BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 1 4 /1 4 vom 4 . Juni 201 4 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4 . Ju ni 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M einingen vom 1 7 . September 201 3 mit den Feststellungen au f- gehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Rechtsmittels, an eine andere als Jugen d- schutz kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verw i esen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 36 Fällen zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von fünf Jah r en verurteilt , ihn im Wege der Adhäsionsentscheidung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4 . 0 nebst Zinsen an die Nebenklägerin verurteilt und festg e- stellt, dass er verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche wegen der abgeu r- tei l ten Tat en zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Sch ä- den zu ersetzen . Dagegen wendet sich der B eschwerdeführer mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils in s- gesamt . 1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gem äß § 176 StGB hat keinen Bestand, weil die Feststellungen schon nicht belegen, 1 2 - 3 - dass der objektive Tatbestand in Bezug auf die Unterschreitung der Schutza l- tersgrenze des Tatopfers verwirklicht ist. Den Urteilsgründen ist an keiner Stelle zu entnehmen, wie a lt die Nebenklägerin im Tatzeitraum Juli/August 2007 bis April 2011 gewesen ist. Deren Alter erschließt sich auch nicht aus dem G e- samtzusammenhang der Urteilsgründe; entsprechende Anknüpfungstatsachen, etwa das Alter der Mutter der Nebenklägerin, sind eben falls nicht festgestellt. Unklar bleibt deshalb , ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar g e- macht hat. Da d ie Schuldfeststellungen eine Überprüfung des Strafausspruchs nicht ermöglichen, ist die Rechtsmittelbeschränkung unwirksam (vgl. Meyer - Goßner/Sch mitt, StPO, 57. Aufl, § 344 Rn. 7 i . V . m . § 318 Rn. 16 mwN). 2. Sofern das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen sollte, wird es bei der Festste l- lung, ob ein besonders schwerer Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB gegeben ist, eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen tat - und täterbezog e- nen Umstände vorzunehmen haben (vgl. Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 28); die gesetzgeberischen Erwägungen ( vgl. BT - Dr uck s. 15/350 S. 17) sind in die Abwägungen einzubeziehen (BGH, Urteil vom 27. Ok - tober 2009 1 StR 343/09, NStZ 2010, 697), ersetzen sie hingegen nicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 176 Rn. 39). 3 4 - 4 - So llte wiederum eine Adhäsionsentscheidung zu treffen sein , sind die d e m Schmerzensgeldanspruch und der Feststellungsentscheidung zugrunde liegenden Voraussetzungen zu belegen (vgl. Senat, Be schlü ss e vom 17. April 2014 2 StR 2/14 und vom 26. September 2013 2 StR 306/13 mwN). Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer Eschelbach Zeng 5
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