BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 144/03 vom4. Juni 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u. a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsTrier vom 12. Februar 2003 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, daß der Angeklagte schuldig ist des sexuellenMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchvon Schutzbefohlenen in sechsundachtzig Fällen, davon in sie-benundsechzig Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, unddes schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vierzehn Fällen,davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in hun-dert Fällen, davon in siebzig Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, invierzehn Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern,dieser in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren verurteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Re-visionsrechtfertigung des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung desSchuldspruchs. In den Fällen 68 bis 70 und 90 bis 100 der Urteilsgründe ist der - 3 -Angeklagte nur des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig,weil, wie die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffendausgeführt hat, der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs gemäß § 176 Abs. 1StGB durch den Tatbestand des schweren sexuellen Mißbrauchs gemäß §176a Abs. 1 StGB verdrängt wird. Die Vergewaltigung ist lediglich ein beson-ders schwerer Fall der sexuellen Nötigung, § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1StGB, so daß in den Fällen 68 bis 70 darüber hinaus die Tateinheit zwischensexueller Nötigung und Vergewaltigung entfällt.Der Rechtsfolgenausspruch ist durch die Änderung des Schuldspruchsnicht berührt. Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer von einer zutreffen-den rechtlichen Beurteilung ausgegangen.Bode Detter Otten Fischer Roggenbuck
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