BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 144/08 vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 15. November 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Einziehungs-anordnung betreffend Telefon, Sim-Karte und Zubeh366r sowie Flugschein mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- 1 - 3 - heitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt und u. a. sichergestellte Geld-betr344ge sowie Rauschgift eingezogen. - 4 - Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Er-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Tateinheitlich zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln steht hier die versuchte Durchfuhr von Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG (BGH NStZ 1984, 171; Senat, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07). Der Senat hat den Schuldspruch entspre-chend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 3 3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht ist f374r den in den Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA von einem Grenzwert von 24 g, statt 30 g MDMA-Base (BGHSt 42, 255) f374r die nicht geringe Menge im Sinne des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Es hat deshalb bei der Strafbemessung rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Grenzwert um mehr als das 95-fache 374berschritten wurde, w344hrend er unter Zugrundlegung des richtigen Grenzwertes nur um das 76-fache 374berschritten worden ist. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich diese Abweichung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat die an sich ma337volle Freiheitsstrafe von 3 Jahren und acht Monaten "gerade im Hinblick auf Art und Menge des Rauschgifts" f374r schuldangemessen erachtet. 4 4. Auch die Einziehungsanordnung ist rechtlich zu beanstanden. Die Kammer hat im Ausspruch 374ber die Einziehung das eingezogene Rauschgift und die sichergestellten Geldbetr344ge nicht konkret bezeichnet. Nach st344ndiger Rechtsprechung m374ssen eingezogene Gegenst344nde so genau angegeben wer-den, dass bei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit 374ber den Umfang der Einziehung besteht (BGH NJW 1994, 1421). Dies kann bei umfang- 5 - 5 - reichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen (BGHSt 9, 88; Fischer StGB 55. Auflage 247 74 Rdn. 21). Die hier vom Landgericht vorge-nommene Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis bzw. eine Liste gen374gt dagegen nicht, da insoweit nicht hinreichend deutlich wird, um welche Gegens-t344nde bzw. um welche Geldbetr344ge es sich handelt (BGHR StGB 247 74 Abs. 1 Urteilsformel 1). Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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