BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 143/11 vom 9. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 gemä ß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO b e schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e richts Köln vom 2. November 2010, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die im Fall II.2.d) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe sowie im Gesam tstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Die weiter gehende Revision de s Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Gesam t f reiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hierg e gen gerichtete, auf d ie Sachrüge gestützte Revision hat den aus der B e schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie u n begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte bei zwei Tankstellenü berfä llen das Fl uchtfahrzeug, weshalb er im Fall II.2.d) als G e hilfe und im Fall II.2.e), in dem er auch an der Planung der Tat beteiligt war, 1 2 - 3 - als Mittäter verurteilt wurde. Die verhängten Einzelstrafen hat das Gericht j e- weils dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnomm en, wobei es im Fall II.2.d) neben den allgemeinen Milderungsgründe n auch den vertypten Mild e- rung s grund der Beihilfe berücksichtigt hat . Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten spr e chenden Umstände hat es Einzelstrafen von zwei Jahren un d drei Mon a ten (Fall II. 2.e) und einem Jahr und neun Monaten (Fall II.2.d) b e stimmt. 2. Die im Fall II.2.d) der Urteilsgründe bestimmte Einzelstrafe hält rechtl i- cher Überprüfung nicht stand, weil die Strafrahmenbestimmung in zweierlei Hinsicht recht s fehl erhaft ist : Die Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bedacht hat, dass beim Zusammentreffen allgemeiner und vertypter Mild e rungsgründe zunächst zu prüfen ist, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein zur Anna h- me eines minder schweren Falls führen, da die vertypten Milderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB nicht verbraucht sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Be schluss vom 8. November 2006 - 2 StR 450/06; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigu ng, unvollständige 11). Angesichts der vom Landgericht festgestellten zahlreiche n , zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände , die schon für sich g e- nommen in dem vom Schuldumfang schwerwiegenderen Fall II.2.e) die A n- nahme eines minder schweren Falles b egründen konnten, hätte sich die A n- nahme ei nes minder schweren Falles auch im Fall II. 2 . d) bereits ohne gleichze i- tigen Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes au f gedrängt. So hat zwar das Landgericht auch geprüft, ob eine doppelte Milderung des Strafra hmens wegen Beihilfe in Betracht kommt, was - wenn das Gericht § 50 StGB nicht übersehen hat - durchaus den Schluss z u lässt, dass es auch 3 4 5 - 4 - ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrund s zur Annahme eines min der schweren Falles gelangt wäre. Die K ammer hat dann aber die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zwingend vorgeschriebene Strafrahmenmild e- rung ge mäß § 49 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen, sondern rechtsfehlerhaft eine doppelte Milderung deshalb nicht in Betracht gezogen, weil sich aufgrund des gewicht igen Tatbeitrages des Angeklagten eine Nähe zur Täterschaft e r- gebe (UA 59 f.). 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffe n- der Gesamtwürdigung zur Annahme eines minder schweren Falls ohne Ve r- brauch des vertypten Straf milderungs grund es und inne r halb des gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nochmal s zu mildernden Strafrahmen s zu e i- ner niedrigeren Einzelstr afe gelangt wäre. Die Strafe muss deshalb neu zug e- messen we r den. 4. Wegen Wegfalls der Einzelstrafe im Fall II.2.d) h at auch die Gesam t- freiheitsstrafe keinen B e stand. Fischer Appl Berger Krehl Ott 6 7
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