BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 14/15 vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Freiheitsberaubung unter Verursachung einer schweren Gesundheitsschäd i- gung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsh ofs hat in der Sitzung vom 29. April 2015 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zen g, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Richterin am Amtsgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in des Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M . , Rechtsanw alt als Verteidiger des Angeklagten G . , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten K . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird da s Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2014 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugen d- kammer zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Von Re chts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Freiheitsbera u- bung unter Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten D . aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Rev i- sion . Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Den Angeklagten ist mit der zugelassenen Ank lage vorgeworfen wo r- den, den Geschädigten D . am 21. August 2013 in einer Wohnung in K . - N . in der Annahme, er habe sie an die Polizei wegen mehrerer vo - rangegangener Diebstähle von Navigationsgeräten aus Kraftfahrzeugen " verr a- ten " , zur Rede gestellt zu haben. Da der Geschädigte einen solchen " Verrat " abgestritten habe, s ei er zunächst von dem Angeklagten M . mit der 1 2 - 4 - Faust ins Gesicht geschlagen worden. Die Angeklagten hätten sodann den am Boden liegenden Geschädigten mit beschuhten Füßen gegen die Wirbelsäule und den Kopf getreten, so dass er u.a. multiple Prellungen , Schürfungen und eine Lungenquetschung erlitten habe. Danach hätten die Angeklagten M . und G . den Geschädigten im Badezimmer der Wohnung mit K a - belbindern gefesselt, mit einem Handtuch geknebelt und unter Vorhalt eines Messers die Konsequenzen eines weitere n " Abstreitens " deutlich gemacht. Da der Geschädigte weiterhin eine Zusammenarbeit mit der Polizei abgestritten habe, hätten die Angeklagten zunächst versucht, mit dem Messer die Hälfte des kleinen Fingers des Geschädigten abzuschneiden. Nachdem ihnen das nicht gelungen sei, hätten sie sodann mit einem Bolzenschneider den Fingerknochen durchtrenn t und die abgeschnittene Hälfte des Fingers in d er Toilette ent sorgt. Nachdem d er Geschädigte die Blutung ge stopp t habe, s ei er angewiesen wo r- den, den Angeklagten S . bei einem Ladendiebstahl zu begleiten ; diese Ge - legenheit habe der Geschädigte zur Flucht genutzt. 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Im Sommer 2013 mietete der Angeklagte G . über ein Internet - Portal eine teilmöblierte Ein - Zimmer - Wohnung i n einem Haus in K . - N . zur Untermiete an. Die Wohnung diente in der Folgezeit a uch d en A ngeklagten S . , M . und K . und dem späteren Tatopfer D . als Unterkunft. Aufgrund eines Verdachts, die Angeklagten und der Geschädigte kön n- ten - ggf. zusammen mit weiteren Mittätern - Diebstähle aus hochwertigen Kr af t- fahrzeugen begehen, erfolgten verschiedene Observation smaßnahmen der P o- lizei , in deren Verlauf Lichtbilder aller vier Angeklagten, des Geschädigten und 3 4 5 - 5 - einer weiteren Person angefertigt wurden , die sie - mit Ausnahme des D . - jeweils a n einem Fen ster der Wohnung i n K . - N . zeig t en. Die Angeklag - ten K . und ein weiterer dort wohnhafter litauischer Staatsangehöri - ger bemerkten am Abend des 19. August 2013 die Observation. Am Vormittag des 21. August 2013 zwischen 10.00 Uhr und 1 0.45 Uhr wandte sich der an der rechten Hand stark blutende Geschädigte D . in K . - N . vor einer Bäckerei hilfesuchend an einen Passanten. Dieser infor - mierte eine Bäckereiangestellte, die ihrerseits einen Krankenwagen rief. D . wies zu diesem Zeitpunkt eine stark blutende Amputationswunde am rechten kleinen Finger auf, die er mit einem Handtuch verbunden hatte, außerdem mu l- tiple Prellungen im Gesicht, am Brustkorb und den oberen Extremitäten ; s ein Gesicht war geschwollen und blau unterl aufen. Im Zuge der medizinischen Erstversorgung im Rettungswagen wurde der kleine Finger verbunden. Dabei gab der Geschädigte dem Rettungsassistenten F . auf Befragen teils gestikulierend, teils in russischer Sprache sprechend an , " A . " zu heißen und von vier Personen geschlagen worden zu sein. b) Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen fre i- gesprochen , weil es nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, wer die Verletzungen des Geschädigten verursach t habe. Angesichts der " Konste l- lation ' Aussage gegen Aussage '" (UA S. 30) ha be es durchgreifende Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten D . und dessen Glaubwürdigkeit gegeben . Die Aussage des Belastungszeugen sei wegen " massiver Inkonstanzen, Ungereimtheiten und Widersprüche insgesamt nac h- haltig erschüttert " (UA S. 30) . Die Strafk ammer hat die Aussage des Gesch ä- di g ten den Feststellungen daher nur insoweit zugrunde zu legen vermocht , " als diese durch objektive Umstände außerhalb d er Aussage selbst gestützt werden. Da dies weitgehend und insbesondere das eigentliche Tatgeschehen betreffend 6 7 - 6 - nicht der Fall ist , konnte die Kammer nicht von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen D . ausgehen, soweit diese die Angeklagten im Sinne d er Anklage belasten " (UA S. 31) . II. Das Urteil hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sich die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung als nicht tragfähig erweist. 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an se iner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsic ht etwa der Fall, wenn der Tatrichter die von ihm festgestellten Tatsachen nicht unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat oder über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggegangen ist (BGH, Urteil vom 29. S eptember 1998 - 1 StR 416/98, NStZ 1999, 153). Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt es demnach auch, ob überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil e vom 18. Januar 2011 - 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302, 303 und vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 , 111 ). Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestim m- ten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig au s- sch ließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung au s- reichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfung s- punkte entbehren und sich lediglic h auf die Annahme einer theoretischen Mö g- lichkeit gründen ( Senat, Urteil vom 1. September 1993 - 2 StR 361/93, BGHR 8 9 10 - 7 - StPO § 261 Überzeugungsbildung 22; BGH, Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR 585/01, NStZ - RR 2002, 243). Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn ei ne nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Alternat i- ve, für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeu t- sam, wenn für ihr Vo rliegen konkrete Anhaltspunkte erbracht sind und sie de s- halb nach den gesamten Umständen als möglich in Betracht kommen (vgl. S e- nat , Beschluss vom 8. September 1989 - 2 StR 392/89, BGHR StGB § 213 B e- weiswürdigung 1; BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ - RR 2005, 147). 2. Hieran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung in mehrfacher Hi n- sicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Bereits im Ausgangspunkt seiner Beweiswürdigung hat das Landg e- richt ein en unzutreffende n Maßstab zugrunde ge legt . Von einer typischen Au s- sage - gegen - Aussage - Konstellation, bei der ein seine Schuld im Kern bestre i- tender Angeklagter allein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird und objektive Beweisumstände fehlen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 2 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14; BGH, Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NStZ 2003, 498, 499), ist angesichts hier festgestellter objektiver Beweismittel nicht auszugehen. Durch objektive B e- weismittel ist etwa die Festst ellung abgesichert, dass die multiplen Prellungen im Gesicht, am Brustkorb und den oberen Extremitäten des Geschädigten s o- wie die Lungenquetschung, die der Geschädigte am Morgen des 21. August 2013 aufwies, nur durch Dritte zugefügt worden sein konnten; zu dem wurden in dem Badezimmer der von den vier Angeklagten zur Tatzeit genutzten Wohnung in K . - N . zahlreiche Blutspuren des Geschädigten sowie vier durchtrennte 11 12 - 8 - Kabelbinder aufgefunden, was auf die Amputation des Fingers im Badezimmer schließen lä sst. b) Das Urteil lässt zudem nicht erkennen, dass die Strafkammer alle U m- stände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung ei n- gestellt hat (zu diesen Erfordernissen etwa BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 4 StR 577 /1 4 , juris Rn. 15 mwN ). Die Strafkammer hat schon den Blick fehle r- haft dahin verengt, die Aussage des Geschädigten den Fests tellungen " nur i n- soweit zugrunde zu legen, als diese durch objektive Umstände außerhalb der Aussage selbst gestützt werden " (UA S. 30 f.) . Einzelne , nahezu nur die Auss a- gekonstanz betreffende Indizien, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Au s- sage des Ge schädigten sprechen, werden zwar schematisch benannt und g e- würdigt , jedoch ohne sie erkennbar mit allen anderen Umständen gesamtwürd i- gend zu gewichten . c ) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Tritte und Schläge zum Nachteil des Geschädigten D . durch alle vier Angeklagten sowie das Ab - schneiden des kleinen Fingers im Mittelglied in der Annahme, der Geschädigte habe die Angeklagten an die Polizei "verraten", für nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar gehalten hat, las sen besorgen, dass es von überspan n- ten Anforderungen bei der richterlichen Überzeugungsbildung ausgegangen ist und maßgebliche - durch objektive Beweismittel abgesicherte (s. oben lit. a)) - Gesichtspunkte nicht in den Blick genommen hat. A ngesichts zahlreicher weit ere r gegen die vier Angeklagten sprechenden Verdachtsmomente (Auffinden von "typische(n) Aufbruchswerkzeug"; Entd e- ckung der Observation am 19. August 2013; Auffinden von Kabelbindern; 13 14 15 - 9 - Schlüssel zur Zimmertür des frisch geputzten Bades steckte "außen" ; Hilf es u- chen des Geschädigten bei einem Passanten am 21. August 2013), hätte eine Zurechnung der Verletzungen des Geschädigten durch die vier Angeklagten nur dann zweifelhaft sein können , wenn ein alternativer Geschehensablauf in B e- tracht zu ziehen gewesen wäre . Das Landgericht hat dafür ausreichen lassen, . schon nur eine Anwesenheit aller Angeklagter zur Tatzeit und eine Beteiligung an den Misshandlungen (nicht) hinreichend sicher (beleg t sei)" (UA S. 43 f.) . Insbesondere könne "nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge auch nur einen der vier Angeklagten zu Unrecht" belaste. Mangels anderweitiger A n- haltspunkte sei dann "zugunsten eines jeden Angeklagten zu unterstellen, dass gerade er von einer Falschbezichtigung betroffen" sei (UA S. 44). Unter B e- rücksichtigung ein er "eingeräumten (wenn auch einmaligen) Selbstverletzung des Zeugen D . werden, dass er sich zumindest die Te ilamputation des Fingers auch selbst z u- gefügt haben könnte" (UA S. 43). Damit nimmt die Strafkammer jedoch einen für die Angeklagten günst i- gen Geschehensablauf an, für welchen es nach den Feststellungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt. Insbesonder e sind keine hinreichenden Umstände ersichtlich, weshalb der Geschädigte ein Motiv gehabt haben sollte, alle vier A ngeklagten gemeinsam falsch zu belasten, und sich dabei selbst eine so tie f- greifende Verletzung in Form der Amputation des kleinen Fingers im Mittelglied zugefügt haben sollte. Soweit die Strafkammer darauf abstellt, dass sich der Geschädigte D . während seiner Inhaftierung im Jahr 2014 einmal in die Un - terarme geritzt hatte , betrifft dies eine grundlegend andere Art und Weise der (Selbst - )Verletzung, die mit einer (Selbst - )Amputation eines Körperglieds nicht vergleichbar ist. Auch aus dem Umstand, dass der Geschädigte im Jahr 2008 oder 2009 für einen Monat in einer kinderpsychiatrischen Einrichtung unterg e- 16 - 10 - bracht war , lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass er sich im August 2013 in einem ernsten, psychisch zu behandelnden Krankheitszustand befand, der Selbstverletzungen solcher Art nahelegte. Die (unterstellte) Selbstamputat i- on des kleinen Fingers im Mittelglied durch den Geschädigt en in der Nacht zum 21. August 2013 in der zusammen mit den Angeklagten genutzten Wohnung in K . - N . lässt sich zudem mit den - objektiv durch Dritte - zugefügten Ver - letzungen am Oberkörper des Geschädigten sowie dessen Lungenquetschung ebenfalls nicht in Einklang bringen. d ) Schließlich kommt hinzu , dass - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - die Angaben des Geschädigten zum Kern des Tatgeschehens, nämlich den Verletzungshandlungen (Tritte und Schläge durch alle vier Ang e- klagten in der Nacht zum 21. August 2013, Amputation des kleinen Fingers im Mittelglied durch den Angeklagten G . unter Mitwirkung des Angeklagten M . im Badezimmer ) konstant sind und nicht nur die Schilderung eines Tatablaufs in "ganz groben, konturl osen Zügen" mit "Inkonsistenzen und Un - (UA S. 38) darstell t . In diesem Kontext hätte das Landgericht dann auch in den Blick nehmen müssen, ob der Umstand, dass der Geschädigte ein offensic htliches Motiv für Lügen und widersprüchliche Angaben hinsichtlich d e s Randgesch e- hen s zu seinem illegalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unter 17 - 11 - fremden Namen und einer möglichen Beteiligung an Straftaten hatte, die Glaubhaftigkeit seiner Anga ben zum Kerntatgeschehen und seine Glaubwü r- digkeit überhaupt in Frage stellen kann. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel
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