BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 143/03 vom21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 28. November 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung in denFällen 1 bis 12 der Urteilsgründe wegen jeweils tateinheitlichbegangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenenentfällt,b) in den Einzelstrafen 1 bis 12 und im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: I.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 12Fällen sowie wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon - 3 -in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision desAngeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge.II.Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichenUmfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift desGeneralbundesanwalts dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO.Soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 12 der Urteilsgründe jeweilsauch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt wordenist, steht der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt das Hindernis der Verjäh-rung (§ 78 StGB) entgegen. Die sexuellen Mißbrauchstaten fanden im Herbst1996 in einer Wohnung statt, die die Familie bis zum 30. November 1996 be-wohnt hatte. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohle-nen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ers-ten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB,der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am 4. Dezember 2001, wardiese Frist verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Verge-hen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellen Mißbrauch vonKindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzungeiner eigenen Verjährung. Dementsprechend war der Schuldspruch abzuän-dern. - 4 -Die insoweit ausgeworfenen Einzelstrafen müssen neu bemessen wer-den. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Fehler in der Strafzu-messung ausgewirkt hat, auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten in einge-schränktem Maße möglich ist (§ 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 10).Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen in denFällen 14 und 15 der Urteilsgründe (Mißhandlung von Schutzbefohlenen, ineinem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) bedarf es nicht. DieAufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 12 zieht jedoch die Aufhebungder Gesamtstrafe nach sich.Die Feststellungen zu den von der Aufhebung betroffenen Einzelstrafenund zur Gesamtstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können be-stehen bleiben.Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß straf-schärfende Erwägungen wie jene des angefochtenen Urteils, der Angeklagtehabe die Geschädigte als Sexualobjekt behandelt und die Straftaten stellten - 5 -sich als systematische Übergriffe auf deren sexuelle Selbstbestimmung dar, imHinblick auf das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht unbedenk-lich sind (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4).VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Otten Rothfußist durch Urlaub an der Unter-schrift gehindert. Otten Fischer Roggenbuck
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