BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 141 /11 vom 30. August 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschw erdeführerin am 30. August 2011 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 19. November 2010 im Strafausspruch aufg e- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verh an d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision de r Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs - und bandenmäß i- gen Betruges in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfä l- schung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es bestimmt, dass von der Gesamtfre i- heitss trafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Die auf die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im S inne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 1 2 - 3 - 2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nac hteil der Angekla g- ten ergeben. 3. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht e r- wogen hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Die Strafkammer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB entnommen, das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 263 Abs. 5 Hs. 2 StGB hat sie verneint. Das Landgericht e r- örtert bei der Strafrahmenwahl allerdings nicht, ob die Voraussetzu n- gen des 'verty pten' Strafmilderungsgrundes des § 46b StGB vorliegen, obwohl sich diese Prüfung nach den Ausführungen im Urteil aufg e- drängt hätte. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte die Angeklagte b e- reits bei ihren Beschuldigtenvernehmungen Ende 2002 und 2003 die zur Anklage gebrachten Sachverhalte umfassend und detailliert eing e- räumt und in der Hauptverhandlung auf entsprechende Vorhalte hi e- ran festgehalten (UA S. 28/29). Die Angeklagte hat über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus bereits in ihrer Beschuldigtenver nehmung am 27. November 2002 umfassend zur Tatbeteiligung der Mitangeklagten B . und L . ausgesagt (UA S. 29/31). Das Landgericht hat bei der Prüfung des minder schweren Falles z u- gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie bereits im Ermit t- lungsverfahren ein umfangreiches Geständnis ablegte und ganz w e- sentlich zur Aufklärung der Taten beitrug (UA S. 43). Diese geleistete Aufklärungshilfe hat das Landgericht nach Verneinung der Annahme eines minder schweren Falles lediglich im Rahmen de r konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt. Es hat jedoch nicht erörtert, ob durch Angaben der Angeklagten ein wesentlicher Aufklärungserfolg im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB eingetreten ist. Dies ist rechtsfehlerha ft. Die getroffenen Feststellungen legen nahe, dass die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO gegeben sind. Daher war eine ausdrück - liche Erörterung dieser Frage hier geboten. Dass die Angeklagte in 3 4 - 4 - der Haupt verhandlung ihre Angaben in subjektiver Hinsicht erstmals eingeschränkt und sich dahin eingelassen hat, dass sie zunächst d a- von ausgegangen sei, mit dem Mitangeklagten B . allein zu ha n- deln (UA S. 30) änderte an der Erörterungspflicht nichts. Denn ein Wechsel im Aussageverhalten hindert die grundsätzliche Anwendung des § 46b StGB nicht, wenn der Wandel nachvollziehbar bleibt und der tatsächliche Aufklärungseffekt in der Hauptverhandlung festge - stellt werden kann (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20; Kör ner BtMG 6. Auflage § 31 Rdn. 40). Dass die Mitangeklagten B . und H . bereits bei ihren (nachfolgenden) Beschuldigtenvernehmungen 2002 und 2003 im Ermittlungsverfahren Geständnisse abgelegt und damit die Angaben der Angeklagten bestätigt haben (UA S. 28/30/38), führt nicht dazu, dass der Angeklagten die Vergünstigung des § 46b StGB zu versagen wäre. Denn die Vergünstigung des § 46b StGB kommt in der Regel zunächst demjenigen Mittäter zugute, der als er s- ter einen über seinen Tatbeitrag hinausgehende n Aufklärungsbeitrag leistet und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Au f- deckung 23; Körner BtMG 6. Auflage § 31 Rdn. 43). Auf dem gezeigten Rechtsfehler beruht der Strafaussp ruch. Abges e- hen davon, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Strafe j e- denfalls gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern ist, hat es auch nicht bedacht, dass die Aufklärungshilfe in die Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 26 3 Abs. 5 StGB bejaht we r- den kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzustellen ist (vgl. BGH B e- schluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10). Das Revisionsg e- richt kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einem abweichenden Rechtsfolgenausspruch gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen einbezogen hätte (BGH Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10)." - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Der Aufhebung der rechtsfehlerf rei g e- troffenen Feststellungen bedurfte es nicht; neue, nicht widersprechende Fes t- stellungen sind möglich. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott 5
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