BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 14/13 vom 22. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und der Beschwerdeführer a m 22. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten B . und A . wird das Urteil des Landger ichts Frankfurt am Main vom 31. August 2012, auch soweit es die Mitangeklagten El B . und El J . betrifft, im Strafausspruch aufg e- hoben; jedoch b leiben die zugehörigen Feststel lungen au f- rechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts - mittel, an eine andere Strafkam mer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat d i e Angeklagten B . und A . sowie die nichtrevidierenden Mitangeklagten El B . und El J . des besonders sc hweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig g e- sprochen; deswegen hat es d i e Angeklagten B . und A . jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahr en und die Mitangeklagten El B . und 1 - 3 - El J . jeweil s zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahr en und drei Monaten verurteilt. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützte n Revision en der A n- geklagten er weisen sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO , führen aber zu de r - gem äß § 357 StPO auch auf die Mi t- angeklagten zu erstreckenden - Au fhebung des Straf ausspruchs. 1. Nach den Feststellungen beschlossen die Mitangek lagten El B . und El J . , den an einem Rauschgiftkauf interessierten N e- benkläger "abzurippen ", um an sein Bargeld zu gelangen. Di e Angeklagten B . und A . erklärten sich bereit, bei dem Scheingeschäft mitzum a- chen. Alle vier verabredeten, dass die Scheinabwicklung des Drogengeschäfts in einer Grünanlage erfolgen sollte. Die Angeklag ten B . und A . sol l- ten sich dabei im Hintergrund verborgen halten, um gegebenenfalls eingreifen zu können, falls das Geschäft nicht erwartungsgemäß ablaufe und man dem Kaufinteressenten sein Geld mit Gewalt abnehmen müsse. Nachdem der N e- ben kläger gegen 23.00 Uhr zum ursprünglich vereinbarten Treffpunkt geko m- men war, wurde er von den Mitangeklagten unter dem Vorwand, dass man das Geschäft nicht auf der Straße abwickeln wolle, in einen Park gelockt. Als der Nebenkläger dort sein Geld erst nach Sichtung der Ware hergeben wollte, rief einer der beiden Mitangeklagten die beiden im Gebüsch verborgenen Ang e- klagten herbei. Der Angeklagte A . stürmte mit Gebrüll aus dem Gebüsch, wobei er sich mit einem dort gefundenen Ast bewaffnet hatte. Der Ve rsuch des Nebenklägers, noch die Flucht zu ergreifen, blieb erfolglos. Der Angeklagte A . erreichte den Nebenkläger als erster und hieb ihm den Ast mit solcher Wucht gegen die Wade, dass der Nebenkläger zu Boden ging und eine 2 cm tiefe Platzwunde e rlitt. Am Boden schlugen mehrere der vier Angreifer auf ihn 2 3 - 4 - ein, bis es dem Mitangeklagten El B . schließlich gelang, dem Nebe n- zu entreißen. 2. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlich en Prüfung nicht stand. a) D ie Annahme des Landgericht s , d i e Angeklagte n hätt e n bei Begehung des Raubes zusätzlich zu dem Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. StGB auch jenes einer schweren körperlichen Misshandlung ( § 2 50 Abs. 2 Nr. 3 a S tGB ) verwirklicht , begegnet durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zur Erfüllung dieses Merkmals die körperliche Integrität des Opfers schwer, das heißt mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise beeinträc h- tigt sein, die mit erhebli chen Schmerzen verbunden ist . Es genügen dabei he f- tige und mit Schmerzen verbundene Schläge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1998 - 5 StR 216/98, NStZ 1998, 461; vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06, un d vom 30. Januar 2007 - 3 StR 1/07, NStZ - RR 2007, 175 ). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht allerdings in Bezug auf den von dem Angeklagten A . geführten Stockhieb gegen das Bein des Nebenklägers und die folgenden Schläge nicht festgestellt ; hi nsichtlich des schwerwiegenden von dem Nebenkläger bei dem Überfall weiter erlittenen Messerstichs hat das Landgericht keinen der vier Angreifer als Täter feststellen können und diese Verletzungshandlung dementsprechend keinem der Angeklagten bzw. Mita n- gek lagten zugerechnet. b) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zudem den vom Angeklagten A . geführten Stockhieb dem Angeklagten B . und den Mitangekla g- ten El B . und El J . auch hinsichtlich der tateinheitlich begangenen gem einschaftlich en Körperverletzung zugerechnet und hinsichtlich aller Ang e- 4 5 6 - 5 - klagten neben den Qualifikationsmerkmalen des § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB auch das Merkmal des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als verwirklicht angesehen. Ein gemeinsamer Tatplan, der den Ei nsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs vorsah, bestand nach den Feststellungen jedoch nicht. Da die durch das Zuschlagen mit dem Ast durch den Angeklagten A . verwirklichte qualifizierte Körperverletzung schon abgeschlossen war, als der A ngeklagte B . und die Mitangeklagten begannen, auf den Nebenkläger einzuschl a- gen, lässt sich eine strafrechtliche Zurechnung des Stockhiebs auch nicht mit der vom Landgericht angeführten Erwägung begründen, dass alle Täter die hierdurch geschaffene Situation gemeinschaftlich ausnutzten. Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft des Angeklagten B . und der beiden Mitang e- kla g ten ist in Bezug auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung - anders als im Hinblick auf den zugleich erfüllte n Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. StGB - kein Raum. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretend en trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den and e- ren Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich ( BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346; Senat, Be schlüsse vom 24. November 1993 - 2 StR 606/93, NStZ 1994, 123 , und vom 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280) . Das gilt auch, wenn - wie hier - eine Tatbestandsvariante vo r- liegt, die vom Mit täter vor Hinzutritt der weiteren Tatbeteiligten vollständig erfüllt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 1997, aaO) . Insofern ha n- delte es sich bei dem Stockhieb des A ngeklagten A . um einen Mittätere x- zess . - 6 - 3. Diese Recht sfehler berühren zwar den Schuldspruch wegen der rech t- lich zutreffend angenommenen Verwirklichung der weiteren Tatbestandsalte r- nativen des § 250 Abs. 2 StGB bzw. des § 224 Abs. 1 StGB nicht. Jedoch ist das Landgericht bei der Strafzumessung von einem zu gr oßen Schuldumfang ausgegangen, indem es zu Lasten aller Angeklagten ausdrücklich berücksic h- tigt hat , dass durch die Tat mehrere Strafgesetze verletzt und dort jeweils me h- rere Qualifikationsmerkmale verwirklicht worden seien . Der Senat kann nicht ausschließ en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung mildere Freiheitsstrafen verhängt hätte . Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Au f- hebung des Strafausspruchs auch auf die als Mittäter verurteilten nicht revidi e- renden Mitangeklagten El B . und El J . zu erstrecken. 4. D ie dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen werden von den aufgezeigten Rechtsfehler n nicht berührt; sie können deshalb best e- hen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellu n- gen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Fischer Appl Schmitt Berger Ott 7 8
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