BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 143/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 28. Oktober 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Seine auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzte Revision hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensr374ge greift aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts vom 17. M344rz 2010 nicht durch; im 334brigen ist auch der Pflichtverteidiger den Tatsachenbehauptungen in der Revisionsbegr374ndung ausdr374cklich entgegengetreten. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf. Insoweit ist die Revision unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Ange-klagte seit dem Jahre 2000 Drogen konsumiert, dass er bereits eine station344re und eine ambulante Drogentherapie absolviert hat und vor seiner Festnahme in dieser Sache t344glich rund ein Gramm Kokain konsumiert hat. Die abgeurteilten Taten hat er auch zur Befriedigung seiner eigenen Sucht begangen. 3 Auf der Grundlage dieser Feststellungen h344tte sich der Tatrichter mit der Anordnung einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB auseinandersetzen m374ssen. Die unterlassene Pr374fung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach 247 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) die Ma337regel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr einger344umte Ermessen auch tat-s344chlich aus374ben und dies in den Urteilsgr374nden kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ma337regelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden m374sste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfol-ges (247 64 Satz 2 StGB) fehlt. 334ber die Ma337regelanordnung ist daher unter Hin-zuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. 4 - 4 - Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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