BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 14/07 vom 21. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2006 wird mit der Ma337gabe, dass die Urteilsformel jedoch dahin zu berichtigen ist, dass der Beschwerde-f374hrer der Beihilfe zum un erlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in zwei F344llen schuldig ist, als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Bode Otten Fischer Roggenbuck Appl
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