BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 144/07 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 18. April 2007 gem344337 247 206 a Abs. 1, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 wird a) die Verurteilung der Angeklagten in den F344llen 173 bis 181 der Anklageschrift aufgehoben und das Verfahren einge-stellt; b) der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagte we-gen Untreue in 355 F344llen und wegen Urkundenf344lschung in f374nf F344llen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskas-se zur Last. Die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels hat die Beschwerdef374hrerin zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 364 F344llen und wegen Urkundenf344lschung in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Ange-klagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r374gt und das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses in den F344llen 173 bis 181 der An- 1 - 3 - klageschrift geltend macht. Das Rechtsmittel f374hrt zu einer Teileinstellung und der Ab344nderung des Schuldspruchs; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Ur-teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Verurteilung in den F344llen 173 bis 181 der Anklageschrift stand ent-gegen, dass das Verfahren insoweit vom Landgericht in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2006 gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt wurde. Zwar sollten nach den 374bereinstimmenden Erkl344rungen des Vorsitzenden und des Sitzungsstaatsanwalts die F344lle 370 bis 381 der Anklageschrift eingestellt werden; das Protokoll belegt jedoch eindeutig, dass tats344chlich die F344lle 173 bis 181 der Anklageschrift eingestellt worden sind. Das Protokoll enth344lt keine aus der Niederschrift selbst heraus ersichtlichen Unklarheiten, M344ngel, L374cken oder Widerspr374che; durch au337erhalb des Protokolls liegende Umst344nde wird seine Beweiskraft nicht in Frage gestellt. Auch kann angesichts des Umstands, dass die Protokollf374hrerin keine Erinnerung mehr daran hat, welche F344lle der Sit-zungsstaatsanwalt in seinem Einstellungsantrag genannt hat, nicht davon aus-gegangen werden, dass der Beschwerdef374hrer bewusst wahrheitswidrig das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft (vgl. BGHSt 51, 88 = BGH NStZ 2007, 49). 2 Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gem344337 247 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein f366rmlicher Wiederaufnahmebeschluss gem344337 247 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (BGH Beschluss vom 9. November 2004 226 3 StR 382/04). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen. 3 - 4 - Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schlie337t angesichts der Vielzahl der verbleibenden F344lle aus, dass das Landgericht ohne die Verur-teilung in den F344llen 173 bis 181 der Anklage auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt h344tte. Das Landgericht hat einen durch 364 F344lle der Untreue verur-sachten Gesamtschaden von 635.420,23 200 festgestellt; die durch die Einstel-lung ausgeschiedenen neun Taten haben einen Gesamtschaden von nur 8.300 200 zum Gegenstand. 4 Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Taten 370 bis 381 der Anklage vom 21. Juli 2006, welche nicht gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, bisher nicht abgeurteilt und deshalb noch beim Landgericht an-h344ngig sind. 5 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck Appl
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