BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 143/14 vom 1. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angek lagte des bandenmäßigen unerlaubten Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des u n- erlaubten Erwerbs von einer Schusswaffe und von Munition zum Übe r- lassen an Nichtberechtigte in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Führen einer hal bautomatischen Kurzwaffe schuldig ist. D ie Nachpr ü- fung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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