BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 140/12 vom 26 . September 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hier: Kostenbeschwerde - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen: D ie Erinnerung des Verurteilt en gegen den Kostenansatz vom 5. Juli 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, üb er die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 1 StR 270/06), ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 120 Euro für das Re - visionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt 1 2 - 3 - sic h aus den Ziffern 3116 und 3130 des Kostenverzeichnisses. Becker Fischer Appl Berger Krehl
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