ECLI:DE:BGH:2017:140617B2STR140.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 140/17 vom 14. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 14. Juni 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smittels, an eine andere als Schwurg e- richt tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs J ahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Verle t- zung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten der Angeklagte und der Nebenkläger, die sich bis dato nicht kannt en , am 12. April 2016 auf dem öffentlichen Facebook - Account des Nebenklägers über ein Mathematikrätsel in Streit. Es kam zu wechselseitigen Beschimpfungen und Beleidigungen. 1 2 - 3 - Nachdem es am Vormittag des nächsten Tages über Facebook zu weit e- ren beleidigenden, aggressiven und provokanten Äußerungen von beiden Se i- ten gekommen war, begegneten sich der Angeklagte und der Nebenkläger z u- fällig auf der Straße . Der Angeklagte er kannte den Nebenkläger , da er zuvor d essen Facebook - Profilbild g es ehen hatte . Aufgrund d er vorangegangenen Beschimpfungen und Beleidigungen entschloss sich der Angeklagte sp ontan, dem Nebenkläger mit einem mitg e- füh r ten Messer eine Abreibung zu verpassen , wobei er ihn körperlich verle t- zen wollte und dessen Tod zumindest billigend in Kauf nah m. De r Angeklagte sprang auf den mit seinem Handy beschäftigten und nichts Böses ahnenden Nebenkläger zu, stieß ihm mit der linken Hand das Messer mit der scharfen Klingenseite nach oben in den Bauch und zog es mit einer Drehbewegung wi e- der heraus. Der Neb enkläger erschrak, schrie auf und wandte sich ab, um zu flüchten. Nunmehr versetzte der Angeklagte dem Nebenkläger im Bereich der rechten Niere einen weiteren wuchtigen Messerstich in den Rücken, so dass die Klinge bis zum Schaft in den Körper eindrang und die Nierenschlagader und die Nierenvene der rechten Niere durchtrennte. Der Stich in den Bauch war abstrakt, der Stich in den Rücken konkret lebensgefährlich. Der Nebenkläger taumelte zu Boden und kam rücklings in der Nähe e i- nes Baumes zum Liegen. Er ha tte den Angeklagten , von dem er über Facebook ein Foto gesehen hatte, inzwischen als denjenigen erkannt, mit dem er auf F a- cebook gestritten hatte. Er hielt seine Arme schützend vor den Körper und trat mit den Füßen nach dem Angeklagten . Gleichzeitig rief e r, der Angeklagte solle aufhören, es tue ihm leid. Der Angeklagte, der die Entschuldigung des Nebe n- klägers hörte und sah, dass dieser blutete, beugte sich über ihn, packte ihn am Kragen und schrie ihn an: "Was tut dir leid?" Der Nebenkläger konnte jedoch n icht mehr antworten, was der Angeklagte realisierte. Er ging davon aus, dass 3 4 5 - 4 - der Nebenkläger an den erlittenen Stichverletzungen versterben könne , ließ daraufhin von ihm ab und verließ in aller Ruhe den Tatort. Der lebensgefährlich verletzte Nebenkläger ko nnte durch eine Notoperation gerettet werden. II. Die Revision des Angeklagten ist begründet. 1. Die Kammer ist zunächst von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab für die Annahme eines beendeten Versuchs des Totschlags ausgegangen. Maßgeblich ist da s Vorstellungsbild (Rücktrittshorizont) des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (Senat, Urteil vom 29. Juni 2016 2 StR 588/15, NStZ 2016, 664, 665; BGH, Beschluss vom 27. November 2014 3 StR 458/14 , NStZ 2015, 331). Dabei liegt ein beendeter Ve rsuch bereits dann vor, wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er den Erfolg weder will noch billigt (BGH, Urteil vom 25. November 2004 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264). Die Kenntnis der tatsächlichen Umst ä n- de, die den Erfolgseintritt nahe legen, reicht aus (BGH aaO). 2. Die diesen Maßstäben genügenden Feststellungen des Landgerichts, der Angeklagte sei, als er von dem Geschädigten abließ, davon ausgegangen, dass dieser an den Messerstichen versterben kön nte (UA 7), sind zwar durc h- aus naheliegend, werden aber durch die von der Kammer vorgenommene B e- weiswürdigung nicht getragen. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm obliegt es, sich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ein Urteil über di e Schuld oder U n- schuld des Angeklagten zu bilden (§ 261 StPO). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntni s se anders gewürdi gt oder Zweifel 6 7 8 9 - 5 - überwunden hätte. Vielmehr hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Übe r- zeugungsbild ung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung n ä- her gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178 , 179 ). D ie Schlussfolgeru n- gen des Tatgericht s brauchen nicht zwingend zu sei n, es genügt, dass sie mö g- lich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rec htlicher Hinsicht insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfa h- rungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 2 StR 275/ 1 6, juris Rn. 12). Zudem muss die tatrichterliche Beweiswürdigung auf e i- ner nachvollziehbaren und tragfähigen Grundlage beruhen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 1 StR 94/16 , juris Rn. 9). b) Diesen Maßstäben genügt die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht. (1 ) D ie Kammer führt im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich aus, die Feststellung zum Rücktrittshorizont des Angeklagten beruhen auf dessen G . und A . . Diese Beweisw ürdigung ist widersprüchlich bzw. lückenhaft. ( a ) Die Widersprüchlichkeit zeigt sich zunächst darin, dass der Angekla g- te nach der von der Kammer geschilderten Einlassung gerade nicht von einer lebensgefährlichen Verletzung des Nebenklägers ausging. Vie lmehr führt das Urteil zur Einlassung des Angeklagten aus (UA 11), er habe ein Eindringen des Messers in den Körper nicht gespürt. Er habe kein Blut gesehen, auch die Messerklinge sei frei von Blutanhaftungen gewesen. Er habe gedacht, der G e- 10 11 12 - 6 - schädigte habe nur weiche Knie bekommen. Wenngleich die Kammer diese Einlassung rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet hat, ergibt sich aus ihr jede n- falls nicht der angenommene Rücktrittshorizont des Angeklagten. ( b ) Die Aussagen der Zeugen G . und A . sind e benfalls nicht geeignet, den von der Kammer gezogenen Schluss auf den Rücktrittshorizont des Angeklagten zu unterlegen. Nach der Darstellung der Kammer ist der Zeuge A . durch Schreie aufmerksam geworden und zum Tatort geeilt . Er beobachtete dor t, dass der Angeklagte sich über den am Boden liegenden Nebenkläger beugte und diesen am Kragen festhielt (UA 25). Welche Rückschlüsse dies auf den Rücktrittshor i- zont des Angeklagten zulassen soll, ist im Urteil nicht dargestellt und bleibt deshalb offen . Gleiches gilt für die Angaben de s Zeugen G . , der aus dem vierten Stock seiner Wohnung den Angeklagten mit einem Messer über dem Nebe n- kläger beobachtet e und sah, dass das Blut hinter dem Rücken des Nebenkl ä- gers auf den Boden lief. Er , G . , h abe gedacht, dass sich der Nebenkläger an dem Wurzelwerk des Baumes, an dem er lag, aufgeratscht habe (UA 25). Welche n Rückschluss diese Darstellung des Zeugen für die Beurteilung des Rücktrittshorizont s eröffnen soll, erschließt sich nicht und wird im Urteil nicht erörtert. (2) D er Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ebenfalls nicht g e- eignet, den Schluss der Kammer auf den Rücktrittshorizont des Angeklagten zu tragen. (a) Zwar stellt die Kammer zutreffend darauf ab, dass der Angeklagt e wusst e, dass er zweimal mit dem Messer in sensible Körperbereiche des N e- 13 14 15 16 17 - 7 - benklägers gestochen hatte. Zudem hat te er nach der insoweit rechtsfehlerfre i- en Beweiswürdigung wahrgenommen, dass der Nebenkläger blutete. Hinsich t- lich der zusätzlichen Annahmen der Kammer , der Angeklagte habe ferner real i- siert , dass der Nebenkläger nicht mehr habe antworten könne n (UA 7), erweist sich das Urteil jedoch als lückenhaft. Denn diese Annahme findet in der B e- weiswürdigung k eine Stütze. Zudem hatte der Nebenkläger kurz zuvor meh r- fach gerufen, er solle aufhören, es tue ihm leid . Wieso der Angeklagte unmi t- telbar danach davon ausgegangen sein soll, der Nebenkläger könne nicht mehr antworten, ist weder dem Gesamtzusammenhang des Urteil s zu entnehmen, noch liegt dies nach den festges tellten Tatumständen auf der Hand. (b) Letzlich ist deshalb auch die ohnehin missverständliche Formulierung der rechtlichen Würdigung (UA 31), der Angeklagte d a- von ausgehen, dass der Geschädigte an den Stichverletzungen sterben kön ne nicht tragfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2007 3 StR 179/07, NStZ 2007, 634, 635) . 18 - 8 - 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dieser fehle r- haften Beweiswürdigung beruht. D ie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entschei dung. D er aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich genommen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tatei n- heitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Krehl Bartel Richterin am BGH Wimmer ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Grube Schmidt 19
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