BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 144/04 vom 21. Mai 2004 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-richts Meiningen vom 2. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Be-schuldigten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Kosten-entscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet ver-worfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-gen. Rissing-van Saan Detter Bo-de Otten Roggenbuck
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