BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 145/13 vom 18. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 4. Dezember 2012 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe des versuch ten Diebstahls schuldig ist, 2. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.5 der Urteil s- gründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufg e- hoben; jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen au f- rechterhalten. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sach e zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten weg en schweren räuberischen Diebstahls, räuberischen Diebstahls, Diebstahls in vier Fällen und Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten 1 - 3 - verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision d es Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II.5 der Urteilsgründe suchte der Angeklagte am 9. Juni 2012 einen Ed eka - Markt in A . auf, en t- nahm in den Geschäftsräumen sechs Flaschen Whiskey aus der Auslage und steckte diese in zwei mitgebrachte Tüten. Er führte auch eine weitere Tüte mit, die er mit Waren füllte, um beim P assieren der Kasse den Anschein eines reg u- lären Einkaufs zu erwecken, wollte aber ohne weiteres das Ladenlokal auch mit dem Whiskey verlassen. Daran wurde er vom Zeugen B . gehindert, der den Vorgang bemerkt hatte. Der Angeklagte stellte die Tüten daher vor der Obstabteilung ab und versucht e ohne die Beute zu fliehen. In dieser Handlung hat das Landgericht zu Unrecht einen vollendeten Diebstahl gesehen. Die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, das s er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber aus ü- ben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passie rt hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 4 StR 1 99/86, BGHR StGB § 242 Wegna h- me 1). Dies war aber hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift vom 17. April 2013 zutreffend ausgeführt hat, nicht geschehen. Das Wegtragen der umfangreicheren Beute in zwei Tüten begründete innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers noch keine Gewahrsamsenklave. 2 3 - 4 - Der Senat ändert daher den Schuldspruch in versu chten Diebstahl ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Da nur eine fehlerhafte Wertung vorliegt, kö n- nen jedoch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben. Becker Fischer Berger Krehl Eschelbach 4 5
Full & Egal Universal Law Academy