BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 144/14 vom 8. Juli 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: versuchten besonders schweren Raubes zu 2.: versuchten besonders schweren Raubes u.a. zu 3.: Verabredung zu einem besonders schweren Raub - 2 - De r 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 8. Juli 2014 beschlossen: 1. Dem Angeklagten B . wird auf seinen Antrag nach Ve r- säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das U r- teil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. November 2013 Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Revision des Angeklagten B . wird das bezeichn e- te Urteil a) im Schuldspruch dahi ngehend klargestellt, dass der Ang e- klagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist und b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die getroffenen Fes t- stellungen aufrecht erhalten bleiben. 2. Auf die Revision des Angeklagten A . wird das vorbezeich nete Urteil a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Ang e- klagte der Verabredung zum besonders schweren Raub schuldig ist und b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die getroffenen Fes t- stellungen aufrechterhalten bleiben. - 3 - 3. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das vorb e- zeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Ang e- klagte des versuchten besonders schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und b) im Strafausspruch a ufgehoben, wo bei die Feststellungen aufrecht erhalten bleiben. 4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 5. Die weit ergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . i- sechs Monaten, den Angeklag ten S . r- suchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und elf Monaten und den Angeklagten A . en Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Freiheit s- s trafe zur Bewährung ausgesetzt. 1 - 4 - Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie aus den Gründen der Zuschrift des G eneralbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Dem Angeklagten B . war auf seinen Antrag nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumung ihre Ursache allein im O r- ganisationsbereich des beauftragten Verteidigers hatte. 2. Die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB war bei allen Angeklagten im Schuldspruch durch die Be zeichnung der Taten als versuchter besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr., Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 2 StR 54/12 , StV 20 13, 38; B e- schluss vom 8. August 2012 2 StR 279/12 , NStZ - RR 20 13, 7, 8), die Bezeic h- - Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl . § 260 Rn. 24 m.w.N.). 3. Hinsichtlich aller Angeklagte r kann der jeweilige Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben. a) Das L andgericht hat bei den Angeklagte n B . und A . die verhän g- ten Strafen von zwei Jahren und sechs Monaten (B . ) und ein Jahr (A . ) aus dem gem äß §§ 23 Abs. 2 , 46b Abs. 1 , 49 Abs. 1 StGB (B . ) bzw. §§ 30 Abs. 1 , 2 , 46b Abs. 1 , 49 Abs. 1 StGB (A . ) zweifach gemilderten St rafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen ( sechs Monate bis acht Jahre und fünf M o- nate). Dabei hat es jedoch rechtsfehlerhaft die vorrangige (vgl. BGH Beschluss vom 19. November 2013 2 StR 494/13 m.w.N.) Prüfung unterlassen, ob das 2 3 4 5 6 - 5 - Hinzutreten bereits ei Milderungsgründe n zur Annahme eines minderschweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB ausgereicht hätte. In diesem Fall wäre eine weitere Mild e- rung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB in B e- tracht gekommen, die zu einem Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Ja h- ren und sechs Monaten geführt hätte. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Mild e- rungsgründe sowie auf die im unteren Bereich des vom L andgericht gewählten Strafrahmens l iegende Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass die Freiheitsstrafen bei den Angeklagten B . und A . niedriger ausgefallen w ä- ren, wenn das L andgericht diesen Strafrahmen zugrunde gelegt hätte. b) Das L andgericht hat bei dem Angeklagten S . die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten aus dem gemäß §§ 23 Abs. 2 , 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen ( zwei Jahre bis elf Jahre und drei Monate Freiheitstrafe). Dabei hat es jedoch rechtsf ehlerhaft die vorrangige (vgl. BGH Beschluss vom 19. November 2013 p- h- me eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ausgereicht und d a- mit zu einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geführt hätte. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Milderungsgründe sowie die im unteren Bereich des vom L andgericht gewählten Strafrahmens liegende Fre i- heitsstrafe kann der Senat nicht ausschließen, dass das L andgericht zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt hätte. 7 - 6 - c) Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können hinsichtlich aller Angeklagter aufrecht erhalten bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroff en sind. Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng 8
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