BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 141/04 vom 2. Juni 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bonn vom 19. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte a) im Fall 7 der Urteilsgründe der versuchten Anstiftung zur un- erlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, b) im Fall 8 der Urteilsgründe des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gründe: Der Schuldspruch war in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe entspre-chend der Anregung des Generalbundesanwalts klarzustellen. Im übrigen hat eine Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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