BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 145/11 vom 14. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 2011 , an der teilgenommen haben: Richt er am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Berger , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret ärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urt eil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Dezember 2010 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Annahme eines minderschweren Falls gemäß § 213 2. Alt. StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf Verfahrensrügen s o- wie die Sachbeschwerde gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat keinen E r- folg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist de r Angeklagte nach zwei missglückten Hüftgelenksoperationen seit 2009 auf einen Rollstuhl angewiesen. Außerdem leidet er an einer Netzhauterkrankung mit der Folge zunehmender Erblindung. V or diesem Hintergrund wurde er - von seiner Ehefrau Monika M . umsorgt - immer depressiver . Die Ehe war harmonisch; beide Partner hatten allerdings Alkoholprobleme. Zu Beginn des Jahres 2009 verlor Monika M . deshalb ihren Arbeitsplatz, was sie zunächst innerhalb der Familie ve r- 1 2 - 4 - schwieg. Sie erlitt durch ihre Alkoh olerkrankung eine Hirnschädigung; danach litt sie an Epilepsie. Außerdem hatte sie Asthma. Ihr Zustand verschlechterte sich zunehmend, sie lag meist auf der Couch oder im Bett und nahm 20 kg ab. Der Angeklagte versorgte sie so gut er konnte. Er sah auf ein em Auge nichts mehr; auf dem anderen Auge hatte er nur noch eine Sehfähigkeit von 30 %. Außerdem hörte er schlecht. Er war der Situation nicht mehr gewachsen, gab dies aber nach außen nicht zu erkennen. Seine Ehefrau hatte am Morgen des 15. Januar 2010 einen epileptischen Anfall, weshalb der Angeklagte den Notarzt rief. Dieser wollte die Patientin in eine Klinik einweisen, was diese jedoch ablehnte. Daher informierte der Notarzt den Hausarzt, de r für 13.00 Uhr zum Hausbesuch erscheinen wollte. Der Ang e- kl agte war nach dem Besuch des Notarztes erschöpft und schlief auf der Couch ein. Als er wieder wach wurde, hatte seine Ehefrau erneut einen epileptischen Anfall. Der Angeklagte rief diesmal nicht den Notarzt, weil er meinte, dass di e- ser die Lage doch nicht dauerhaft bessern könne. Monika M . äußerte dann erstmals, dass sie nicht mehr leben wolle. Der Angeklagte entschloss sich d a- raufhin, seine Ehefrau und sich selbst zu töten. Er trank sich in der Küche mit Glühwein Mut an. Nach einem weiteren epileptis chen Anfall seiner Ehefrau ho l- te er einen Steakhammer und ein Messer, schlug ihr mit dem Hammer auf die Stirn, um sie zu betäuben, und stach ihr mit dem Messer sieben Mal in den Hals, wodurch sie alsbald verstarb. Nach der Tat trank der Angeklagte den res t- lichen Glühwein, setzte sich auf die Bettkante, stach sich mit dem Messer in den Hals und versuchte sich die Pulsadern zu öffnen. Er wurde daraufhin b e- wusstlos, überlebte aber den Selbsttötungsversuch. Das Landgericht hat eine Privilegierung der Tat als Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB abgelehnt. Es sei bereits zweifelhaft, ob von Monika M . tatsächlich die Tötung verlangt oder nur zum Ausdruck gebracht worden sei, 3 4 - 5 - dass sie die Situation nicht mehr ertrage. Jedenfalls wäre ein Tötungsverlangen ni cht ernstlich erfolgt. Auch eine irrtümliche Annahme der Ernstlichkeit des Tötungsverlangens habe nicht vorgelegen. Ein Eingangsmerkmal für eine B e- einträchtigung der Unrechtseinsichts - und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nach §§ 20, 21 StG B habe nicht vorgelegen. Der Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat sei dafür nicht ausreichend. Zwar habe zur Tatzeit eine akute Belastungsreaktion vorgelegen; diese erfülle jedoch kein Eingang s- merkmal im Sinne des § 20 StGB. II. Die Revision des An geklagten ist unbegründet. Die Verfahrensrügen h a- ben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 2011 genannten Gründen keinen Erfolg. Auch die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: Der obje ktive Tatbestand der Tötung auf Verlangen kommt nicht in B e- tracht. Gemäß § 216 Abs. 1 StGB setzt die Privilegierung voraus, dass das Tötungsverlangen des Opfers, welches den Täter zur Tat bestimmt, ausdrüc k- lich und ernsthaft ist. Ernstlich ist ein derarti ges Verlangen nur, wenn es auf fehlerfreier Willensbildung beruht. Der seinen Tod verlangende Mensch muss dazu die Urteilskraft besitzen, um die Bedeutung und Tragweite seines En t- schlusses zu überblicken und abzuwägen. Dem entsprechend ist einem Tötungsve rlangen die Anerkennung im Sinne des Privilegierungstatbestands für den Täter zu versagen, wenn das Opfer durch eine Erkrankung in seiner natü r- lichen Einsichts - und Willensfähigkeit beeinträchtigt war und es deshalb die Tragweite seines Entschlusses, sich töten zu lassen, nicht überblickte. Unb e- achtlich ist aber auch ein Tötungsverlangen in depressiver Augenblickssti m- mung, zumindest wenn es nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getr a- 5 6 - 6 - gen wird (BGH , Urt eil vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 168/10). Nach diesem Ma ß- stab hat das Landgericht die erstmalige Äußerung des Todeswunsches durch die Ehefrau des Angeklagten zwischen mehreren epileptischen Anfällen zu Recht nicht als ernstliches Verlangen einer Tötung bewertet, zumal deren Zeit und Ausführungsart unbe stimmt geblieben waren. Geht der Täter allerdings irrtümlich davon aus, dass der Getötete seine Tötung ernstlich verlangt habe, dann greift § 16 Abs. 2 StGB ein, so dass die Privilegierung gemäß § 216 StGB im Ergebnis ebenfalls zu seinen Gunsten zur Anw endung kommen kann (vgl. Eser in Schönke/Schröder , StGB , 28. Aufl. , § 216 Rn. 14; Fischer , StGB , 58. Aufl. , § 216 Rn. 11). Ein auf Tatsachen bez o- gener Irrtum des Angeklagten in diesem Sinne ist jedoch vom Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden. Der Angeklagte kannte alle Umstände, die zu der Äußerung des Todeswunsches seiner Ehefrau geführt hatten. Auch die besondere Befindlichkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt hat das Lan d- gericht - wie sich den Urteilsgründen noch entnehmen lässt - hinreiche nd b e- dacht. Auch die Voraussetzungen des § 21 StGB sind vom Landgericht recht s- fehlerfrei verneint worden. Eine akute Belastungsreaktion, wie sie nach den U r- teilsfeststellungen zur Tatzeit beim Angeklagten vorgelegen hatte, erfüllt im Al l- gemeinen nicht d as Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Aba r- tigkeit im Sinne von § 20 StGB. Als schwer kann nur eine solche seelische A b- artigkeit gelten, bei der sich nach dem Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad der psychischen Störung eine Aufhebung der Unrec htseinsichts - oder Steu e- rungsfähigkeit oder eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens g e- radezu auf drängt (vgl. LK/Schöch , StGB , 12. Aufl. , § 20 Rn. 73) oder bei der die Störung das Gewicht krankhafter seelischer Störungen erreicht (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f.; 35, 76, 78 f.; 37, 397, 401). Es muss feststehen, dass der Täter aus 7 8 - 7 - einem für ihn mehr oder weniger unüberwindlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH NStZ - RR 2008, 70, 71). Einen solchen Fall hat das Landgericht mit Hinweis darauf ausgeschloss en, dass der Angeklagte die Tat planmäßig in Etappen ausgeführt habe, ein Impulskontrollverlust nicht eingetreten sei, Emp a- thie vorgelegen habe, die Wahrnehmung des Geschehens und seine Erinn e- rung hieran nicht beeinträchtigt gewesen sei, der Notarzt sein V erhalten kurz vor der Tat als normal beschrieben habe und erst nach der Tat eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome eingetreten sei. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Appl Schmitt Berger Krehl Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy