ECLI:DE:BGH:2018:280818B2STR142.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 142/18 vom 28. August 201 8 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 66 Abs. 4 Satz 3 Die Rückfallverjährungsfrist von fünfzehn Jahren gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StGB ist nur im Verhältnis zweier Sexualstraftaten zueinander a n- wendbar. Folgt eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität einer Sexua l- straftat nach, so gilt die fünfjährige Rückfallv erjährungsfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 StR 142/18 - LG Bonn in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antra g des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 28. August 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bonn vom 30. November 2017 im Maßregelausspruch mit d en zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revisio n wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sich e- rungs verwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge g e- stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erweist sich zum Schuld - und zum Strafausspruch als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hält die Maßregelanor d- nung rec htlicher Überprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - 1. Das Landgericht hat die Maßregelanordnung auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt . Es hat die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht , wonach der Täter wegen Straftaten der in § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB genann ten Art bereits zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein muss . Insoweit hat das Landgericht festgestellt: Wegen im Oktober 1990 sowie im Januar und Februar 1991 begangener T aten wurde der Angeklagte durch Urteil d es Amtsgericht s Dortmund vom 5. November 1991 in Verbindung mit dem Berufungsu rteil des Landgerichts Dortmund wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub, sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung , versuchter sexueller Nöt igung in Tateinheit mit Körperverletzung und schwerer räuberischer Erpre s- sung, schweren Raubes sowie Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er verbüßte die Jugendstrafe vol l- ständig bis Februar 1997. Darüb er hinaus wurde er wegen im Mai und im Juli 2003 begangener Taten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzung durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Mai 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach seiner bewä h- rungsweisen Entlassung aus dem Straf - und Maßregelvoll zug durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 9. August 2016 beging der Angeklagte die verfahr ensgegenständliche Anlasstat am 26. August 2016. 2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen ble i- ben . Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB l ie gen nicht vor. Das Landgericht hätte die Verurteilung des Angeklagten durch das Amt sgericht Dortmund vom 5. November 1991 unberücksichtigt lassen müssen. Insoweit ist bereits Rückfallverjährung eingetreten (§ 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB). 3 4 5 - 4 - a) Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB bleibt eine frühere Tat außer Betracht, wenn zwis chen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Nach § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz fünfzehn Jahre. § 66 Abs. 4 Satz Rückfallverjährung die gesetzliche Vermutung auf, dass von mehr als fünf J ahren bzw. von fünfzehn Jahren (Sexualstraftaten) in Freiheit für die Prognose irrelevant sind (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2003 2 StR 291/0 3, BGHSt 49, 25, 28 ; MüKo - StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 84 ). Eine Verwertung der Vorverurteilungen als Symptomtaten sche i- det danach aus (BGH, Beschluss vom 3. September 200 8 5 StR 281/08, StraFo 2008, 435). b) Das Landgeri cht hat ersichtlich angenommen, dass die dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund zugrunde liegenden Sexualstraftaten nicht der sog e- nannten Rückfallverjährung unterliegen, weil insoweit § 66 Abs. 4 Satz 3 Hal b- satz 2 StGB anzuwenden sei, der einer Verwertung ei ner Sexualstraftat erst nach einer Wohlverhaltensphase von fünfzehn Jahren entgegen steht . Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Die Rückfallverjährungsfrist von fünfzehn Ja h- ren gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StGB ist nur im Verhältnis zweier Sexua lstraftaten zueinander anwendbar. Folgt eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität einer Sexualstraftat nach, so findet die fünfjährige Rückfallverjährungsfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB Anwendung ( noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 5 StR 473/14, NStZ 2015, 210 ; ebenso Rissing - van Saan in F estschrift Roxin Band 2 , 2011, S. 1173, 1182; Eschelbach, in: Matt/Renzikowski , StGB, § 66 Rn. 69 ). 6 7 - 5 - a a) Für diese einengende Auslegung dahin, dass die Frist von fü nfzehn Jahren für den Eintritt der Rückfallverjährung auf Fälle beschränkt ist, in denen Sexualstraftat en ein ander nachfolg en , spricht bereits der Gesetzeswortlaut . Ander enfalls wäre nicht zu erklären, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Frist ausdrück lich auf beschränkt hat . Hätte er der längeren Rück fall verjährung einen weiteren Anwendungsbereich eröffnen wollen, hätte es nahe gelegen, dies ausdrücklich etwa durch eine dem Halbsatz 1 en t- sprechende und konkret auf die frühere Tat abstellende Formulierung zum Ausdruck zu bringen. b b) Für eine enge Auslegung der Vorschrift spre ch en auch der aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Wille des Gesetzgebers sowie der Zweck der Norm . Mit der durch das Gesetz zur Neuordnung des Rec hts der Sicherung s- verwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I vom 31.12.2010, S. 2300) eingeführten und zum 1. Januar 2011 in Kraft getr e- tene n Neuregelung soll te dem Umstand Rechnung ge tragen werden , dass f- k- fällig werden und sich insoweit deutlich von anderen Tätergruppen, wie zum Beispiel Räubern , BT - Drucks . 17 /340 3 , S. 25 ) ; die längere Rückfallverjährung soll te so ausdrücklich BT - Drucks . 17/3403, S. 25) . Die ursprünglich im Gesetzesentwurf der Frakti o- nen von CDU/CSU und FDP (BT - Drucks . 17/3403) für Sexualstraftaten vorg e- sehe ne besondere Rückfallverjährungsfrist von zehn Jahren wurde nach einer am 10. November 2010 durchgeführten Anhörung , in der von Expertenseite darauf hingewiesen worden war, dass eine Verlängerung auf zehn Jahre nach den Erfahrungen der Praxis noch nicht al s ausreichend angesehen werden könne (vgl. BT - Drucks . 17/4602, S. 14) der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT - Druc ks. 17/4062, S. 1) folgend auf 8 9 - 6 - fünfzehn Jahre angehoben , ohne dass sich diese beschränkte Zielsetzung ve r- ändert hätte ( vgl. Kreuzer, StV 2011, 122, 129; SK - StGB/Sinn, 9. Aufl., § 66 Rn. 19; kritisch Pfister, F PPK 2011, 82, 86). D amit hat d er Gesetzgeber einer Besonderheit Rechnung getragen, die ausschließlich für Sexualstraftäter Geltung beansprucht. Weil sie im Gege n- satz zu Straftätern aus den anderen in § 66 Abs. 1 StGB benannten Delikts - bereichen nach forensischer Erfahrung häufig deutlich später rückfällig we r- den , soll die Wohl verhaltensphase , an die das Gesetz die Vermutung ma n- gelnder Prognoserelevanz der Vortat knüpft, um das Dreifache verlängert we r- den. c c) Für e ine einengende Auslegung der Norm sprechen auch systemat i- sche Gründe , da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt. Ein solche s Ve r- ständnis der Vorschrift erscheint schließlich auch vorzu gswürdig, weil eine auf fünfzehn Jahre bemessene Rückfallverjährung in ein Spannungsverhältnis zu r Feststellung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu geraten droht, der für die Verhängung der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsve r- wahru ng konstitutiv ist (vgl. Pfister, aaO; ebenso Schönke/Schröder/ Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl. , § 66 Rn. 67). 3 . Bei dieser Sachlage kann der Maßregelausspruch keinen Bestand haben . 10 11 12 - 7 - Der neue Tatrichter wird nunmehr zu prüfen haben, ob er auf der Gr un d- la ge des § 66 Abs. 3 StGB Sicherungsverwahrung anordnet ; dies e Entsche i- dung steht in seinem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2003 3 StR 251/03, NStZ - RR 2004, 12). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Schäfe r Krehl Eschelbach Bartel Schmidt 13
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