ECLI:DE:BGH:2019:240419B2STR14.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 14/19 vom 24. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Sitzung vom 24. April 201 9 , an de r teilgenommen habe n : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Zeng , Dr. Grube , Schmidt, Bundesanw ältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. September 2018 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschw erde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung wird verworfen. 3. Die Kosten de r Rechtsmittel und die dem Angeklagten hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats- kasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angekla gten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüb er hinaus hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200 Euro angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Verletzung materiel- len Rechts gestützten Revision den Strafausspruch. Sie wendet sich gegen die Annahme eines minder schw eren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB . Zu- mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. 1 2 - 4 - 1. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte vom Gene- ralbundesanwalt nicht vertretene Revision is t aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. schwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist unbegründet. Die Kos- tenentscheidung ent spricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft gemäß Nr. 148 Abs. 1 RiStBV nur ausnahmsweise ein Rechtsmittel lediglich vorsorglich einle- gen soll; auch ein solches Rechtsmittel ist zu begründen (vgl . Nr. 156 Abs. 1 RiStBV). Entspricht eine Kostenentscheidung wie hier der Rechtslage, wird men (vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 RiStBV); Senat, Urteil vom 16. April 2014 2 St R 608/13, juris Rn. 29; Beschluss vom 8. Juni 2016 2 StR 539/15, NStZ - RR 2016, 383). Franke Appl Zeng Grube Schmidt 3 4 5
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