BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 141/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 1., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 2., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 3., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 13. November 2007 mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben: a) im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde (Inbrandsetzen der Pizzeria) hinsichtlich aller Angeklagten sowie b) im Gesamtstrafenausspruch hinsichtlich der Angeklagten B. , R. und B344. . Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbezeichne-te Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben: a) im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde (Inbrandsetzen der Pizzeria) und b) im Gesamtstrafenausspruch. Seine weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: 1 1. den Angeklagten B. wegen Anstiftung zur K366rperverletzung sowie wegen Betruges und schwerer Brandstiftung, letztere in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten, 2. den Angeklagten R. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit schwerer Brandstiftung und Beihilfe zum Betrug, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, 3. den Angeklagten B344. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit schwerer Brandstiftung und Beihilfe zum Betrug, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie 4. den Angeklagten Ro. wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und Beihilfe zum Betrug zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts sowie die Revision des Ange-klagten B. , der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstan-det. W344hrend sich der Angeklagte B. gegen seine Verurteilung insgesamt wendet, erstrebt die Staatsanwaltschaft insbesondere eine Verurteilung aller Angeklagten u. a. wegen besonders schwerer Brandstiftung. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 2 - 5 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der hoch verschul-dete Angeklagte B. eine Pizzeria in A. . Nachdem sein fr374herer Koch C. im Fr374hjahr 2004 gek374ndigt und r374ckst344ndigen Lohn eingefordert hatte, beauftragte B. im Dezember desselben Jahres den bei ihm angestellten Mit-angeklagten R. damit, gegen eine Belohnung von 300 200 passende Leute zu finden, die C. krankenhausreif schlagen sollten. Am 28. Dezember 2004 gegen 1.25 Uhr versetzte der von R. gedungene Mitangeklagte B344. im Beisein R. s dem Gesch344digten C. von hinten mit einem Stock einen Schlag auf den Kopf, so dass dieser eine Woche station344r im Kran-kenhaus behandelt werden musste (II. 1 der Urteilsgr374nde). 3 2. Im Februar 2005 beauftragte B. den Mitangeklagten R. damit, Leute ausfindig zu machen, die seine Pizzeria anz374nden sollten. Mit den dann erhofften Zahlungen der Brandversicherung wollte er seine Schulden beglei-chen. Ende Februar/Anfang M344rz 2005 kam es zu einem n344chtlichen Treffen zwischen den Angeklagten B. , R. und Ro. , wobei B. darauf hinwies, dass das ihm nicht geh366rende, aber von ihm und seiner Familie im Obergeschoss bewohnte Haus als solches intakt bleiben m374sse. Nur die Pizze-ria solle zerst366rt werden. Hierzu sei das als Brandbeschleuniger zu verwenden-de Benzin nur in einer schmalen Spur zu legen, damit das Feuer sich nicht ins Treppenhaus w374rde ausdehnen k366nnen. Als Lohn f374r die Brandstiftung stellte B. 20.000 200 in Aussicht. 4 Anfang April 2005 374bergab B. dem Mitangeklagten R. die Schl374ssel f374r die Pizzeria mit dem Bemerken, er werde am n344chsten Ruhetag, Montag dem 4. April 2005, mit seiner Familie einen Ausflug machen. An diesem Tag gegen 21.00 Uhr begaben sich R. , Ro. und der f374r die Tatausf374h- 5 - 6 - rung gewonnene B344. zum Restaurant, betraten dieses mit dem ihnen 374berge-benen Schl374ssel und schlugen eine Scheibe ein, um einen Einbruch vorzut344u-schen. R. 374berpr374fte, ob jemand im Obergeschoss zur374ckgeblieben war und sch374ttete dann zusammen mit B344. im Inneren der Pizzeria insgesamt 25 l Benzin aus, bevor B344. einen primitiven Zeitz374nder legte. Plangem344337 entz374ndete sich das Benzin erst, als die Angeklagten das Geb344ude verlassen hatten. Es kam zu einer explosionsartigen Verpuffung. Nicht nur der Gastraum, sondern das ganze Wohnhaus wurden stark besch344digt. Dar374ber hinaus griff der Brand auf ein Nachbarhaus 374ber und besch344digte Dachstuhl und Au337en-wand. Der dort wohnende Zeuge D. erlitt eine leichte Rauchvergiftung und musste im Krankenhaus medizinisch versorgt werden. Der Gesamtschaden betrug 500.000 200. Der Angeklagte B. erhielt 80.000 200 an Versicherungsleis-tungen, seine Mitt344ter haben die versprochenen 20.000 200 nicht bekommen (II. 2 der Urteilsgr374nde). 2. Das Landgericht hat im Fall II. 1 (zutreffend) eine Strafbarkeit der An-geklagten R. und B344. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung sowie eine Anstiftung des Angeklagten B. zu einer einfachen K366rperverletzung ange-nommen. Hinsichtlich des Inbrandsetzens der Pizzeria (Fall II. 2) geht das Landgericht 226 ausdr374cklich entgegen der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs 226 hinsichtlich aller Angeklagten "nur" von einer schweren Brandstiftung gem344337 247 306 a StGB in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung aus, bei den Angeklagten R. , B344. und Ro. dar374ber hinaus (zu-treffend) von tateinheitlich begangener Beihilfe zu dem von dem Angeklagten B. tatmehrheitlich begangenen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung. 6 - 7 - II. Revisionen der Staatsanwaltschaft 1. Zu Recht r374gt die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht eine Straf-barkeit aller Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung nach 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit unzutreffender Begr374ndung abgelehnt hat. Dessen Voraussetzungen sind nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn die Brandlegung 226 wie hier 226 zum Zwecke eines Be-trugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NJW 2000, 3581; NStZ 2000, 197; NStZ-RR 2000, 209; 2004, 366; 2005, 76; NJW 2007, 2130; Beschluss vom 22. April 2008 226 3 StR 74/08). Die von dem Landgericht unter Berufung auf abweichende Meinungen in der Literatur (zum Streitstand vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 306 b Rdn. 9 ff.) bem374hten Ar-gumente f374r eine restriktive Auslegung des 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB auf F344lle, in denen gerade die spezifischen Auswirkungen der Brandlegung die Begehung der weiteren Tat beg374nstigen, sind nicht neu und geben dem Senat keinen An-lass, von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. 7 2. Ebenso unzutreffend ist der rechtliche Ansatz des Landgerichts, eine Strafbarkeit der Angeklagten R. , B344. und Ro. wegen besonders schwerer Brandstiftung scheide auch deshalb aus, weil deren prim344res Tatziel das unabh344ngig von sp344teren Versicherungsleistungen zugesagte Entgelt von 20.000 200 f374r die Brandlegung gewesen sei. Die von 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Absicht muss sich n344mlich nicht auf den Deliktserfolg, sondern allein auf die Verkn374pfung der Brandstiftungshandlung mit dem mindestens ge-billigten Erfolg einer bestimmten weiteren Tat beziehen (BGHSt 45, 211 ff.; Fi-scher aaO Rdn. 10 a). Sowohl f374r die Brandstiftung als solche als auch f374r den nachfolgenden Betrug gen374gte bedingter Vorsatz, der nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts bei allen Angeklagten gegeben war. Dies gilt auch f374r den Angeklagten B344. , der die Pizzeria deshalb im Auftrag des An- 8 - 8 - geklagten B. in Brand setzte, um diesem die Inanspruchnahme der Brand-versicherung zu erm366glichen. Dass die ihm daf374r versprochene Entlohnung nicht direkt aus der Versicherungsleistung, sondern aus dem sonstigen Verm366-gen B. s flie337en sollte, hindert eine m366gliche Strafbarkeit aus 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht. 3. Die Aufhebung im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde erfasst auch die tatein-heitliche Verurteilung aller Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zum Nachteil des Gesch344digten D. , die tateinheitliche Verurteilung des An-geklagten B. wegen schwerer Brandstiftung auch nach 247 306 a Abs. 2 StGB sowie die Verurteilung der Angeklagten R. , B344. und Ro. wegen tat-einheitlich begangener Beihilfe zum Betrug. Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen tatmehrheitlich begangenen Betruges bleibt hiervon unber374hrt. 9 Von der Aufhebung umfasst sind auch die Feststellungen, da der Senat nicht ausschlie337en kann, dass die neue Hauptverhandlung zu abweichenden Feststellungen f374hren wird. Im 334brigen wird der neu entscheidende Tatrichter genauer als bisher geschehen zu pr374fen haben, ob sich der Vorsatz aller Ange-klagten auf eine Verletzung (247247 223, 224 StGB) oder zumindest eine konkrete Gesundheitsgef344hrdung (247 306 a Abs. 2 StGB) des Gesch344digten D. bezog. Dies versteht sich angesichts des gemeinsamen Tatplans der Angeklagten, durch eine "umsichtige" Brandlegung nur das Inventar der Pizzeria, nicht aber das gesamte Geb344ude, geschweige denn das Nachbargeb344ude, in Brand zu setzen (UA S. 10 bis 12, 20), hier nicht von selbst. 10 Der Wegfall der im Fall II. 2 festgesetzten Einsatzstrafen f374hrt auch zur Aufhebung der hinsichtlich der Angeklagten B. , R. und B344. ver-h344ngten Gesamtstrafen. Was den Angeklagten R. anbelangt, wird der neue Tatrichter zu pr374fen haben, ob gegen diesen verh344ngte fr374here Geldstra- 11 - 9 - fen bereits vollstreckt sind oder ob diese gegebenenfalls bei erneuter Gesamt-strafenbildung zu ber374cksichtigen sein werden. Der Angeklagte B344. hinge-gen ist durch die rechtlich nicht m366gliche Einbeziehung einer gegen ihn ver-h344ngten, zur Bew344hrung ausgesetzten Jugendstrafe ersichtlich nicht beschwert, so dass sich die Er366rterung eines H344rteausgleichs er374brigt. III. Revision des Angeklagten B. 1. Die von dem Angeklagten B. erhobene Formalr374ge einer Verlet-zung des 247 185 GVG ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 3. April 2008 unzul344ssig im Sinne des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 12 2. Auf die Sachr374ge hin ist das Urteil - soweit es den Angeklagten B. betrifft - ebenfalls im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde (Inbrandsetzung der Pizzeria) und im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, weil ein Vorsatz dieses Ange-klagten, seinen Nachbarn D. zu verletzen oder zumindest dessen Gesund-heit konkret zu gef344hrden (247247 223, 224, 306 a Abs. 2 StGB) nicht in der erfor-derlichen Weise festgestellt ist. Eine Erstreckung der Revision insoweit gem344337 247 357 StPO auf die 374brigen Mitangeklagten war nicht veranlasst, weil hier die Beurteilung eines Verletzungsvorsatzes hinsichtlich jedes Angeklagten individu-ell vorzunehmen ist und der Entscheidung des Landgerichts nicht etwa ein feh-lerhaftes Verst344ndnis des bedingten Vorsatzes als solchem zugrunde liegt. 13 - 10 - Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen tatmehrheitlich began-genen Betruges bleibt von der teilweisen Aufhebung im Fall II. 2 unber374hrt. Im 334brigen ist seine Revision aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 14 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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