ECLI:DE:BGH:2019:120619B2STR145.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 145 / 1 9 vom 12. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 12. Juni 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bonn vom 16. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) geg en den Angeklagten sowie den nicht revidierenden Sc . die Einziehung des Wertes von Tat - erträgen in Höhe von 2.895,92 Euro als Gesamtschuld- ner angeordnet wird, b) der Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsionskläge- rin J . dahin berichtigt wird, dass der Ange - klagte verpflichtet ist, dieser als Gesamtschuldner sämt- liche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig infolge der zu ihrem Nachteil begange- nen Tat entstehen, soweit ihre Ansprüche nic ht auf Sozi- alversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Neben - und Adhäsionsklägerinnen dadurch entstande- nen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: 1. Die Entscheidun g über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Grün- den dahin zu ändern, dass die Angeklagten S . und Sc . als Gesamt - schuldner verurteilt werden. 2. Der Adhäsionsausspruc h zugunsten der Adhäsionsklägerin J . bedarf insoweit der Korrektur, als das Landgericht eine gesamtschuldneri - sche Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der auf dem Schadensereignis vom 19.2.2018 beruhenden materiellen Schä den fest gestellt hat. Diese Formu- lierung umfasst neben zukünftig entstehenden Vermögensschäden auch die im Urteilszeitpunkt bereits entstandenen materiellen Schäden. Indes ist nicht ersichtlich, warum die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, b ereits entstandene Schäden zu beziffern. Insoweit fehlt es an dem erforderli- chen Feststellungsinteresse. Der Adhäsionsausspruch ist deshalb wie im Übrigen von der Adhäsionsklägerin beantragt auf künftig eintretende materiel- le und immaterielle Schäden zu beschränken. 1 2 - 4 - 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Franke Appl Zeng Schmidt Wenske 3
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