ECLI:DE:BGH:2016:161116B2STR141.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 141/16 vom 1 6 . November 201 6 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Besch werdeführer s am 1 6 . November 2016 gemä ß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten Z . I . wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Oktober 2015 mit den Feststellungen aufgehoben , soweit es ihn betrifft . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer de s Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Z . I . wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dag e- gen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen bewohnte der Angeklagte Z . I . zusam - men mit mehreren Mitgliedern einer Großfamilie, darunter auch s ein m itang e- klagter Bruder L . I . und seine m itangeklagte Schwägerin V . I . ein Wohn - /Geschäftshaus in W . . Das stark verwohnte und herunterge - kommene Gebäude wurde aufgrund eines zwischen dem Mitangeklagten L . I . und dem Eigentümer R . geschlossenen Miet - /Kaufvertrag es seit 2008 durch wechselnde Mitglieder der Familie I . genutzt. I m Erdgeschoss betrieb 1 2 - 3 - L . I . einen Döner - Imbiss. Der Angeklagte Z . I . und der Mitange - klagte L . I . hatten bereits in den Jahren 2011 und 2012 die eidesstattli - che Versicherung ab gegeben . Zahlungen auf den Mietkaufvertrag blieben überwiegend aus ; von den bis Februar 2013 geschuldeten 72.600 Euro hatte der Eigentümer nur 15.800 Euro erhalten, weshalb er mit Schreiben vom 23. Mai 2013 vom Mietkauf vertrag zurück trat und erfolglos Räumung des Anwesens verlangte. In dieser Situation kamen die Mitangeklagten V . und L . I . auf die Idee, ihre finanzielle Situation durch die Inanspruchnahme von Versich e- rungsleistungen aufzubessern. Mit der Be hauptung, Eigentümerin des Gebä u- des zu sein, schloss V . I . im März 2014 bei der A . V . - AG eine u.a. Feuerschäden abdeckende Gebäudeversicherung mit ei - nem Gesamtvolumen von 748.000 Euro sowie eine Inventarversicherung für den im Erdgescho ss betriebenen Döner - Imbiss von 50.000 Euro ab. Die erste Jahresprämie von ca. 1.900 Euro überwies V . I . fristgerecht an die A . V . - AG. Parallel dazu schlossen L . und V . I . ei - nen Pachtvertrag mit dem Eigentümer rückwirkend zum 1. Januar 2014 und einigten sich auf den Entwurf eine s neuen Mietkaufvertrag es , der V . I . als Käuferin auswies ; in dem Urkundenentwurf wurde zugleich die Auflas - sung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung e r- klärt. In der Folge kamen alle erwachsenen Bewohner des Gebäudes überein, den Versicherungsfall durch Brandstiftung herbeizuführen, um die desolate f i- nanzielle Lage der Großfamilie zu verbessern. Spätestens am 5. Juli 2014 fe r- tigten der Angeklagte Z . I . sowie ein weiteres erwachsenes Familienmit - glied aus mindestens sieben Zuckerstreuer n Brandsätze. Sie füllten Benzin in die Zuckerstreuer , brachten in die Ausschü t töffnung Textil - Lunten ein und kle b- 3 4 - 4 - ten die Deckel mit Panzertape fest . F ünf Zuckerstreuer verteilten sie im Haus , zwei in der Dachrinne. I n den frühen Morgenstunden des 6. Juli 2014 ent zünd e- ten sie mindestens die fünf im Haus befindlichen Zuckerstreuer, verschütteten Benzin im Dachgeschoss und entzündeten auch dieses. Der Dachstuhl brannte komplett aus, d urch Lösch wasser wurde das Gebäude bis ins Kellergeschoss vollständig zerstört. Von den eingeweihten Hausbewohnern kam niemand zu Schaden. II. 1 . Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 136 Abs. 1 S atz 2 StPO bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Ge neralbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Hingegen beanstandet die Revision mit der Sachrüge zu Recht die Beweiswürdigung. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ang e- klagten Z . I . entscheidend aufgrund zweier DNA - Spuren, gesichert an einem in der Dachrinne aufgefundenen Zuckerstreuer sowie an einem Benzi n- kanister, gewonnen. I m Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht Sac h- verständigenbeweis erhoben und auf dessen Basis nachvollziehbar dargestellt, dass sich Z . I . als Verursa cher der DNA - Mischspuren am Glasteil mit Klebeband aus der Dachrinne und am Benzinkanister nicht ausschließen lasse und dass bei beiden Spuren sogar zahlreiche Merkmale des Z . I . gegen - über anderen Personen überwögen. Insoweit handelt e es sich was das Lan d- gericht unbeachtet lässt jedenfalls um k eine Typ - B - Spur nach den Grundsä t- zen der Spurenkommission (vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447) , die einen sicheren Schluss auf einen Hauptverursacher zuli e- ße . Gleichwohl hat die Stra fkammer, obwohl kein eindeutiger Hauptverursacher feststellbar war , aus der Nicht - Ausschließbarkeit des Angeklagten Z . I . 5 6 7 - 5 - als Spurenverursacher auf dessen Täterschaft geschlossen . So hat d ie Stra f- k ammer ihrer Überzeugungsbildung zugrunde gelegt , dass sich DNA des A n- geklagten am präpa rierten Zuckerstreuer sowie an dem Benzinkanister befu n- den habe . Eine solche Folgerung lässt sich aber aus der Nicht - Ausschließbarkeit einer Spurenverursachung nicht herleiten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass d as Urteil auf dieser fehlerha f- ten Beweiswürdigung beruht . Zwar hat die Strafk ammer auch andere Bewei s- anzeichen für die Täterschaft des Angeklagten herangezogen, diesen gege n- über den DNA - Spuren aber nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 8
Full & Egal Universal Law Academy