BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 142/07 vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. Dezember 2006 wird als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Jedoch werden die Urteilsgr374nde dahin erg344nzt, dass die Einzel-strafen f374r die F344lle II. 32 bis 35 der Urteilsgr374nde entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit jeweils neunzig Ta-gess344tzen zu je 1 200 festgesetzt werden. Das Landgericht hat zu al-len Taten Strafzumessungserw344gungen angestellt und sie - mit Ausnahme des Falles II. 5 der Urteilsgr374nde - als schwere F344lle des Diebstahls gem344337 247 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Die Festsetzung von Einzelstrafen in den F344llen II. 32 bis 35 der Ur-teilsgr374nde hat es ersichtlich versehentlich unterlassen. Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe fest (247247 243 Abs. 1, 47 Abs. 2 StGB). - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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