BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 14/10 vom 10. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person 374ber 21 Jahre u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Oktober 2009 wird als unbegr374ndet verworfen; je-doch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 17 F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person 374ber 21 Jahre, sowie der Bedrohung. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wie der General-bundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, hat sich der Angeklagte jedoch in dem Fall 48 der Anklageschrift vom 6. August 2009 (UA 5 f.) tateinheitlich zu dem Verbrechen nach 247 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG des uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln strafbar gemacht (vgl. BGH BGHR BtMG 247 29 a Abs. 1 Nr. 1 334berlassen 1; NStZ 2004, 105). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abge344ndert; dem stehen weder 247 265 StPO noch 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. 1 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Cierniak Rissing-van Saan
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