Wohnung. Hintergrund ware n ausstehende Za h- lungen in Höhe von 1.500, - e- benklägers, der nicht damit rechnete, dort auf andere Personen zu treffen. Ta t- sächlich waren außerdem der Angeklagte K . und der Zeuge Ke . a n- wesend, die beide untereinander verabredet hatten, den Nebenkläger durch Gewalt ei n zuschüchtern. Nachdem die Verlobte des Angeklagten K . die Tür geöffnet und auf Nachfrage bestätigt hatte, dass sie allein in der Wohnung sei, betrat der Nebenkläger die Woh nung und folgte ihr über den Flur in Richtung Wohnzi m- mer. Auf der Schwelle zur Wohnstube stand plötzlich der Zeuge Ke . , der ohne Ankündigung dem Nebenkläger einen Schlag ins Gesicht versetzte. S o- dann trat der Angeklagte K . hinzu, der ein Messer in der Hand hielt. Der Zeuge Ke . schlug auf Aufforderung des Angeklagten weiter auf den N e- benkläger ein, der versuchte, in Richtung Wohnungstür zu entkommen. Beim Versuch der Flucht wurde der Nebenkläger von dem Angeklagten niedergest o- chen, der ihm mehrere Messerstiche in Arm, Hüfte und Wade versetzte. Der Nebenkl ä ger, der stark blutete, wurde auf Anweisung des Angeklagten vom Zeugen Ke . notdürftig verbunden und durfte sodann die Wohnung verla s- sen. Er fuhr zur notfallmäßigen Versorgung selbst i ns Krankenhaus. Dort wu r- de n u.a. Schädelprellungen und mehrere offene Wunden an Oberarm, Obe r- 2 3 - 5 - schenkel, Wade und rechter Hand festgestellt. Die Verletzungen sind, abges e- hen von der Stichverletzung am Arm, die zu einer Durchtrennung d es Nervs und zu e i ner an dauernden Bewegungseinschränkung der linken Hand geführt hat, komplik a tionslos verheilt. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen gefährli cher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StPO) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und se chs Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und zur Begründung ausgeführt, es liege bei de m seit mehr als 25 Jahren drogenabhängigen Angeklagten ein Hang vor , Betä u bungsmittel im Übermaß zu sich zu nehme n; insbesondere das von ihm regelmäßig konsumierte Testosteron erhöhe die Aggressivität des A n geklagten enorm. Es bestehe so die Gefahr, dass er infolge seines Hanges weitere erhe b- liche rechtswidrige Taten begehen werde. Der Angeklagte verfüge über Kran k- he itseinsicht und Therapiemotivation, so dass vorliegend die Unte r bringung nach § 64 StGB anz u ordnen sei. Von einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat die Kammer abgesehen. Zwar habe der Angeklagte ohne eine erfolgreiche Therapie eine ungünstige Sozialprognose. Es habe bisher jedoch keine Therapieversuche beim krankheitseinsichtigen Angeklagten gegeben, so dass begrün dete Au s- sicht b e stehe , da s s der von ihm a usgehenden Gefahr durch die Anordnung der Maß nahme nach § 64 StGB begegnet werden könne. G emäß § 72 Abs. 1 StGB sei für e ine zusätzliche Anordnung von § 66 StGB kein Raum. Allein die Tatsache, dass zusätzlich auch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorha n- den sei, die ebenfalls eine Disposition für die Begehung von Straftaten begrü n- de, lasse den Vorrang von § 64 StGB nicht entfallen . 4 5 - 6 - II. Die Nichtanordnung einer Sicherungsverwahrung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand ; dies führt zugleich zu Gunsten des Angeklagten zur Au f- hebung der Anordnung nach § 64 StGB sowie des Strafausspruchs . 1. Eine w irksame Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Nichta n- ordnung der Sicherungsverwahrung sowie den Maßregelausspruch nach § 64 StGB ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht erfolgt. Insb e- sondere die Unterbringung in der Entzie hungsanstalt ist regelmäßig nicht losg e- löst vom Strafausspruch überprüfbar. Der Hang , i.S.v. § 64 StGB alkohol i sche Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, stellt zugleich eine Betäubungsmittelabhängigkeit dar, die auch wen n sie nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB führt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt, der Einfluss auf den Strafausspruch hat. Dieser innere Zusammenhang lässt eine gleichwohl e r teilte Rechtsmittelbeschränk ung unbeachtlich sein. 2. Die Begründung, mit der das Landgericht mit Blick auf die von ihm verhängte Maßregel nach § 64 StGB von der Anordnung der Sicherungsve r- wahrung abgesehen hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die begründete Aussic ht allein, dass de r vom Angeklagten ausgehende n Gefahr schon durch die Anordnung einer Maßnahme nach § 64 StGB und eine erfol g- reiche Therapie begegnet werden könne, rechtfertigt auch angesichts des Ve r- hältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 72 StGB nicht de n Verzicht auf eine zusätzl i che Maßnahme nach § 66 StGB. Das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Unterbringung in der Entziehungsanstalt verlangt vielmehr ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit, dass allein mit der M aßregel nach § 64 6 7 8 9 - 7 - StGB die vom Angeklagten ausgehende Gefahr beseitigt werden kann (vgl. BGH NStZ 2009, 442, 443 mwN). Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen Ma ß re gel führen demnach zur kumulativen Anordnung der Maßregeln (BGH NStZ - RR 2008, 336 ). Die danach für einen Ve rzicht auf die Anordnung nach § 66 StGB erforderlich e Über zeug ung lässt sich der landgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen. Hinreichende, das erforderliche Maß an Übe r- zeugung begründende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklag te seine vielfä l- tige n Drogenabhängigkeit en mit Hilfe einer Therapie wirksam bekämpfen kö n- ne , benennt das Landgericht nicht. Allein der Umstand, dass er sich noch nicht einer Therapie unterzogen hat, reicht hierfür noch nicht aus; hierdurch wird l e- diglich b elegt, dass überhaupt eine Erfolgsaussicht besteht, nicht aber, mit we l- cher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist. Die zur Entscheidung berufene Kammer wird sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das angesichts der Ve r- fassungswidrigkeit des Rechts der Sicherungsverwahrung deren Anordnung von einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung abhängig macht und dabei in der Regel eine Gefahr schwerer Gewalt - oder Sexualstraftaten an konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen verlangt (BVerfG NJW 2011, 1931, 1946), mit dieser Frage erneut befassen müssen . Sie hat d a bei unter sachverständiger Hilfe auch zu prüfen, welche Gefahren von der festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklag ten au s- gehen und ob und in welchem Umfang diese im Rahmen der angestrebten Therapie gegebenenfalls auch reduziert werden können. Im Hinblick auf die Therapiebereitschaft des Angeklagten und den möglichen Grad der Erfolg s- aussicht einer solchen Behandlung kö nnte bei Annahme der vom Bundesve r- fassung s gericht aufgestellten Anforderungen im Übrigen auch zu prüfen sein, ob eine vorbehalten e Sicherungsverwah rung (§ 66 a StGB) in B e tracht kommt (vgl. BGH NStZ 2007, 464). 10 - 8 - 3. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zu Gunsten des Ang e- klagten zur Aufhebung der Anordnung nach § 64 StGB und auch de s Stra f- ausspruch s . a) Das Landgericht hat bei seinem Maßregelausspruch nicht hinre i chend dargetan, dass die Tat, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, tats äc h- lich auf den Hang zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Kammer begnügt sich mit dem allgemeinen Hinweis auf eine Ä u- ßerung des Sachverständigen, zwischen dem festgestellten Hang, Amphetam i- ne, Crystal und Testosteron zu sich zu nehmen, und " seinen Delikten " sei ein sicherer Zusammenhang anzunehmen. Ob das auch für die jetzt abg e urteilte Tat gilt, stellt das Landgericht nicht ausdrücklich fest. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , insb e- sondere wenn man berücksichtigt, dass die Kammer davon ausgeht, dass das am Morgen des Tattags konsumierte 1 Gramm Crystal in seiner Wirkung b e- reits im Laufe des Nachmittags nachgelassen habe. Darüber hinaus fehlen Ausführungen, ob und gegebenenfall s in welcher Weise Testosteron, ein Sexual hormon, das im Bodybuildi ng und im Kraftsport zum Muskelaufbau ei n- gesetzt wird, überhaupt ein "berauschendes Mittel" sein kann, dessen über - mäßi g e Zusichnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Anor d- nun g e i ner Maßnahme nac h § 64 StGB berechtigen könnte. b) Auch der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern zu Lasten des Angeklagten. Die Kammer ist im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 64 StGB vom Vorliegen einer Suchterkrankung und auch vom Gegeb ensein einer Sym p- tomtat ausgegangen. Dass sie darin - insoweit dem Sachverständigen fo l gend - eine schwere seelische Abartigkeit erkannt hat, die allerdings nicht zu einer e r- heblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt habe , ist zwar nicht zu bea n- stand en. 11 12 13 - 9 - Wäre die Tat allerdings - wovon das Landgericht ausgegangen ist - Fo l- ge einer Betäubungsmittelabhängigkeit, hätte es - auch wenn die Vorausse t- zungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht vorgelegen hätten - nahe gelegen, die Sucht erkra nkung des Angeklagten als bestimmenden Stra f- zumessungsgrund bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen. Insoweit war auch der Strafausspruch aufzuheben, da nicht zu erkennen ist, ob die Kammer diesen Umstand bei ihrer Strafzumessung berücksichtigt h at , und im Übrigen auch nicht auszuschließen ist, dass die Strafe bei möglicher Anor d- nung von Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre. Der neue Tatric h- ter erhält so auf der Grundlage aktueller gutachterlicher Einschätzung Gel e- genheit, die Recht s folgen insgesamt neu festzusetzen. Fischer Appl Berger Krehl Eschelbach 14
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