ECLI:DE:BGH:2018:250418U2STR14.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 1 4 /1 8 vom 2 5 . April 201 8 in de r S trafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2 5 . April 2018, an der teilgenommen ha ben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer , Richter am Bundesgerichtshof Schmidt , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertre ter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in - in der Verhandlung - als Verteidiger in des Angeklagten , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- rich ts Gießen vom 24. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe verworfen , dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.350 Euro, davon in Höhe von 3.150 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet wird . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitt els zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Kör perverletzung, Wohnungseinbruch diebstahls in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Betruges zu einer Gesamtf reiheit s- strafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz berichtigt durch Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2017 in Höhe von Gegen dieses Urteil richte t sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision de s Angeklagten . D as Rechts - mittel ha t den aus de m Urteilstenor ersichtlichen geringen E rfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. D as Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1 2 3 - 4 - Der Angeklagte reiste erstmals im Februar/März 2016 nach Deutschland Er entschloss sich, seinen Lebensunterhalt in Deutschland mit der Begehung von S traftaten zu verdienen. Im April 2016 brach en der Angeklagte und ein unbekannte r Mittäter in ein in B . gelegenes Wohnhaus ein und entwendete n Bargeld und Gegenstände (Fall II. 1. der Urteilsgründe) . Im September 2016 hebelte der Angeklagte in G . die Terrassentür eines Wohnhauses auf und entwendete aus den Räumlichkeiten u.a. Schmuck im Wert (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Ein en Monat später überfiel der Angeklagte , der sich zuvor mit einer Fl a- sche Wodka Mut angetrunken hatte, einen Juwelierladen in G . . Er packte den Ladeninhaber unvermittelt von hinten an den Hals und nahm ihn in den Würgegriff. Sodann versetzte der Ang eklagte, de r mehrere Jahre erfolgreich Boxsport betrieben hatte, dem Geschädigten mehrere schwere Fausthiebe in das Gesicht ; dies er ging daraufhin zu Boden. Auf de n auf dem Boden Liege n- den schlug der Angeklagte abwechselnd wuchtig mit den Fäusten gegen das Gesicht und den Kinn - und Halsbereich, so dass jener wiederholt das Bewuss t- e- schädigte erlitt aufgrund von mindestens 18 schweren Fausthiebe n u.a. eine Nasenbeinfraktur und weitere sc hwerwiegende Verletzungen am Kopf; auf dem linken Ohr ist seine Hörleistung nur noch minimal vorhanden (Fall II. 3. der U r- teilsgründe). Im Februar 2017 hebelte der Angeklagte in G . die Terrassentür ei - nes Wohnhauses auf und entwendete Schmuck und Münzen im G esamtwert (Fall II. 4. der Urteilsgründe). 4 5 6 7 - 5 - Im April 2017 überfielen der Angeklagte und ein unbekannte r Mittäter e i- ne Tankstelle in G . . Der Angeklagte nahm den dort tätigen Mitarbeiter in den Würgegriff, während der unbekannte Mittäter mehrmals mit seinen Fäusten in das Gesicht und gegen den Kiefer des Geschädigten schlug. Als sie ein Fahrzeug auf dem Tankstellengelände bemerkte n , verließen sie den Tatort o h- ne Beute (Fall II. 5. der Urteilsgründe). Einen Monat später ließen sich der An geklagte und ein unbekannter Mi t- täter mit einem Taxi von F . nach G . fahren. Sie beabsichtigten, das Entgelt nach der Ankunft in G . nicht zu entrichten; der Angeklagte verfügte zudem nicht über die erforderlichen Barmittel. Nach der A nkunft in G . stieg der Angeklagte aus dem Taxi und fiel aufgrund seiner erheblichen Alkoholisi e- rung zu Boden. Als der Taxifahrer dem Angeklagten helfen wollte, sprühte di e- ser ihm mit einem Reizstoffsprühgerät in das Gesicht. Der Angeklagte und der u nbekannte Mittäter entfernten sich, ohne das Beförderungsentgelt zu bezahlen (Fälle II. 6. und II. 7. der Urteilsgründe). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des U r- teils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen den Angeklagten be schw e- renden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist kla r- zustellen. Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Tatertr ä- gen, die sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrecht lichen Vermögensabsch öpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Reg e- lungen der §§ 73 ff. StGB richtet, hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte , die w ie hier der Angek lagte und sein unbekannter Mittäter in den Fällen II. 1. und II. 6. der Urteilsgründe a us einer rechtswidr i- 8 9 10 11 - 6 - gen Tat etwas erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; Beschlüsse vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 und vom 22. März 2016 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413 ; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 2 StR 12/18, juris Rn. 2 ) . Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl us s vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18 , juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18 , juris Rn. 2 ; zu § 73a StGB aF BGH, Beschluss vom 23. N o- vember 2011 - 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 5 6, 39, 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414). Die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hat der S e- nat im Tenor klargestellt; hierfür is t die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 4 StR 280/13). 3. Soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen ha t, hält auch diese En t- scheidung rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Strafkammer hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, beim Angeklagten einen langjährigen Alkoholmissbrauch festgestellt und einen Hang im Sinne des § 64 StGB sowie zumindest in den Fällen II. 3. und II. 7. der Urteilsgründe ein en symptomatische n Zusammenhang zwischen Hang und j e- 12 13 14 - 7 - nen Taten bejaht. Es hat auch prognostiziert , dass der Angeklagte zukünftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde . - 8 - Es hat von der Maßregelanordnung indessen abgesehen, weil es an e i- ner hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne von § 64 Satz 2 StGB fehle. Angesichts der nur rudimentären Beherrschung der deutschen Sprache sei die Unterbringungsmaßn ahme aussichtslos, weil Selbst - reflektion und Therapiegespräch e nicht möglich seien. b) Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt erweist sich als nicht rechtsfehlerhaft. Das sachverständig berat e- ne Landgericht hat in r echtlich nicht zu beanstandender Weise die Aussicht auf einen hinreichend konkreten Therapieerfolg verneint . aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht a l- lerdings Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll - Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. nur BGH, Beschl u ss vom 17. August 2011 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282 ; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 2 StR 436/13, StV 2014, 545 ; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4 , jeweils unter Bezugnahm e auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 16/5137, S. 10). So genügt es regelmäßig für eine erfolgversprechende Maßr e- gelanordnung, wenn der Betreffende zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 3 StR 209/01, NStZ - RR 2002, 7). Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbri n- gung nach § 64 StGB angeordnet werden , insbesondere wenn eine therape u- tisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht 15 16 17 18 - 9 - mö g lich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 und vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281 , 282 ; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545 ; BGH, Besch luss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 9 ). Bei weitgehender Sprachunkundigkeit wird die Annahme fehlender Erfolgsaussicht nahe liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussi cht 1). Im Übrigen beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Umgestaltung von § 64 StGB zu einer Soll - Vorschrift auch die Schonung der Behandlungskapazitäten, die bis dahin durch eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von in Anbetracht des He i- lungszwecks wenig er geeigneten Personen blockiert wurden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138). Deshalb sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein Absehen von der Maßregelanordnung insb e- sondere bei ausreisepflichtigen Ausländern ermöglicht werden, bei denen info l- ge erheblicher sprachlicher Verständigungsprobleme eine erfolgversprechende Therapie kaum vorstellbar ist (BT - Drucks. aaO). D er Tatrichter hat anhand dieser Kriterien die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil fü r das Revisionsgericht nachprüfbar darz u- legen (BGH, Beschl u ss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 ; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 6 4 Satz 2 Erfolgsaussicht 4 ). bb ) Diesen vorgenannten Maßstäben wird d ie angefochtene Entsche i- dung gerecht. Die Feststellungen des Landgerichts bieten ausreichende Anhaltspunkt e für die Annahme, die Ausgangsbedingungen für eine Therapie des Angeklagte n 19 20 21 - 10 - im Maßregelvollzug seien wegen der fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sehr ungünstig und erforderten daher einen nicht zu leistenden Au f- wand. D er Angeklagte ist in Litauen aufgewachsen, hat dort mit Ehefrau und dem gemeinsamen kleinen Sohn se inen Lebensmittelpunkt, hat keine Beruf s- ausbildung absolviert und in seinem Heimatland zudem bereits zwei Freiheit s- strafen von insgesamt etwa vier Jahren verbüßt. Er ist erstmals im Februar/ März 2016 unmittelbar vor de n von ihm begangenen Straftaten , mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten wollte, i n die Bundesrepublik eingereist . Er ist der deutschen Sprache kaum mächtig; durchgehend musste selbst für ei n- fache Fragen eine Spr achmittlung sowohl bei der Exploration durch den Sachverständigen wie auch in der Hauptverhandlung durch einen Dolmetscher stattfinden. Soweit d er Generalbundesanwalt zu Bedenken gibt , die Strafkammer hätte erwägen müssen, dass der Angeklagte zumindest grundlegende Kenn t- nisse der deutschen Sprache während der Dauer des Vorwegvollzugs erwerben könn t e (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545), ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht den von ihm anz u- wendenden Prüfungsmaßstab verkannt hat . D ass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, als litau i- scher Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz im Ausland über keinerlei s o- ziale Bindungen in Deutschland verfügt , sich hier lediglich vorübergehend mi t dem ausschließlichen Ziel aufhielt , Straftaten zu begehen, hat das Landgericht erkennbar im Blick gehabt . Dass der Angeklagte grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache während der Dauer des Vorwegvollzugs erwerben könnte, ist hier fern liegend und be durfte deswegen keiner ausdrücklichen Erörterung . 22 23 24 - 11 - Dafür spricht auch, dass der Angeklagte zwar in der zum Zeitpunkt des ers t- instanzlichen Urteils bereits fünf Monate andauernden Untersuchungshaft mit einem Deutschkurs begonnen hat, gleichwohl aber nach wie vor jegliche Ve r- ständigung auch mit dem Sachverständigen während seiner Exploration nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich war . Hinzu kommt, dass dem Angeklagten gemäß § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Ausweisung droht . Nach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier von der Anordnung der Unterbringung abgesehen hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Ang e- sichts des nur geringfügigen Teilerfolgs zur Einziehungsentsc heidung ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die Kosten ungeschmälert aufzuerlegen. Appl Krehl Zeng Wimmer Schmidt 25 26
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