BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 143/08 vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.) und 2.) Raubes u. a., zu 3.) gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Oktober 2007 a) bez374glich der Angeklagten H. und M. im Fall 2 der Urteilsgr374nde mit den Feststellungen, ausgenommen diejeni-gen zum 344u337eren Tatgeschehen, und im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben und b) bez374glich des Angeklagten M. dahin erg344nzt, dass zwei Schlagringe eingezogen werden. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Kosten der Revision bez374glich des Angeklagten P. sowie des-sen notwendige Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel bez374glich der Angeklagten H. und M. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Raubes in Tatein-heit mit Freiheitsberaubung (Fall 1 der Urteilsgr374nde) und wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, N366tigung und Bedro- 1 - 4 - hung (Fall 2 der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten, den Angeklagten P. wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und N366tigung (Fall 1 der Urteilsgr374nde) und wegen 204eines vors344tzlichen Versto337es gegen das Waffengesetz223 (Fall 4 der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und den Ange-klagten M. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Freiheits-beraubung, N366tigung und Bedrohung (Fall 2 der Urteilsgr374nde) sowie wegen 204eines vors344tzlichen Versto337es gegen das Waffengesetz223 (Fall 5 der Urteils-gr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-teilt. Den Angeklagten P. hat es im Fall 2 der Urteilsgr374nde und den Angeklagten M. vom Vorwurf der Hehlerei im Fall 3 der Urteilsgr374nde frei-gesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten ein-gelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der R374ge der Verletzung sach-lichen Rechts. Die Beschwerdef374hrerin beanstandet nicht die Freispr374che, son-dern macht allein geltend, dass die Angeklagten H. und M. im Fall 2 der Urteilsgr374nde fehlerhaft nicht wegen Geiselnahme verurteilt worden sind, ferner bei den Angeklagten H. und P. die Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgr374nde und die unterbliebene Einziehung eines Butterfly-Messers und von zwei Schlagringen in den F344llen 4 und 5 der Urteilsgr374nde. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 2 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten waren Mitglieder des Motorradclubs 204S. 223, H. und P. im 204C. 223 W. , M. im 204C. 223 S366. . Sie trafen sich regelm344337ig 3 - 5 - in der vom Angeklagten P. gepachteten Tankstelle an der E. Stra337e in W. . Fall 1: Am 25. November 2005 observierte S. D. im Auftrag des Privatdetektivs H. B. ab etwa 17.00 Uhr die Tankstelle. Gegen 22.30 Uhr wurde sein Wagen von etwa sieben Mitgliedern des Motorradclubs S. umringt, darunter den Angeklagten H. , der als Anf374hrer fungierte, und P. . Angesichts der 334bermacht und aus Angst vor Schl344gen stieg D. aus und duldete, dass einer der M344nner sein Fahrzeug durchsuchte und mit Einver-st344ndnis der Angeklagten H. und P. eine Spiegelreflexkamera, ein Handy und einen Notizblock an sich nahm. Der Notizblock und das Handy wur-den von der Gruppe untersucht. D. wurde aufgefordert, mit zur Tankstelle zu kommen. Die M344nner lie337en sich dort seine Papiere aush344ndigen und notier-ten seinen Namen und seine Anschrift. Er wurde befragt, wer ihn geschickt ha-be. Der Angeklagte P. fragte ihn, weshalb er sein 226 P. 226 Auto-kennzeichen notiert habe; als D. nicht antwortete, versetzte ihm P. eine Ohrfeige. D. nannte schlie337lich B. mit Namen und Anschrift als Auf-traggeber. 4 Fall 2: Sodann riefen die Angeklagten den Angeklagten M. an und bestellten ihn zur Tankstelle. D. musste sich in den Kofferraum des Pkw O-pel Caravan des Angeklagten M. legen. Der Angeklagte H. und drei maskierte M344nner, darunter der Angeklagte M. , fuhren mit D. in einen Wald. Nach dem Halten h366rte D. ein Ger344usch wie das Schleifen eines Mes-sers. Einer aus der Gruppe fragte, ob ein Spaten dabei sei, was ein anderer bejahte. D. bekam Todesangst. Er wurde nun erneut befragt, wer ihn ge-schickt habe und was er wolle. D. antwortete wie an der Tankstelle. Der An-geklagte H. schlug ihm im weiteren Verlauf mit einem Gehstock auf die H344n-de. D. musste sich bis auf die Unterhose ausziehen. Seine Kleidungsst374cke 5 - 6 - wurden von der Gruppe auf weitere Informationen durchsucht. Er durfte sich danach wieder anziehen und musste sich b344uchlings auf den Boden legen. Ei-ner der maskierten T344ter hielt ihm eine Pistole ins Genick, D. konnte den Lauf sp374ren und h366rte das Durchziehen eines Schlittens. Vor Angst kotete er sich ein. Ein anderer T344ter hielt ihm ein Butterflymesser ans rechte Ohr. Schlie337lich durfte er wieder aufstehen und in den Kofferraum des Pkw Opel steigen. Man fuhr nun zur374ck zur Tankstelle, wo die anderen M344nner warteten. D. musste sich hier wieder mit dem Gesicht nach unten auf den Boden legen. Der Angeklagte H. trat ihm ins Genick und fragte ihn, ob er sich noch mal in W. blicken lassen werde, was D. aus Angst verneinte. Aus Angst kam er auch der Aufforderung nach, in einen Dornenbusch zu springen. Dann erhielt er seine Papiere und seine Autoschl374ssel zur374ck, Kamera und Handy jedoch nicht. Fall 3: Zwischen dem 25. November 2005 und dem 20. September 2006 374bernahm der Angeklagte M. die dem D. entwendete Spiegelreflexkame-ra. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass er positive Kenntnis von de-ren rechtswidriger Herkunft hatte. F344lle 4 und 5: Der Angeklagte P. hatte am 20. September 2006 ein silberfarbenes Butterflymesser in Besitz, der Ange-klagte M. zwei Schlagringe. 6 II. 1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich nicht gegen die Teilfreispr374che, sondern sind auf die Verurteilungsf344lle beschr344nkt. Zwar hat die Revisionsf374hrerin einen um-fassenden Aufhebungsantrag gestellt und 204insbesondere223 die Verletzung der 247247 239 b Abs. 1, 46 StGB und des 247 54 Abs. 1 Waffengesetz ger374gt. Den Ausf374h-rungen in der Revisionsbegr374ndung ist indes zu entnehmen, dass der Anfech- 7 - 7 - tungswille der Staatsanwaltschaft die mit keinem Wort erw344hnten Teilfreispr374-che nicht erfasst (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 304, 305; wistra 2007, 112, 113; NStZ 1998, 210 jeweils m.w.N.). 2. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht im Fall 2 der Urteilsgr374nde den subjektiven Tatbestand der Geiselnahme, 247 239 b StGB, verneint hat, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 Im Grundsatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen der Entf374hrung oder dem Sich-Bem344chtigen einerseits und der beab-sichtigten N366tigung ein funktionaler Zusammenhang derart bestehen muss, dass der T344ter dem Opfer noch w344hrend der Dauer der Entf374hrung oder Be-m344chtigung eine Handlung, Duldung oder Unterlassung abpressen will (std. Rspr., vgl. BGH NStZ 2008, 279; NStZ-RR 2007, 343; NJW 1997, 1082; StV 1997, 303). Zu Recht hat das Landgericht deshalb in der Einsch374chterung des Tatopfers verbunden mit dem Verlangen, in Zukunft weitere Observierungen zu unterlassen, keine Tatbestandserf374llung gesehen. Dass die T344ter den Gesch344-digten im Wald mit dem Tode bedroht haben, um die Preisgabe des Auftragge-bers der Observation zu erreichen, hat das Landgericht nicht feststellen k366n-nen. Jedoch l344sst die diesbez374gliche Beweisw374rdigung besorgen, dass die Strafkammer von einem unzutreffenden rechtlichen Ma337stab ausgegangen ist. Die Feststellung von Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem an-zweifelbare Gewissheit. Es gen374gt vielmehr, dass ein nach der Lebenserfah-rung ausreichendes Ma337 an Sicherheit besteht, demgegen374ber vern374nftiger Zweifel nicht laut werden kann. Daf374r, dass diese Anforderungen hier erf374llt wa-ren, sprechen die Urteilsformulierungen UA S. 52 unten/Seite 53 oben: danach machte die Frage nach dem Auftraggeber im Wald nur Sinn , wenn die T344ter noch weiteres aus D. herausbekommen wollten oder sie ihm die Angaben aus der Tankstelle nicht glaubten und nunmehr die Wahrheit 204herausquetschen223 9 - 8 - wollten. Die Strafkammer war davon 374berzeugt , dass es beim Ausziehen D. s nicht nur um seine Dem374tigung ging, sondern die T344ter seine Kleidung 374berpr374-fen wollten, ob er darin weitere Informationen habe. Wenn sie dennoch nach Er366rterung weiterer m366glicher Motive abschlie337end aus dem 344u337eren Gesche-hensablauf kein eindeutiges Motiv f374r die Todesdrohung zweifelsfrei feststellen konnte, l344sst dies besorgen, dass sie zu hohe Anforderungen an die richterliche 334berzeugungsbildung gestellt hat (vgl. hierzu BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdi-gung 5, 334berzeugungsbildung 22, 25). Im 334brigen begegnet auch das vom Tat-richter vorgebrachte Gegenargument, dass D. bereits alle Angaben in der Tankstelle gemacht und sie im Wald lediglich wiederholt habe, rechtlichen Be-denken. Diese Begr374ndung l344sst au337er Acht, dass die T344ter dies nicht wissen konnten. 3. Die Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgr374nde weist entgegen der Auffassung der Revision keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Strafzu-messung obliegt in erster Linie dem Tatgericht auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen pers366nlichen Eindrucks und der aufgrund des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme vorgenom-menen Bewertung der Tatschuld. Zwar sind die gegen die Angeklagten H. und P. in diesem Fall verh344ngten Strafen sehr milde, sie l366sen sich jedoch noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. 10 Durchgreifende Bedenken, dass das Tatgericht bei der gesamten Straf-zumessung seine Feststellung aus den Augen verloren haben k366nnte, dass der vielfach vorbestrafte Angeklagte H. zur Tatzeit nach zwei wegen eines Ei-gentumsdelikts und wegen gef344hrlicher K366rperverletzung erfolgten Vorverurtei-lungen unter Bew344hrung stand, bestehen nicht. 11 - 9 - 4. Das Landgericht hat die Einziehung des Butterfly-Messers und der Schlagringe rechtsfehlerhaft unterlassen. Weil die Einziehung nach 247 54 Abs. 1 WaffG zwingend vorgeschrieben ist, hat der Senat bez374glich der Schlagringe des Angeklagten M. die Einziehung gem344337 247 354 Abs. 1 StPO selbst ange-ordnet. Die Einziehung des sichergestellten silberfarbenen Butterfly-Messer hat sich er374brigt, weil der Verteidiger des Angeklagten P. in der Revisions-hauptverhandlung namens seines Mandanten auf die R374ckgabe verzichtet hat. 12 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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